Erwerb des Telekommunikationsgeschäfts von Liberty Global durch Vodafone bestätigt
EuG v. 13.11.2024 - T-58/20 u.a.
Der Sachverhalt:
Vodafone, eine Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ihren Sitz hat und auf Mobilfunk-, Fernseh- und Internetdienste spezialisiert ist, teilte der Europäischen Kommission im Oktober 2018 mit, dass sie beabsichtige, die alleinige Kontrolle über das Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global in Deutschland, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien zu erwerben. In Deutschland sollte der Zusammenschluss durch den Erwerb sämtlicher Anteile von Unitymedia, einem Anbieter von Fernsehdiensten und Breitband-Internet, erfolgen.
Die Kommission hatte ursprünglich ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt geäußert, diesen dann aber im Juli 2019 doch genehmigt. Die Genehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass Vodafone die Verpflichtungen, die sie zur Behebung der von der Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme eingegangen ist, einhält.
Drei deutsche Anbieter - Deutsche Telekom AG, Tele Columbus AG und NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation AG - haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission erhoben. Sie befürchten, dass Vodafone insbesondere auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland eine beherrschende Stellung haben würde, und meinen, dass der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien.
Das EuG hat die Klagen als unbegründet abgewiesen und damit den streitigen Beschluss bestätigt (Rechtssachen T-58/20 | NetCologne / Kommission, T-64/20 | Deutsche Telekom / Kommission und T-69/20 | Tele Columbus / Kommission).
Die Gründe:
Der Kommission ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, weil sie angenommen hat, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluss auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen für Kunden, die in Deutschland in Mehr- oder Einfamilienhäusern leben, weder tatsächliche (unmittelbar oder mittelbar) noch potenzielle Wettbewerber gewesen seien. Die Feststellung der Kommission, dass durch den Zusammenschluss kein Wettbewerb zwischen den an den Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgeschaltet werden würde und auf den relevanten Märkten wirksamer Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt werden würde, ist daher nicht zu beanstanden.
Es sind nur Zusammenschlüsse für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären, durch die wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden würde. Der Umstand, dass durch einen Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden würde, ist an sich nicht ausreichend, um den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen. Die Feststellung der Kommission, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliege, die die unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses wäre, ist daher, auch wenn Vodafone auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung erlangt hat, nicht zu beanstanden.
Mehr zum Thema:
Kurzbeitrag:
Bundeskartellamt - Fallberichte von Juni bis August 2024
WUW 2024, 623
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EuGH PM Nr. 193 vom 13.11.2024
Vodafone, eine Gesellschaft, die im Vereinigten Königreich ihren Sitz hat und auf Mobilfunk-, Fernseh- und Internetdienste spezialisiert ist, teilte der Europäischen Kommission im Oktober 2018 mit, dass sie beabsichtige, die alleinige Kontrolle über das Telekommunikationsgeschäft von Liberty Global in Deutschland, in der Tschechischen Republik, in Ungarn und in Rumänien zu erwerben. In Deutschland sollte der Zusammenschluss durch den Erwerb sämtlicher Anteile von Unitymedia, einem Anbieter von Fernsehdiensten und Breitband-Internet, erfolgen.
Die Kommission hatte ursprünglich ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt geäußert, diesen dann aber im Juli 2019 doch genehmigt. Die Genehmigung wurde unter der Bedingung erteilt, dass Vodafone die Verpflichtungen, die sie zur Behebung der von der Kommission festgestellten Wettbewerbsprobleme eingegangen ist, einhält.
Drei deutsche Anbieter - Deutsche Telekom AG, Tele Columbus AG und NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation AG - haben beim Gericht der Europäischen Union Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission erhoben. Sie befürchten, dass Vodafone insbesondere auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen in Deutschland eine beherrschende Stellung haben würde, und meinen, dass der Kommission hinsichtlich der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Wettbewerb offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen seien.
Das EuG hat die Klagen als unbegründet abgewiesen und damit den streitigen Beschluss bestätigt (Rechtssachen T-58/20 | NetCologne / Kommission, T-64/20 | Deutsche Telekom / Kommission und T-69/20 | Tele Columbus / Kommission).
Die Gründe:
Der Kommission ist kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, weil sie angenommen hat, dass die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen vor dem Zusammenschluss auf den Endkundenmärkten für die Bereitstellung von Fernsehsignalen für Kunden, die in Deutschland in Mehr- oder Einfamilienhäusern leben, weder tatsächliche (unmittelbar oder mittelbar) noch potenzielle Wettbewerber gewesen seien. Die Feststellung der Kommission, dass durch den Zusammenschluss kein Wettbewerb zwischen den an den Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgeschaltet werden würde und auf den relevanten Märkten wirksamer Wettbewerb nicht erheblich beeinträchtigt werden würde, ist daher nicht zu beanstanden.
Es sind nur Zusammenschlüsse für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären, durch die wirksamer Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert werden würde. Der Umstand, dass durch einen Zusammenschluss eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt werden würde, ist an sich nicht ausreichend, um den Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen. Die Feststellung der Kommission, dass keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs vorliege, die die unmittelbare und sofortige Folge des Zusammenschlusses wäre, ist daher, auch wenn Vodafone auf den relevanten Märkten eine beherrschende Stellung erlangt hat, nicht zu beanstanden.
Kurzbeitrag:
Bundeskartellamt - Fallberichte von Juni bis August 2024
WUW 2024, 623
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