21.04.2021

Eintragung einer Zweigniederlassung im Grundbuch

Aus dem allgemein anerkannten Grundsatz, wonach eine Handelsgesellschaft als Inhaberin eines Rechts unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma einer Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn das Recht dem Geschäftsvermögen der Zweigniederlassung zuzuordnen ist, folgt, dass Änderungen der Zuordnung, wenn also ein Recht aus dem Geschäftsvermögen einer Niederlassung herausgenommen und einer anderen bzw. der Hauptniederlassung zugeordnet wird (hier: "Verschmelzung" der Zweigniederlassung auf den Rechtsträger des Unternehmens), die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach sich ziehen.

OLG Düsseldorf v. 15.1.2021 - 3 Wx 253/20
Der Sachverhalt:
Mit Verschmelzungsvertrag vom 2.4.2020 war die Verschmelzung der A-Privat- und Firmenkundenbank AG auf die B-Bank AG vereinbart worden, die mit Eintragung im Handelsregister am 15.5.2020 wirksam wurde. Auf dem streitgegenständlichen Grundstück ist eine Grundschuld von 165.000 € zugunsten der C-AG eingetragen. Mit Abtretungserklärung vom 16.4.2020 trat diese das Recht an die D-Bank - eine Niederlassung der A-Privat- und Firmenkundenbank AG ab.

Die Beteiligte hat die Eintragung der Abtretung zu Gunsten der B-Bank AG als Hauptniederlassung beantragt. Das Grundbuchamt hat beanstandet, dass eine Rechtsnachfolge der D-Bank als Niederlassung der A-Privat- und Firmenkundenbank AG auf die B-Bank AG nicht nachgewiesen sei. Die Beteiligte hat darauf hingewiesen, dass Zweigniederlassungen das Schicksal des Hauptgeschäfts teilten, so dass die D-Bank als Teil der A-Privat- und Firmenkundenbank AG auf die B-Bank AG übergegangen sei.

Mit Beschluss vom 21.10.2020 hat das Grundbuchamt den Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Niederlassung nehme die Handelsgesellschaft selbständig und für die von der Zweigniederlassung aus betriebenen Geschäfte am Rechtsverkehr teil. Das ermögliche für den Unternehmensteil der Zweigniederlassung auch die Grundbucheintragung unter deren Firma und dem Ort der Niederlassung. Grundlage für die Eintragung einer Handelsgesellschaft mit der Firma ihrer Haupt- oder ihrer Zweigniederlassung sei deren Bezeichnung in der Eintragungsbewilligung. Mit der Eintragung unter der Firma der Zweigniederlassung sei die Berechtigte korrekt bezeichnet. Grundbuchberichtigung mit Eintragung der Hauptniederlassung anstelle der Zweigniederlassung sei daher nicht möglich. Die Übertragung der Berechtigung erfordere eine Verfügung über das Recht (Abtretung). Eine solche sei hier nicht nachgewiesen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat den Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung des AG aufgehoben und die Sache zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abhilfeverfahrens an die Vorinstanz zurückgegeben.

Die Gründe:
Die Begründung des AG lässt nicht erkennen, dass es das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen und sich damit auseinander gesetzt hat. Insbesondere hat es sich nicht mit der Argumentation der Beteiligten befasst, die Eintragung der Grundschuld unter der Firma der Zweigniederlassung sei zwar möglich, aber nicht zwingend. Da die Erklärung der Zweigniederlassung stets für und gegen die Hauptniederlassung wirkten, könne diese als Rechtsträgerin in das Grundbuch eingetragen werden. Stattdessen hat sich das AG darauf beschränkt, trotz umfassender Ausführungen der Beschwerdebegründung seine Begründung der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen zu wiederholen.

Die Zweigniederlassung ist als Unternehmensteil nicht rechtsfähig. Rechtsträger ist allein der Unternehmensträger, dem damit auch sämtliche in der Zweigniederlassung begründeten Rechte und Pflichten zuzuordnen sind. Dennoch ist allgemein anerkannt, dass eine Handelsgesellschaft als Inhaberin eines Rechts unter der von ihrer Hauptfirma abweichenden Firma einer Zweigniederlassung im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn das Recht dem Geschäftsvermögen der Zweigniederlassung zuzuordnen ist.

Daraus folgt, dass Änderungen der Zuordnung, wenn also ein Recht - wie hier - aus dem Geschäftsvermögen einer Niederlassung herausgenommen und einer anderen bzw. der Hauptniederlassung zugeordnet wird, die Unrichtigkeit des Grundbuchs nach sich ziehen. Denn der Inhalt des Grundbuchs ist dann geeignet, den Geschäftsverkehr über die Zuordnung des Grundstücksrechts zum Geschäftsvermögen der Zweig- bzw. der Hauptniederlassung zu täuschen. Dass es dabei nicht allein um firmeninterne Vorgänge geht, zeigt § 50 Abs. 3 HGB, der eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen eines Geschäftsinhabers erlaubt, wenn diese unter verschiedenen Firmen betrieben werden. Im Hinblick auf mögliche Verfügungen über das Grundstücksrecht könnte ein gutgläubiger Dritter getäuscht werden, wenn die Zuordnung des Rechts zu einer Zweigniederlassung bzw. der Hauptniederlassung geändert worden wäre.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Änderung der Zuordnung keinen Berichtigungsanspruch gem. § 894 BGB nach sich ziehen kann, weil es sich bei dem Betroffenen und dem Berichtigungsschuldner um dieselbe juristische Person handelt. Denn dies ist eine Folge einer Eintragung der an sich nicht rechts- und grundbuchfähigen Zweigniederlassung in das Grundbuch. Lässt man eine derartige Eintragung zu, folgt hieraus die Notwendigkeit, das Grundbuch zu berichtigen, wenn eingetragene Grundstücksrechte aus dem Geschäftsbereich der Zweigniederlassung herausgenommen werden.

Die Änderung der Zuordnung erfordert entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes keine Abtretung. Eine derartige Vereinbarung zwischen Zweig- und Hauptniederlassung wäre mangels Rechtsfähigkeit der Zweigniederlassung gar nicht möglich. Vielmehr bedarf es einer Erklärung des Geschäftsinhabers, die, da es sich um eine zur Eintragung erforderliche Erklärung handelt, in der Form der §§ 29, 30 GBO nachgewiesen werden muss. Eine derartige Erklärung hat die Beteiligte bislang nicht vorgelegt.
Justiz NRW
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