Fünf Monate alte Habilitätsversicherung nicht zu alt
KG Berlin v. 17.3.2022 - 22 W 10/22
Der Sachverhalt:
Die beteiligte Gesellschaft ist seit dem Jahr 2016 im Handelsregister B des AG Charlottenburg eingetragen. Geschäftsführer ist M. Am 20.8.2021 beschloss die Gesellschafterversammlung, die Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2021 aufzulösen, M als Geschäftsführer abzuberufen und ihn stattdessen als Liquidator zu bestellen. Ebenfalls am 20.8.2021 unterzeichnete M eine notariell beglaubigte Anmeldung, in der die oben genannten Tatsachen zum Handelsregister angemeldet werden; zudem gab er in der Anmeldung die Versicherungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG (Habilitätsversicherung) ab.
Nachdem die Anmeldung am 19.1.2022 zum Handelsregister eingereicht worden war, beanstandete das AG mit Zwischenverfügung vom 31.1.2022, dass die Habilitätsversicherung "zu alt" sei, da sie bereits am 20.8.2021 abgegeben worden, die Anmeldung aber erst jetzt beim Handelsregister eingegangen sei. Es sei daher die Einreichung einer "aktuellen" Habilitätsversicherung erforderlich.
Auf die Beschwerde der Beteiligten hob das KG die Zwischenverfügung des AG Charlottenburg auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die abgegebene Habilitätsversicherung ist nicht "zu alt" und auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der Liquidator in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist. In §§ 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG ist geregelt, dass Liquidator nicht sein kann, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. Nach §§ 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 GmbHG kann Liquidator nicht sein, wer wegen einer der dort näher bezeichneten vorsätzlich begangenen Straftaten bzw. wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland verurteilt worden ist.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung des Liquidators soll wie die entsprechende Erklärung bei der Errichtung einer Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) oder bei der Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) das Anmeldungs- und Prüfverfahren erleichtern. Mit der Einführung der Versicherung des Geschäftsführers/Liquidators, dass keine der im Gesetz genannten Umstände seiner Bestellung entgegenstehen, wollte der Gesetzgeber das Registergericht der Notwendigkeit entheben, bei jeder neuen Gesellschaftsgründung und bei jeder Veränderung in der Person der Geschäftsführer/Liquidatoren eine Auskunft aus dem Zentralregister einholen zu müssen, obwohl nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen der Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG gegeben sein werden.
Für die Prüfung, ob ein zur Eintragung angemeldeter Geschäftsführer oder Liquidator von seinem Amt ausgeschlossen ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des Registerverfahrensrechts. Danach hat das Registergericht gem. § 26 FamFG weitere Ermittlungen nur anzustellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben. Haben die Organe die entsprechenden Versicherungen abgegeben, muss damit das Registergericht weitere Ermittlungen zur inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärungen nur anstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben, mit anderen Worten wenn an der Richtigkeit Zweifel bestehen.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Versicherungen des M in der Anmeldung nicht zu beanstanden, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der Richtigkeit der Versicherungen zweifeln lassen könnten. Allerdings ist die in der Anmeldung enthaltene Habilitätsversicherung bereits am 20.8.2021 abgegeben worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anmeldung erst am 18.1.2022 beim AG eingegangen ist. Der Zeitpunkt des Eingangs der Versicherung beim Handelsregister kann alleine schon deswegen nicht entscheidend sein, da es für die Wirksamkeit der Bestellung als Organ einer Kapitalgesellschaft nicht nur darauf ankommt, ob Habilität im Zeitpunkt der Eintragung des Organvertreters gegeben ist, sondern u.a. auch darauf, ob der Organvertreter - jedenfalls - bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Bestellung amtsfähig i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG war. Allein aus dem Umstand, dass die Versicherung bereits am 20.8.2021 abgegeben worden ist, ergeben sich aber hier keine Anhaltspunkte, dass die Habilitätsversicherung des M zum jetzigen Zeitpunkt falsch wäre.
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Die beteiligte Gesellschaft ist seit dem Jahr 2016 im Handelsregister B des AG Charlottenburg eingetragen. Geschäftsführer ist M. Am 20.8.2021 beschloss die Gesellschafterversammlung, die Gesellschaft mit Ablauf des 31.12.2021 aufzulösen, M als Geschäftsführer abzuberufen und ihn stattdessen als Liquidator zu bestellen. Ebenfalls am 20.8.2021 unterzeichnete M eine notariell beglaubigte Anmeldung, in der die oben genannten Tatsachen zum Handelsregister angemeldet werden; zudem gab er in der Anmeldung die Versicherungen gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG (Habilitätsversicherung) ab.
Nachdem die Anmeldung am 19.1.2022 zum Handelsregister eingereicht worden war, beanstandete das AG mit Zwischenverfügung vom 31.1.2022, dass die Habilitätsversicherung "zu alt" sei, da sie bereits am 20.8.2021 abgegeben worden, die Anmeldung aber erst jetzt beim Handelsregister eingegangen sei. Es sei daher die Einreichung einer "aktuellen" Habilitätsversicherung erforderlich.
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Die Gründe:
Die abgegebene Habilitätsversicherung ist nicht "zu alt" und auch im Übrigen nicht zu beanstanden.
Nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat der Liquidator in der Anmeldung zu versichern, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung nach § 66 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG entgegenstehen, und dass er über seine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden ist. In §§ 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG ist geregelt, dass Liquidator nicht sein kann, wer aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt. Nach §§ 66 Abs. 4, 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 GmbHG kann Liquidator nicht sein, wer wegen einer der dort näher bezeichneten vorsätzlich begangenen Straftaten bzw. wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland verurteilt worden ist.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Versicherung des Liquidators soll wie die entsprechende Erklärung bei der Errichtung einer Gesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) oder bei der Änderung in der Person des Geschäftsführers (§ 39 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) das Anmeldungs- und Prüfverfahren erleichtern. Mit der Einführung der Versicherung des Geschäftsführers/Liquidators, dass keine der im Gesetz genannten Umstände seiner Bestellung entgegenstehen, wollte der Gesetzgeber das Registergericht der Notwendigkeit entheben, bei jeder neuen Gesellschaftsgründung und bei jeder Veränderung in der Person der Geschäftsführer/Liquidatoren eine Auskunft aus dem Zentralregister einholen zu müssen, obwohl nur in Ausnahmefällen die Voraussetzungen der Bestellungshindernisse nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG gegeben sein werden.
Für die Prüfung, ob ein zur Eintragung angemeldeter Geschäftsführer oder Liquidator von seinem Amt ausgeschlossen ist, gelten die allgemeinen Grundsätze des Registerverfahrensrechts. Danach hat das Registergericht gem. § 26 FamFG weitere Ermittlungen nur anzustellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben. Haben die Organe die entsprechenden Versicherungen abgegeben, muss damit das Registergericht weitere Ermittlungen zur inhaltlichen Richtigkeit dieser Erklärungen nur anstellen, wenn konkrete Anhaltspunkte dazu Anlass geben, mit anderen Worten wenn an der Richtigkeit Zweifel bestehen.
Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind die Versicherungen des M in der Anmeldung nicht zu beanstanden, da im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der Richtigkeit der Versicherungen zweifeln lassen könnten. Allerdings ist die in der Anmeldung enthaltene Habilitätsversicherung bereits am 20.8.2021 abgegeben worden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Anmeldung erst am 18.1.2022 beim AG eingegangen ist. Der Zeitpunkt des Eingangs der Versicherung beim Handelsregister kann alleine schon deswegen nicht entscheidend sein, da es für die Wirksamkeit der Bestellung als Organ einer Kapitalgesellschaft nicht nur darauf ankommt, ob Habilität im Zeitpunkt der Eintragung des Organvertreters gegeben ist, sondern u.a. auch darauf, ob der Organvertreter - jedenfalls - bereits zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Bestellung amtsfähig i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3, Satz 3 GmbHG war. Allein aus dem Umstand, dass die Versicherung bereits am 20.8.2021 abgegeben worden ist, ergeben sich aber hier keine Anhaltspunkte, dass die Habilitätsversicherung des M zum jetzigen Zeitpunkt falsch wäre.
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