"Hengstigkeit" rechtfertigt keine Minderung des Nutzungsentgelts für die Überlassung eines Zuchthengstes
OLG Frankfurt a.M. v. 14.6.2024 - 29 U 197/20
Der Sachverhalt:
Die Klägerin schloss mit der beklagten GmbH einen Vertrag über die einjährige Nutzungsüberlassung eines Hengstes zu netto 225.000 € (brutto 267.750 €). Unternehmensgegenstand der Beklagte ist das Züchten von Trüffeln und das Züchten und der Verkauf von Pferden. Der Hengst war u.a. Teil des Bundeskaders Dressur und wurde der Beklagten laut Vertrag für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung ihrer eigenen Pferde überlassen.
Laut Zusatzvereinbarung sollte der Hengst uneingeschränkt der Tochter der für die Beklagte die Verhandlungen führenden Mutter zur Verfügung stehen. Ferner sollte die Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, einem Inhaber der höchsten Ausbilderqualifikation sowie Olympiateilnehmer, auf dem Hengst trainiert werden. Nachfolgend wurde der Hengst von der Tochter genutzt und auf Turnieren vorgestellt. Ob Turniere, an denen der Hengst nicht teilnahm, wegen seiner "Hengstigkeit" abgesagt werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin macht wegen Überzahlung
Das LG gab der auf Zahlung des Nutzungsentgelts gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Die Gründe:
Der Vertrag ist nicht wegen Wuchers nichtig. Vielmehr begründet die Vollkaufmanneigenschaft der Beklagten als GmbH die Vermutung, dass die Klägerin nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit der Beklagte ausgenutzt hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt worden.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erbracht hat. Soweit das Pferd zeitweise krankheitsbedingt aufgefallen ist, stellt dies keine Minderleistung dar. Dieses Risiko wurde hier vielmehr vertraglich der Beklagten auferlegt. Diese vertragliche Überlagerung erfasst zwar nicht Risiken, die allein im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen. Dazu gehört die Behauptung der Beklagten, dass der Hengst sich anlässlich eines Deckaktes verletzt hat. Die Beklagte konnte dies jedoch nicht beweisen. Damit entfällt jedoch auch der Anspruch auf Training der Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, das nach den vertraglichen Vereinbarungen gerade auf dem Hengst erfolgen sollte.
Soweit sich die Beklagte "auf die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen "Hengstigkeit"" beruft, ist bereits unklar, in welchem Umfang hieraus eine - aufrechenbare - Überzahlung resultieren sollte. Darüber hinaus hat die Beklagte die so begründete fehlende Reitbarkeit auch nie beanstandet.
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OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 35 vom 20.6.2024
Die Klägerin schloss mit der beklagten GmbH einen Vertrag über die einjährige Nutzungsüberlassung eines Hengstes zu netto 225.000 € (brutto 267.750 €). Unternehmensgegenstand der Beklagte ist das Züchten von Trüffeln und das Züchten und der Verkauf von Pferden. Der Hengst war u.a. Teil des Bundeskaders Dressur und wurde der Beklagten laut Vertrag für den Turniereinsatz zur Verkaufsförderung ihrer eigenen Pferde überlassen.
Laut Zusatzvereinbarung sollte der Hengst uneingeschränkt der Tochter der für die Beklagte die Verhandlungen führenden Mutter zur Verfügung stehen. Ferner sollte die Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, einem Inhaber der höchsten Ausbilderqualifikation sowie Olympiateilnehmer, auf dem Hengst trainiert werden. Nachfolgend wurde der Hengst von der Tochter genutzt und auf Turnieren vorgestellt. Ob Turniere, an denen der Hengst nicht teilnahm, wegen seiner "Hengstigkeit" abgesagt werden mussten, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin macht wegen Überzahlung
Das LG gab der auf Zahlung des Nutzungsentgelts gerichteten Klage statt. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.
Die Gründe:
Der Vertrag ist nicht wegen Wuchers nichtig. Vielmehr begründet die Vollkaufmanneigenschaft der Beklagten als GmbH die Vermutung, dass die Klägerin nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit der Beklagte ausgenutzt hat. Diese Vermutung ist hier nicht widerlegt worden.
Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auch darauf, dass die Klägerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht vollständig erbracht hat. Soweit das Pferd zeitweise krankheitsbedingt aufgefallen ist, stellt dies keine Minderleistung dar. Dieses Risiko wurde hier vielmehr vertraglich der Beklagten auferlegt. Diese vertragliche Überlagerung erfasst zwar nicht Risiken, die allein im Verantwortungsbereich der Klägerin liegen. Dazu gehört die Behauptung der Beklagten, dass der Hengst sich anlässlich eines Deckaktes verletzt hat. Die Beklagte konnte dies jedoch nicht beweisen. Damit entfällt jedoch auch der Anspruch auf Training der Tochter durch den Geschäftsführer der Klägerin, das nach den vertraglichen Vereinbarungen gerade auf dem Hengst erfolgen sollte.
Soweit sich die Beklagte "auf die fehlende Reitbarkeit des Pferdes wegen "Hengstigkeit"" beruft, ist bereits unklar, in welchem Umfang hieraus eine - aufrechenbare - Überzahlung resultieren sollte. Darüber hinaus hat die Beklagte die so begründete fehlende Reitbarkeit auch nie beanstandet.
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