Handelsregister: Zwischenverfügung bei endgültigem Hindernis unzulässig
OLG Düsseldorf v. 29.8.2024 - 3 Wx 115/24
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte ist seit 2004 (damals noch firmierend unter A.-GmbH) in das Handelsregister eingetragen. Die Allgemeine Vertretungsregelung lautet seitdem wie folgt:
"Die Gesellschaft hat einen oder mehrerer Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten."
Die Beteiligte begehrt die Eintragung von vier Personen in das Handelsregister, denen Gesamtprokura derart erteilt worden ist, dass sie jeweils berechtigt sind, die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen zu vertreten. Die Verfahrensbevollmächtigte reichte die Anmeldung elektronisch am 15.3.2024 beim Registergericht ein. war von B. unterzeichnet, der als Bevollmächtigter für C. und D. handelte. Die Unterschrift von B. ist notariell beglaubigt.
Mit formloser Zwischenverfügung vom 8.4.2024 teilte das Registergericht mit, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Die Vollmachten seien nachzuweisen durch notariell signierte elektronische Aufzeichnung der Urschrift oder Ausfertigung oder einer ordnungsgemäßen Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BnotO. Die Vollmachten oder die Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO seien in von der Anmeldung getrennten Dateien zu übermitteln (§ 12 HGB i.V.m. § 9 Abs. 1 HRV). Dem ist die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten am 16.4.2024 entgegengetreten und bat gleichzeitig, die beantragten Eintragungen kurzfristig vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Beschluss - Zwischenverfügung - vom 15.5.2024 hat das Registergericht mitgeteilt, dass dem Vollzug der Anmeldung die bereits in der Zwischenverfügung vom 8.4.2024 genannten Hindernisse entgegenstünden.
Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das OLG den Beschluss - Zwischenverfügung - zwar aufgehoben, allerdings nur vorläufig.
Die Gründe:
Die Beschwerde hat allein deshalb Erfolg, weil das Registergericht bei der vorliegenden Sachlage nicht in Form der Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen.
Wie sich aus § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ergibt, darf mit einer Zwischenverfügung nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Handelt es sich um kein behebbares Hindernis, sondern ein endgültiges, so darf keine Zwischenverfügung ergehen, vielmehr ist der Eintragungsantrag nach § 382 Abs. 3 FamFG abzulehnen.
Gleiches gilt, soweit der Anmeldende die Behebung des Eintragungshindernisses endgültig verweigert. Auch in diesem Fall darf das Registergericht - auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss den Eintragungsantrag zurückweisen (KG Berlin, Beschl. v. 17.12.2021 - 22 W 78/21; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2022 - 1 W 25/22 (Wx)).
So lagen die Dinge auch hier: Das Registergericht hatte bereits mit formlosem Schreiben vom 8.4.2024 auf die vermeintlichen Eintragungshindernisse hingewiesen. Dem ist die Notarin mit Schreiben vom 16.4.2024 entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass dem Antrag ohne Weiteres zu entsprechen sei. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, dass die durch sie als Volljuristin vertretene Beteiligte die Vorlage der geforderten Unterlagen endgültig verweigere.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Das Registergericht hat nur die Ordnungsmäßigkeit der Anmeldung zu prüfen; eine Prüfung der Wirksamkeit der Erteilung der Prokura findet nicht statt. Die Eintragung der Anmeldung ist schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anmeldende B. von der beteiligten Gesellschaft nicht wirksam zur Vornahme der Registeranmeldung bevollmächtigt worden ist.
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Die Beteiligte ist seit 2004 (damals noch firmierend unter A.-GmbH) in das Handelsregister eingetragen. Die Allgemeine Vertretungsregelung lautet seitdem wie folgt:
"Die Gesellschaft hat einen oder mehrerer Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer berufen, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten."
Die Beteiligte begehrt die Eintragung von vier Personen in das Handelsregister, denen Gesamtprokura derart erteilt worden ist, dass sie jeweils berechtigt sind, die Gesellschaft in Gemeinschaft mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen zu vertreten. Die Verfahrensbevollmächtigte reichte die Anmeldung elektronisch am 15.3.2024 beim Registergericht ein. war von B. unterzeichnet, der als Bevollmächtigter für C. und D. handelte. Die Unterschrift von B. ist notariell beglaubigt.
Mit formloser Zwischenverfügung vom 8.4.2024 teilte das Registergericht mit, dass der Anmeldung noch nicht entsprochen werden könne. Die Vollmachten seien nachzuweisen durch notariell signierte elektronische Aufzeichnung der Urschrift oder Ausfertigung oder einer ordnungsgemäßen Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BnotO. Die Vollmachten oder die Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO seien in von der Anmeldung getrennten Dateien zu übermitteln (§ 12 HGB i.V.m. § 9 Abs. 1 HRV). Dem ist die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten am 16.4.2024 entgegengetreten und bat gleichzeitig, die beantragten Eintragungen kurzfristig vorzunehmen. Mit dem angefochtenen Beschluss - Zwischenverfügung - vom 15.5.2024 hat das Registergericht mitgeteilt, dass dem Vollzug der Anmeldung die bereits in der Zwischenverfügung vom 8.4.2024 genannten Hindernisse entgegenstünden.
Auf die Beschwerde der Beteiligten hat das OLG den Beschluss - Zwischenverfügung - zwar aufgehoben, allerdings nur vorläufig.
Die Gründe:
Die Beschwerde hat allein deshalb Erfolg, weil das Registergericht bei der vorliegenden Sachlage nicht in Form der Zwischenverfügung hätte entscheiden dürfen.
Wie sich aus § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG ergibt, darf mit einer Zwischenverfügung nur aufgegeben werden, ein dem Vollzug der vorliegenden Anmeldung entgegenstehendes Hindernis zu beheben mit der Folge, dass nach dessen Behebung die Anmeldung, so wie sie vorliegt, vollzogen wird. Handelt es sich um kein behebbares Hindernis, sondern ein endgültiges, so darf keine Zwischenverfügung ergehen, vielmehr ist der Eintragungsantrag nach § 382 Abs. 3 FamFG abzulehnen.
Gleiches gilt, soweit der Anmeldende die Behebung des Eintragungshindernisses endgültig verweigert. Auch in diesem Fall darf das Registergericht - auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung - nicht durch Zwischenverfügung entscheiden, sondern muss den Eintragungsantrag zurückweisen (KG Berlin, Beschl. v. 17.12.2021 - 22 W 78/21; vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2022 - 1 W 25/22 (Wx)).
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
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