Halbaufbringungsgrundsatz gilt auch bei Kapitalerhöhung der UG und Änderung in GmbH
OLG Düsseldorf v. 12.5.2022 - 3 Wx 3/22
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1) hatte im Mai 2013 eine Unternehmergesellschaft (UG) als Alleingesellschafter mit einem Stammkapital von 300 € gegründet. Im Mai 2021 wurde neben einer Firmenänderung in "M GmbH" u.a. eine Erhöhung des Stammkapitals um 25.000 € beschlossen, wovon der Beteiligte zu 1) einen Anteil von weiteren 20.000 €, die Beteiligte zu 2) einen Anteil von 5.000 € übernahm, die jeweils zur Hälfte eingezahlt werden sollten.
Die durch seinen Verfahrensbevollmächtigten im Juni 2021 elektronisch übermittelte Anmeldung zum Handelsregister vom (Urk.Nr. 625/2021) enthält unter Ziff. II die Versicherung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG, dass die Leistungen entsprechend der Erhöhung des Stammkapitals von 300 € auf 25.300 € auf die Stammeinlagen bewirkt worden seien, die sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befänden, und zwar durch ihn auf seinen Geschäftsanteil Nr. 2 hälftig i.H.v. 10.000 € und durch die Beteiligte zu 2) auf ihren Geschäftsanteil Nr. 3 hälftig i.H.v. 2.500 €. Der Notar solle die Anmeldungsurkunde dem Handelsregister erst übersenden, wenn ihm die Belege über die notwendige Einzahlung auf die Stammeinlage eingereicht worden seien, da erst dann die diesbezügliche Versicherung erfüllt sei. Die entsprechenden Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft wurden sodann nachgereicht.
Mit formloser Zwischenverfügung hat das AG mitgeteilt, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Es bestünden Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des eingezahlten Stammkapitalerhöhungsbetrages i.H.v. 12.500 €. Den Einzahlungen des Beteiligten zu 1) von 10.000 € und der Beteiligten zu 2) von 2.500 € stünden Auszahlung an den Beteiligten zu 1) i.H.v. 4.000 € mit dem Verwendungszweck "Umbuchung Barkasse" und die Überweisung an den Obergerichtsvollzieher i.H.v. 6.156 € gegenüber.
Im Oktober 2021 hat der Beteiligte zu 1) einen "Buchauszug" einreichen lassen, der verdeutlichen solle, dass das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft vollumfänglich zur Verfügung stehe und nicht durch Auszahlungen auf Gesellschafter- und/oder Geschäftsführerkonten geschmälert werde. Das AG hat den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldung sei nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 9c GmbHG. Die mit Zwischenverfügung mitgeteilten Eintragungshindernisse bestünden fort. Der übermittelte Einnahmen-/Ausgabenvergleich sei weder geeignet, die vorbezeichneten Bedenken inhaltlich auszuräumen, noch erbringe dieser in sonstiger Weise den Nachweis für eine ordnungsgemäße Leistung auf die beschlossene Stammkapitalerhöhung.
Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) blieben erfolglos.
Die Gründe:
Das AG hat die Eintragung der Anmeldung gem. § 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Recht abgelehnt, weil die Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Bei der Kapitalerhöhung der UG auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von 25.000 € oder mehr müssen in analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf das Stammkapital insgesamt wenigstens 12.500 € eingezahlt sein. Eine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt. Die Versicherung gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss sich daher darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig noch vorhanden sind (Vorbehalt wertmäßiger Deckung) und dass sie in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sind.
Weder die Verfügbarkeit von 6.250 € noch von 12.200 € zum Stichtag waren der Erklärung des Beteiligten zu 1) in der Anmeldung zu entnehmen. Ein angekündigter Buchauszug, der über weitere Vermögensgegenstände der Gesellschaft, wie z.B. den Barkassenbestand Auskunft hätte geben können, lagen nicht vor. Der stattdessen vorgelegte Einnahmen-Ausgabenvergleich für das Jahr 2021, der sich auf das Geschäftskonto der Gesellschaft beschränkte, war nicht aussagekräftig. Ihm war allerdings zu entnehmen, dass auf dem Konto ab August 2021 keinerlei Umsätze mehr stattgefunden hatten. Daher erwies sich die Versicherung des Beteiligten zu 1), dass das Erhöhungskapital weiterhin nicht belastet sei, angesichts des Fehlens weiterer Informationen über das Vermögen der Gesellschaft als nicht nachvollziehbar.
Letztendlich kam es hierauf aber nicht an. Selbst wenn man vorliegend den Vorbehalt wertgleicher Deckung im Zeitpunkt der Anmeldung auf die Versicherung gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht für anwendbar hielte, verlangt der BGH im Fall jeder Kapitalerhöhung, dass die Versicherung des Geschäftsführers dahin zu lauten hat, dass der Betrag der Einlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist. Eine Erklärung des Beteiligten zu 1) dahingehend lag weder ausdrücklich noch konkludent vor. Dass eine teilweise Rückzahlung seiner Einlage an ihn nicht stattgefunden hatte, erschien zumindest hinsichtlich der Barauszahlung i.H.v. 4.000 € zweifelhaft, da ein Nachweis darüber, dass der Betrag in eine von seinem (Privat-)Vermögen getrennte Barkasse der Gesellschaft gelangt und dort verbucht worden war, nicht vorlag.
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Justiz NRW
Der Beteiligte zu 1) hatte im Mai 2013 eine Unternehmergesellschaft (UG) als Alleingesellschafter mit einem Stammkapital von 300 € gegründet. Im Mai 2021 wurde neben einer Firmenänderung in "M GmbH" u.a. eine Erhöhung des Stammkapitals um 25.000 € beschlossen, wovon der Beteiligte zu 1) einen Anteil von weiteren 20.000 €, die Beteiligte zu 2) einen Anteil von 5.000 € übernahm, die jeweils zur Hälfte eingezahlt werden sollten.
Die durch seinen Verfahrensbevollmächtigten im Juni 2021 elektronisch übermittelte Anmeldung zum Handelsregister vom (Urk.Nr. 625/2021) enthält unter Ziff. II die Versicherung des Beteiligten zu 1) als Geschäftsführer nach § 8 Abs. 2 GmbHG, dass die Leistungen entsprechend der Erhöhung des Stammkapitals von 300 € auf 25.300 € auf die Stammeinlagen bewirkt worden seien, die sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung befänden, und zwar durch ihn auf seinen Geschäftsanteil Nr. 2 hälftig i.H.v. 10.000 € und durch die Beteiligte zu 2) auf ihren Geschäftsanteil Nr. 3 hälftig i.H.v. 2.500 €. Der Notar solle die Anmeldungsurkunde dem Handelsregister erst übersenden, wenn ihm die Belege über die notwendige Einzahlung auf die Stammeinlage eingereicht worden seien, da erst dann die diesbezügliche Versicherung erfüllt sei. Die entsprechenden Auszüge des Geschäftskontos der Gesellschaft wurden sodann nachgereicht.
Mit formloser Zwischenverfügung hat das AG mitgeteilt, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Es bestünden Bedenken hinsichtlich der Verfügbarkeit des eingezahlten Stammkapitalerhöhungsbetrages i.H.v. 12.500 €. Den Einzahlungen des Beteiligten zu 1) von 10.000 € und der Beteiligten zu 2) von 2.500 € stünden Auszahlung an den Beteiligten zu 1) i.H.v. 4.000 € mit dem Verwendungszweck "Umbuchung Barkasse" und die Überweisung an den Obergerichtsvollzieher i.H.v. 6.156 € gegenüber.
Im Oktober 2021 hat der Beteiligte zu 1) einen "Buchauszug" einreichen lassen, der verdeutlichen solle, dass das eingezahlte Stammkapital der Gesellschaft vollumfänglich zur Verfügung stehe und nicht durch Auszahlungen auf Gesellschafter- und/oder Geschäftsführerkonten geschmälert werde. Das AG hat den Eintragungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Anmeldung sei nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 9c GmbHG. Die mit Zwischenverfügung mitgeteilten Eintragungshindernisse bestünden fort. Der übermittelte Einnahmen-/Ausgabenvergleich sei weder geeignet, die vorbezeichneten Bedenken inhaltlich auszuräumen, noch erbringe dieser in sonstiger Weise den Nachweis für eine ordnungsgemäße Leistung auf die beschlossene Stammkapitalerhöhung.
Die hiergegen gerichteten Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) blieben erfolglos.
Die Gründe:
Das AG hat die Eintragung der Anmeldung gem. § 57a i.V.m. § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu Recht abgelehnt, weil die Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.
Bei der Kapitalerhöhung der UG auf das Mindeststammkapital der regulären GmbH von 25.000 € oder mehr müssen in analoger Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG auf das Stammkapital insgesamt wenigstens 12.500 € eingezahlt sein. Eine Begünstigung der UG beim Übergang zur regulären GmbH gegenüber der Neugründung einer regulären GmbH hinsichtlich der Aufbringung und Erhaltung des Stammkapitals findet nicht statt. Die Versicherung gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG muss sich daher darauf beziehen, dass die Einlagen auf das neue Stammkapital bewirkt sind, dass sie im Zeitpunkt der Anmeldung wertmäßig noch vorhanden sind (Vorbehalt wertmäßiger Deckung) und dass sie in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden sind.
Weder die Verfügbarkeit von 6.250 € noch von 12.200 € zum Stichtag waren der Erklärung des Beteiligten zu 1) in der Anmeldung zu entnehmen. Ein angekündigter Buchauszug, der über weitere Vermögensgegenstände der Gesellschaft, wie z.B. den Barkassenbestand Auskunft hätte geben können, lagen nicht vor. Der stattdessen vorgelegte Einnahmen-Ausgabenvergleich für das Jahr 2021, der sich auf das Geschäftskonto der Gesellschaft beschränkte, war nicht aussagekräftig. Ihm war allerdings zu entnehmen, dass auf dem Konto ab August 2021 keinerlei Umsätze mehr stattgefunden hatten. Daher erwies sich die Versicherung des Beteiligten zu 1), dass das Erhöhungskapital weiterhin nicht belastet sei, angesichts des Fehlens weiterer Informationen über das Vermögen der Gesellschaft als nicht nachvollziehbar.
Letztendlich kam es hierauf aber nicht an. Selbst wenn man vorliegend den Vorbehalt wertgleicher Deckung im Zeitpunkt der Anmeldung auf die Versicherung gem. § 57 Abs. 2 Satz 1 GmbHG nicht für anwendbar hielte, verlangt der BGH im Fall jeder Kapitalerhöhung, dass die Versicherung des Geschäftsführers dahin zu lauten hat, dass der Betrag der Einlage zur freien Verfügung der Geschäftsführung für die Zwecke der Gesellschaft eingezahlt und auch in der Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist. Eine Erklärung des Beteiligten zu 1) dahingehend lag weder ausdrücklich noch konkludent vor. Dass eine teilweise Rückzahlung seiner Einlage an ihn nicht stattgefunden hatte, erschien zumindest hinsichtlich der Barauszahlung i.H.v. 4.000 € zweifelhaft, da ein Nachweis darüber, dass der Betrag in eine von seinem (Privat-)Vermögen getrennte Barkasse der Gesellschaft gelangt und dort verbucht worden war, nicht vorlag.
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