Eintragung als "eGbR" kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden
OLG Karlsruhe v. 12.8.2024, 14 W 52/24 (Wx)
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten hatten am 12.3.2024 beim AG - Registergericht - einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung ihrer "K eGbR" in das Gesellschaftsregister gestellt. Die Anmeldung enthielt Angaben zu dem Namen der Gesellschaft, dem Sitz der Gesellschaft, der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft, den Gesellschaftern einschließlich dem jeweiligen Geburtsdatum und Wohnort und der jeweiligen Vertretungsbefugnis sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Eine Angabe zum Gegenstand der Gesellschaft enthielt die Anmeldung nicht.
Das Registergericht bat daraufhin mit Verweis auf §§ 1 GesRV, 24 Abs. 4 HRV um die Ergänzung der Anmeldung hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens. Nach Schriftwechsel mit dem Notar erließ das Registergericht am 26.4.2024 eine Zwischenverfügung, in der den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, den Unternehmensgegenstand binnen vier Wochen mitzuteilen, andernfalls die Anmeldung der Beteiligten kostenpflichtig zurückgewiesen werde. § 3 GesRV, wonach bei der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister auch der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden solle, sei nicht weniger als eine Muss-Vorschrift zu beachten. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht.
Hiergegen hat der Notar im Namen der Beteiligten eingelegt. Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister dürfe nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die Anmeldung sei in § 707 BGB geregelt; in Abs. 2 der Vorschrift seien die Angaben und Versicherungen genannt, welche die Anmeldung enthalten müsse. Diese Auflistung sei abschließend. Der Gegenstand einer Gesellschaft sei darin nicht genannt.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat die Zwischenverfügung aufgehoben.
Die Gründe:
Das in der angefochtenen Zwischenentscheidung aufgeführte Eintragungshindernis, die fehlende Angabe des Gegenstands der Gesellschaft, besteht aus Rechtsgründen nicht.
Die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "eGbR" in das Gesellschaftsregister kann grundsätzlich nicht von der Angabe des Zwecks der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck sowohl des § 707 Abs. 2 BGB als auch des § 3 Abs. 1 GesRV erfordern die Angabe des Gesellschaftszwecks bei der Anmeldung der Gesellschaft zum Gesellschaftsregister nicht.
Auch der in § 26 FamFG verankerte Amtsermittlungsgrundsatz rechtfertigt ohne das Vorliegen besonderer Umstände die Pflicht zur Angabe des Gesellschaftszwecks für die Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister nicht. Nur wenn trotz ordnungsgemäßer Anmeldung begründete Zweifel an der Richtigkeit bestehen, ist das Registergericht zur Aufklärung des wahren Sachverhalts gemäß § 26 FamFG berechtigt und verpflichtet. Ein sich regelmäßig aus dem Gegenstand der Gesellschaft ergebendes, konstituierendes Merkmal besteht bei den grundsätzlich zweckoffenen GbR nicht. Dies unterscheidet sie von Personenhandelsgesellschaften, bei denen im Rahmen der Eintragung zu prüfen sein kann, ob der Zweck der Gesellschaft auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, was wiederum konstitutives Merkmal einer Personenhandelsgesellschaft und damit Voraussetzung für eine Eintragung gerade in das Handelsregister ist.
Die in der Zwischenverfügung mitgeteilten Gründe für die Prüfung des Gegenstands der Gesellschaft - Prüfung auf etwaige Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit oder spezialgesetzliche Verbotstatbestände - waren lediglich allgemein gehalten. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Gründe in Hinblick auf die von den Beschwerdeführern begehrte Eintragung der "K. eGbR" waren weder aufgezeigt noch ersichtlich.
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Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Die Beteiligten hatten am 12.3.2024 beim AG - Registergericht - einen notariell beglaubigten Antrag auf Eintragung ihrer "K eGbR" in das Gesellschaftsregister gestellt. Die Anmeldung enthielt Angaben zu dem Namen der Gesellschaft, dem Sitz der Gesellschaft, der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft, den Gesellschaftern einschließlich dem jeweiligen Geburtsdatum und Wohnort und der jeweiligen Vertretungsbefugnis sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Eine Angabe zum Gegenstand der Gesellschaft enthielt die Anmeldung nicht.
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Hiergegen hat der Notar im Namen der Beteiligten eingelegt. Die Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister dürfe nicht von der Angabe des Gegenstands der Gesellschaft abhängig gemacht werden. Die Anmeldung sei in § 707 BGB geregelt; in Abs. 2 der Vorschrift seien die Angaben und Versicherungen genannt, welche die Anmeldung enthalten müsse. Diese Auflistung sei abschließend. Der Gegenstand einer Gesellschaft sei darin nicht genannt.
Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat die Zwischenverfügung aufgehoben.
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