23.09.2024

Handelsregister: Keine Eintragung bei offensichtlicher Unvereinbarkeit mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit

Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ....." erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist ("Deutsches .....") und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört ("Zentrum .....").

OLG Düsseldorf v. 9.7.2024 - 3 Wx 77/24
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte hatte am 11.1.2024 eine GmbH unter der Firma "Deutsches Zentrum für ... GmbH" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Die Gesellschaft soll laut Satzung Leistungen an Unternehmen, Betriebe und Körperschaften des öffentlichen Rechts erbringen. Das Registergericht hat dem Eintragungsbegehren nicht entsprochen, sondern die Beteiligte darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die beabsichtigte Firmenbezeichnung bestehen und dem Vollzug der Anmeldung ein Eintragungshindernis entgegenstehe.

Die Beteiligte wies darauf hin, dass sie ihre Dienstleistungen in erster Linie online anbiete und im ganzen Land Kundenbeziehungen unterhalte, ferner spezialisiertes Personal beschäftige und eine zentrale Rolle in der arbeitsmedizinischen Versorgung einnehme. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das OLG hat sie zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ... GmbH" ist aus Rechtsgründen nicht zulässig und infolge dessen auch nicht eintragungsfähig.

Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben und ob diese als wesentlich i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB einzustufen ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise aus zu beurteilen. Dazu gehören etwa die Kundschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber. Als Maßstab dient - objektiviert - die verständige Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises. Eine Irreführungsabsicht ist ebenso wenig erforderlich wie der tatsächliche Eintritt von Fehlvorstellungen. Eine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse i.S.v. § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB kann in den Angaben zum Unternehmensgegenstand liegen.

Die Firmenbezeichnung "Deutsches Zentrum für ....." ist mit dem Grundsatz der Firmenwahrheit offensichtlich nicht vereinbar. Sie erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist ("Deutsches .....") und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört ("Zentrum .....").

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
Koch/Harnos in Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024
1. Aufl./Lfg. 10.2023

Kommentierung | BGB
§ 707 Anmeldung zum Gesellschaftsregister
Szalai in Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024
1. Aufl./Lfg. 10.2023

Kommentierung | BGB
§ 720 Vertretung der Gesellschaft
Ceesay in Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024
1. Aufl./Lfg. 10.2023

Aufsatz
Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2024)
Walter Bayer / Jan Lieder / Thomas Hoffmann, GmbHR 2024, 785

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