Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch thyssenkrupp und Tata Steel zur Recht untersagt
EuGH v. 4.10.2024 - C-581/22 P
Der Sachverhalt:
thyssenkrupp, ein deutscher Industriekonzern (Klägerin), und Tata Steel, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, sind u. a. in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten.
Im September 2018 meldeten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) bei der EU-Kommission an. Das Vorhaben betraf hauptsächlich metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie verwendet werden. Nach einem Austausch mit den Unternehmen und der Übersendung von Auskunftsverlangen an eine Reihe von Marktteilnehmern, insbesondere Wettbewerber und Abnehmer, erklärte die Kommission das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.
Das EuG wies die Klage ab. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das EuG hat zu Recht das gesamte Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen und den Beschluss der Kommission bestätigt.
Die Klägerin hatte zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemacht fünf Gründe geltend, die auf mehreren behaupteten Rechtsfehlern beruhten. Dabei ging es u.a. um die Definition des relevanten Produktmarkts und des relevanten räumlichen Marktes, den für die Kommission geltenden Beweisstandard, die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, die Auslegung der Begriffe "wichtige Wettbewerbskraft" und "nahe Wettbewerber", den Herfindahl-Hirschmann-Index sowie die an die Parteien des Zusammenschlusses gerichteten Auskunftsverlangen. Mit all diesen Einwänden konnte die Klägerin vor dem EuGH nicht durchdringen. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, das EuG habe bestimmte Beweismittel verfälscht. Das Rechtsmittel der Klägerin war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
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EuGH PM Nr. 156 vom 4.10.2024
thyssenkrupp, ein deutscher Industriekonzern (Klägerin), und Tata Steel, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, sind u. a. in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten.
Im September 2018 meldeten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Fusionskontrollverordnung (Verordnung (EG) Nr. 139/2004) bei der EU-Kommission an. Das Vorhaben betraf hauptsächlich metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie verwendet werden. Nach einem Austausch mit den Unternehmen und der Übersendung von Auskunftsverlangen an eine Reihe von Marktteilnehmern, insbesondere Wettbewerber und Abnehmer, erklärte die Kommission das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission.
Das EuG wies die Klage ab. Das Rechtsmittel der Klägerin hatte vor dem EuGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das EuG hat zu Recht das gesamte Vorbringen der Klägerin zurückgewiesen und den Beschluss der Kommission bestätigt.
Die Klägerin hatte zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemacht fünf Gründe geltend, die auf mehreren behaupteten Rechtsfehlern beruhten. Dabei ging es u.a. um die Definition des relevanten Produktmarkts und des relevanten räumlichen Marktes, den für die Kommission geltenden Beweisstandard, die Auslegung von Art. 2 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung, die Auslegung der Begriffe "wichtige Wettbewerbskraft" und "nahe Wettbewerber", den Herfindahl-Hirschmann-Index sowie die an die Parteien des Zusammenschlusses gerichteten Auskunftsverlangen. Mit all diesen Einwänden konnte die Klägerin vor dem EuGH nicht durchdringen. Gleiches gilt für ihr Vorbringen, das EuG habe bestimmte Beweismittel verfälscht. Das Rechtsmittel der Klägerin war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
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