Entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 u. 2 InsVV auf freihändige Verwertung von Immobilien durch Insolvenzverwalter
BGH v. 22.7.2021 - IX ZB 85/19
Der Sachverhalt:
Das Insolvenzgericht hatte im September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V-GmbH eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der weitere Beteiligte hat eine mit Absonderungsrechten belastete Betriebsimmobilie der Schuldnerin freihändig veräußert. Aus einem im Hinblick auf diese Veräußerung vereinbarten Kostenbeitrag und an weiteren, gesetzlichen Feststellungskostenbeiträgen flossen insgesamt 323.708 € an die Masse. Diese abzüglich der durch die Veräußerung der Absonderungsgegenstände erzielten Erlöse belief sich auf 4.377.506 €.
Der weitere Beteiligte hat für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV i.H.v. 161.854 € die Hälfte der genannten Kostenbeiträge - zugrunde gelegt und einen Zuschlag i.H.d. 1,1-fachen, die Mehrvergütung einschließenden Regelvergütung beantragt. Das Insolvenzgericht hat Zuschläge von 40 % auf die Regelvergütung einschließlich Mehrvergütung zuerkannt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Das galt auch für die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde.
Gründe:
Zwar war die Auffassung des Beschwerdegerichts, bei der Bemessung der Höhe eines Zuschlages zur Regelvergütung sei maßgeblich auf die Auswirkungen des Zuschlages auf die Höhe der Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV abzustellen, von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Entscheidung erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der Rechtsfehler beschwerte den weiteren Beteiligten nicht. Vielmehr kam im Ergebnis eine höhere als die vom Insolvenzgericht zuerkannte Vergütung auch bei voller Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Gesamtzuschlags von 110 % nicht in Betracht.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass dem Insolvenzverwalter auch bei einer Verwertung eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks eine Mehrvergütung entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV zusteht. Diese Mehrvergütung ist allerdings in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV auf die Hälfte des für die Feststellung in die Masse geflossenen Betrags begrenzt. Der Senat hat bislang offenlassen können, ob dem Insolvenzverwalter im Fall der freihändigen Verwertung einer Immobilie, bei der der Masse ein mit dem Absonderungsberechtigten frei vereinbarter Kostenbeitrag zugutekommt, eine Mehrvergütung entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV zuzusprechen ist oder ob sich die Vergütung in einem solchen Fall gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV (nur) nach der um den erzielten Kostenbeitrag erhöhten Masse berechnet.
Die Frage wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat folgt der h.M. und bejaht eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV auf die freihändige Verwertung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter. Demnach kann im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2 % des Verwertungserlöses beläuft. Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kosten-beitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für die Vergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskos-ten4/9 dieses Beitrags. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50 % der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.
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Das Insolvenzgericht hatte im September 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der V-GmbH eröffnet und den weiteren Beteiligten zum Insolvenzverwalter bestellt. Der weitere Beteiligte hat eine mit Absonderungsrechten belastete Betriebsimmobilie der Schuldnerin freihändig veräußert. Aus einem im Hinblick auf diese Veräußerung vereinbarten Kostenbeitrag und an weiteren, gesetzlichen Feststellungskostenbeiträgen flossen insgesamt 323.708 € an die Masse. Diese abzüglich der durch die Veräußerung der Absonderungsgegenstände erzielten Erlöse belief sich auf 4.377.506 €.
Der weitere Beteiligte hat für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter eine Mehrvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV i.H.v. 161.854 € die Hälfte der genannten Kostenbeiträge - zugrunde gelegt und einen Zuschlag i.H.d. 1,1-fachen, die Mehrvergütung einschließenden Regelvergütung beantragt. Das Insolvenzgericht hat Zuschläge von 40 % auf die Regelvergütung einschließlich Mehrvergütung zuerkannt. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Das galt auch für die vom LG zugelassene Rechtsbeschwerde.
Gründe:
Zwar war die Auffassung des Beschwerdegerichts, bei der Bemessung der Höhe eines Zuschlages zur Regelvergütung sei maßgeblich auf die Auswirkungen des Zuschlages auf die Höhe der Mehrvergütung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV abzustellen, von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Entscheidung erwies sich jedoch aus anderen Gründen als richtig. Der Rechtsfehler beschwerte den weiteren Beteiligten nicht. Vielmehr kam im Ergebnis eine höhere als die vom Insolvenzgericht zuerkannte Vergütung auch bei voller Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten Gesamtzuschlags von 110 % nicht in Betracht.
Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass dem Insolvenzverwalter auch bei einer Verwertung eines mit Absonderungsrechten belasteten Grundstücks eine Mehrvergütung entsprechend den Grundsätzen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV zusteht. Diese Mehrvergütung ist allerdings in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 InsVV auf die Hälfte des für die Feststellung in die Masse geflossenen Betrags begrenzt. Der Senat hat bislang offenlassen können, ob dem Insolvenzverwalter im Fall der freihändigen Verwertung einer Immobilie, bei der der Masse ein mit dem Absonderungsberechtigten frei vereinbarter Kostenbeitrag zugutekommt, eine Mehrvergütung entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV zuzusprechen ist oder ob sich die Vergütung in einem solchen Fall gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 InsVV (nur) nach der um den erzielten Kostenbeitrag erhöhten Masse berechnet.
Die Frage wird unterschiedlich beantwortet. Der Senat folgt der h.M. und bejaht eine entsprechende Anwendung von § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2 InsVV auf die freihändige Verwertung von Immobilien durch den Insolvenzverwalter. Demnach kann im Fall der freihändigen Veräußerung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks durch den Insolvenzverwalter dieser Anspruch auf eine Mehrvergütung haben, die sich auf höchstens 2 % des Verwertungserlöses beläuft. Ist zwischen Verwalter und Absonderungsberechtigten allgemein ein Kosten-beitrag für die Verwertung einer Immobilie zu Gunsten der Masse vereinbart worden, beträgt der für die Vergütung maßgebliche Anteil der Feststellungskos-ten4/9 dieses Beitrags. Bei der zur Ermittlung der Höhe der Mehrvergütung gebotenen Vergleichsberechnung ist jeweils darauf abzustellen, wie hoch die Vergütung unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen konkret wäre. Der auf höchstens 50 % der Feststellungskosten begrenzte Differenzbetrag bildet abschließend die dem Insolvenzverwalter zu gewährende Mehrvergütung.