09.08.2023

Fristlose Kündigung einer Klinik-Geschäftsführerin unwirksam

Die fristlose Kündigung der früheren Geschäftsführerin des Klinikums Hochrhein GmbH aus Waldshut-Tiengen im Juli 2017 war unwirksam. Es lag kein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachverhalt vor.

OLG Karlsruhe v. 4.8.2023 - 4 U 64/23
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2017 kündigte die beklagte Klinikum Hochrhein GmbH aus Waldshut-Tiengen ihrer damaligen Geschäftsführerin (Klägerin) fristlos. Die Kündigung war u.a. mit diversen Verstößen und fachlichen Defiziten begründet worden. Die Klägerin war insbesondere beschuldigt worden, vertrauliche Interna an die Presse weitergegeben zu haben.

Das LG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und sprach der Klägerin weitere Vergütungsansprüche zu. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Binnen eines Monats kann beim BGH Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Begründung der Kündigung mit angeblichen Loyalitäts- und Verschwiegenheitsverstößen, fachlichen Defiziten sowie beständigen Drohungen mit einer Insolvenzantragstellung überzeugt nicht. Gleiches gilt für den Vorwurf, vertrauliche Interna an die Presse weitergegeben zu haben. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass ein zur fristlosen Kündigung berechtigender Sachverhalt vorlag.

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OLG Karlsruhe PM Nr. 12 vom 8.8.2023
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