02.12.2020

Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft für den Kommanditisten

Dem Kommanditisten kann Einsicht in die Akten des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nur gewährt werden, wenn er ein rechtliches Interesse hieran glaubhaft macht. Stützt der Kommanditist sein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht auf eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB, so genügt es, wenn er darlegt und glaubhaft macht, dass er entweder eine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten hat.

BGH v. 15.10.2020 - IX AR(VZ) 2/19
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist in Höhe eines Nominalbetrags von 50.000 € seit dem 17.10.2006 als Kommanditist an der Beteiligungsgesellschaft R. mbH & Co. KG (Schuldnerin) beteiligt. Mit Schreiben von April 2019 beantragte er die Gewährung von Einsicht in die Akten des beim AG Hamburg geführten Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin.

Zur Begründung machte er geltend, er benötige die Akteneinsicht zur Wahrnehmung seiner Rechte i.S.d. Rechtsprechung des BGH. Die Akteneinsicht sei zum jetzigen Zeitpunkt notwendig, um sich mit genügend Vorlaufzeit mit den Mitgesellschaftern abstimmen, auf Gesellschafterebene entsprechende Maßnahmen ergreifen und den vertretungsberechtigten Gesellschaftern Weisungen erteilen zu können im Hinblick auf einen etwaigen Widerspruch gegen die Feststellung von Forderungen im Prüftermin des eröffneten Insolvenzverfahrens. Durch Einsichtnahme in die Insolvenzakte ließen sich zudem Informationen zu Verfügungen über Massegegenstände sowie Zahlungen seitens anderer Kommanditisten erlangen. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe sich mit der beantragten Akteneinsicht nicht einverstanden erklärt. Die Einholung von Auskünften und Informationen auf der Grundlage des § 166 Abs. 1 HGB sei bei einer aufgelösten bzw. in Auflösung befindlichen Gesellschaft nicht erfolgversprechend.

Das AG lehnte das Akteneinsichtsgesuch des Antragstellers ab. Das OLG wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG als unbegründet zurück. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das OLG geht zutreffend davon aus, dass sich das Akteneinsichtsrecht des Antragstellers nach § 4 InsO, § 299 Abs. 2 ZPO bestimmt.

Die Gewährung von Einsicht in die vom Insolvenzgericht geführten Verfahrensakten richtet sich, soweit nicht Spezialvorschriften wie § 66 Abs. 2, § 150 Satz 2, §§ 154, 175 Abs. 1 Satz 2, § 188 Satz 2, § 194 Abs. 3 Satz 1 oder § 234 InsO zur Anwendung kommen, über § 4 InsO nach der allgemeinen Vorschrift des § 299 ZPO. Gem. § 4 InsO, § 299 Abs. 1 ZPO können die Beteiligten die Verfahrensakten einsehen und sich aus ihnen Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Verfahrensbeteiligte des Insolvenzeröffnungsverfahrens sind grundsätzlich nur der (Insolvenz-)Schuldner und im Fall eines Fremdantrags der den Eröffnungsantrag stellende Gläubiger. Im Fall der Insolvenz einer Gesellschaft ist Schuldner gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO die Gesellschaft selbst, handelnd durch die Vertretungsorgane. Dem nicht zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Kommanditisten steht ein Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO, § 299 Abs. 1 ZPO nicht zu.

Dem Antragsteller kann im Insolvenzeröffnungsverfahren damit nur ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO zukommen. Nach dieser Vorschrift kann dritten Personen die Akteneinsicht ohne Einwilligung der Beteiligten nur gestattet werden, wenn ein rechtliches Interesse dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Ist diese Voraussetzung erfüllt, steht die Bewilligung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands des Gerichts. Aus der Kommanditistenstellung des Antragstellers und den damit verbundenen Rechten und Pflichten im Insolvenz(eröffnungs)verfahren folgt für sich genommen noch keine Betroffenheit in eigenen Rechten i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO.

Ein Akteneinsichtsrecht nach § 299 Abs. 2 ZPO kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Kommanditist zu seiner Verteidigung gegen eine mögliche Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB Informationen aus der Insolvenzakte benötigt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er gesellschaftsintern auf die Erhebung des Widerspruchs gegen festzustellende Forderungen hinwirken will oder wenn er sich auf Gutgläubigkeit nach § 172 Abs. 5 HGB beruft und hierzu Kenntnis darüber benötigt, ob und mit welchem Ergebnis Bilanzen der Gesellschaft für einzelne Jahre erstellt worden sind. Zur Beantragung von Akteneinsicht ist es in den vorgenannten Fällen ausreichend aber auch erforderlich, dass der Kommanditist darlegt und glaubhaft macht, seine Einlage nicht vollständig erbracht oder Ausschüttungen von der Gesellschaft erhalten zu haben. Weitergehende Ausführungen zur Qualifizierung etwaiger Ausschüttungen als Einlagenrückgewähr i.S.d. § 172 Abs. 4 HGB können von dem Kommanditisten demgegenüber nicht verlangt werden. Entsprechenden Vortrag hat der Antragsteller nicht gehalten.
BGH online
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