Inhaltlichen Anforderungen an die von einem GmbH-Geschäftsführer abzugebende Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 6 Abs. 2 GmbHG
OLG Hamm v. 19.5.2021 - 27 W 31/21
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am 9.2.2021 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien. Neben dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterliste ist der Anmeldung eine Versicherung des Beteiligten vom 2.2.2021 beigefügt, in der es unter Ziff. 2 Buchstabe c) wie folgt heißt:
"Dem unterzeichnenden Geschäftsführer ist bekannt, dass Geschäftsführer einer GmbH gem. § 6 Abs. 2 nicht sein kann, [...] wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), §§ 265b bis e StGB (Kreditbetrug, Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) verurteilt worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG).
Das Bestellungshindernis gem. Buchst. c) besteht auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die in der vorgehenden Buchst. c) genannten Bestellungshindernisse gelten bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland entsprechend (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).
Nach Belehrung über die Strafbarkeit falscher Angaben versichert der unterzeichnende Geschäftsführer, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, insbesondere dass ihm zur Zeit weder durch gerichtliches Urteil noch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist."
Mit Schreiben vom 17.2.2021 teilte das AG mit, dass die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG notwendige Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Straftaten des Katalogs des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG fehle. Die einzelnen Straftatbestände seien zwar im ersten Absatz von Ziffer 2 Buchstabe c) aufgeführt; dies reiche jedoch für eine substanziierte Versicherung der Beteiligten nicht aus. Es fehle auch an einer hinreichend konkretisierten Erklärung mit dem Inhalt, dass der Beteiligte noch nie - weder im In- noch im Ausland - wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Auf dieser Grundlage könne der Anmeldung nicht entsprochen werden.
Das AG half der Beschwerde gegen seine Zwischenverfügungen nicht ab. Das OLG hob die Zwischenverfügungen im weiteren Verfahren auf und wies das AG an, die Eintragung nicht aus dem dort genannten Grund abzulehnen.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des AG genügt die Versicherung des Beteiligten in Ziffer 2 Buchstabe c) seiner Erklärung vom 2.2.2021 den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GmbHG.
Dass der Geschäftsführer die in § 8 Abs. 3 GmbHG vorgesehenen Versicherungen abzugeben hat, dient dem Zweck, das Anmeldungs- und Prüfverfahren für das Registergericht zu erleichtern. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass das Gericht zur Überprüfung der Umstände, die gem. § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 GmbHG einer Bestellung entgegenstehen, selbst Auskunft aus dem Zentralregister einholen muss. Vor diesem Hintergrund hat der BGH der Auffassung, dass sämtliche Straftatbestände, die ein Bestellungshindernis bilden können, im Einzelnen aufgeführt werden müssen, eine klare Absage erteilt und die Erklärung für ausreichend befunden, dass der Geschäftsführer noch nie, weder im In- noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden sei.
Ob aus dieser Entscheidung herzuleiten ist, dass die Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG sich auf die Wiedergabe des Gesetzestexts bzw. die Bezugnahme auf die Vorschriften der § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 GmbHG beschränken darf, muss der Senat nicht entscheiden. Denn anders als in der vom AG in seinem Beschluss zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (Beschl. v. 3.6.2014 - 2 W 36/14) erschöpft sich die Erklärung unter Ziffer 2 Buchstabe c) der Urkunde vom 2.2.2021 nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, sondern es sind die einzelnen Straftatbestände in dessen ersten Absatz ausdrücklich und über den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstaben a) bis e) hinaus sogar noch die amtlichen Bezeichnungen der jeweiligen Delikte. Der einzige Unterschied zum Gesetzestext besteht darin, dass die Gesetze nicht mit vollem Titel, sondern ihren jeweiligen amtlichen Abkürzungen zitiert worden sind, z.B. AktG statt Aktiengesetz. Darin liegt allerdings keine relevante Abweichung, die die Erklärung unrichtig oder unvollständig macht, da es sich dabei um gängige Abkürzungen handelt, die jedenfalls im Rechts- und Geschäftsverkehr erfahrenen Person bekannt sein dürften.
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Justiz NRW
Der Beteiligte ist der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft, die am 9.2.2021 zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und Verwaltung von Immobilien. Neben dem Gesellschaftsvertrag und der Gesellschafterliste ist der Anmeldung eine Versicherung des Beteiligten vom 2.2.2021 beigefügt, in der es unter Ziff. 2 Buchstabe c) wie folgt heißt:
"Dem unterzeichnenden Geschäftsführer ist bekannt, dass Geschäftsführer einer GmbH gem. § 6 Abs. 2 nicht sein kann, [...] wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten des Unterlassens der Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), nach §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten), wegen falscher Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG, der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG oder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr nach § 263 StGB (Betrug), § 263a StGB (Computerbetrug), § 264 StGB (Subventionsbetrug), § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug), §§ 265b bis e StGB (Kreditbetrug, Sportwettbetrug, Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben, besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben), § 266 StGB (Untreue) oder § 266a StGB (Vorenthalten oder Veruntreuen von Arbeitsentgelt, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen) verurteilt worden ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG).
Das Bestellungshindernis gem. Buchst. c) besteht auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Die in der vorgehenden Buchst. c) genannten Bestellungshindernisse gelten bei einer Verurteilung wegen einer vergleichbaren Tat im Ausland entsprechend (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG).
Nach Belehrung über die Strafbarkeit falscher Angaben versichert der unterzeichnende Geschäftsführer, dass keine Umstände vorliegen, die seiner Bestellung als Geschäftsführer nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG entgegenstehen, insbesondere dass ihm zur Zeit weder durch gerichtliches Urteil noch eine vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt ist."
Mit Schreiben vom 17.2.2021 teilte das AG mit, dass die nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG notwendige Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich der Straftaten des Katalogs des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG fehle. Die einzelnen Straftatbestände seien zwar im ersten Absatz von Ziffer 2 Buchstabe c) aufgeführt; dies reiche jedoch für eine substanziierte Versicherung der Beteiligten nicht aus. Es fehle auch an einer hinreichend konkretisierten Erklärung mit dem Inhalt, dass der Beteiligte noch nie - weder im In- noch im Ausland - wegen einer Straftat verurteilt worden sei. Auf dieser Grundlage könne der Anmeldung nicht entsprochen werden.
Das AG half der Beschwerde gegen seine Zwischenverfügungen nicht ab. Das OLG hob die Zwischenverfügungen im weiteren Verfahren auf und wies das AG an, die Eintragung nicht aus dem dort genannten Grund abzulehnen.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des AG genügt die Versicherung des Beteiligten in Ziffer 2 Buchstabe c) seiner Erklärung vom 2.2.2021 den Anforderungen des § 8 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GmbHG.
Dass der Geschäftsführer die in § 8 Abs. 3 GmbHG vorgesehenen Versicherungen abzugeben hat, dient dem Zweck, das Anmeldungs- und Prüfverfahren für das Registergericht zu erleichtern. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass das Gericht zur Überprüfung der Umstände, die gem. § 6 Abs. 2 S. 2 und 3 GmbHG einer Bestellung entgegenstehen, selbst Auskunft aus dem Zentralregister einholen muss. Vor diesem Hintergrund hat der BGH der Auffassung, dass sämtliche Straftatbestände, die ein Bestellungshindernis bilden können, im Einzelnen aufgeführt werden müssen, eine klare Absage erteilt und die Erklärung für ausreichend befunden, dass der Geschäftsführer noch nie, weder im In- noch im Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden sei.
Ob aus dieser Entscheidung herzuleiten ist, dass die Versicherung nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG sich auf die Wiedergabe des Gesetzestexts bzw. die Bezugnahme auf die Vorschriften der § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 GmbHG beschränken darf, muss der Senat nicht entscheiden. Denn anders als in der vom AG in seinem Beschluss zitierten Entscheidung des OLG Schleswig (Beschl. v. 3.6.2014 - 2 W 36/14) erschöpft sich die Erklärung unter Ziffer 2 Buchstabe c) der Urkunde vom 2.2.2021 nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, sondern es sind die einzelnen Straftatbestände in dessen ersten Absatz ausdrücklich und über den Gesetzeswortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstaben a) bis e) hinaus sogar noch die amtlichen Bezeichnungen der jeweiligen Delikte. Der einzige Unterschied zum Gesetzestext besteht darin, dass die Gesetze nicht mit vollem Titel, sondern ihren jeweiligen amtlichen Abkürzungen zitiert worden sind, z.B. AktG statt Aktiengesetz. Darin liegt allerdings keine relevante Abweichung, die die Erklärung unrichtig oder unvollständig macht, da es sich dabei um gängige Abkürzungen handelt, die jedenfalls im Rechts- und Geschäftsverkehr erfahrenen Person bekannt sein dürften.
Linkhinweis:
- Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.
- Unser Autor Karsten Haase hat sich in der GmbHR 2021, 1105 genauer mit der Sache befasst.