10.03.2025

Kartellrechtswidriger Informationsaustausch unter Aluminiumherstellern: Geldbuße i.H.v. 30 Mio €

In dem Kartellbußgeldverfahren gegen einen Hersteller von Aluminiumteilen, u.a. für die Automobilindustrie, hat das OLG Düsseldorf gegen ein seinerzeit beteiligtes Unternehmen wegen eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches eine Geldbuße i.H.v. 30 Mio € und gegen drei Leitungspersonen Geldbußen i.H.v. insgesamt 34.000 € bestimmt.

OLG Düsseldorf v. 5.3.2025 - V-6 Kart 2/21 OWi
Der Sachverhalt:
Zwei Prokuristen des beteiligten Unternehmens OTTO FUCHS Beteiligungen KG trafen sich im Zeitraum von Oktober 2010 bis November 2015 zweimal jährlich in der "Aluminium Forging Group (AFG)" mit mehreren Aluminiumherstellern und tauschten hierbei in kartellrechtswidriger Weise Informationen über Kosten- und Preisbestandteile aus. Gegenstand der Gespräche waren u.a. ein Austausch über die von Kunden geforderten Rabatte und die Frage, wie mit von den Lieferanten geforderten stark gestiegenen Lagerkosten bei der Beschaffung von Aluminium umgegangen werden sollte. Zu den Kunden der Schmiedebetriebe zählten Zulieferer und Hersteller aus der Automobilindustrie.

Das OLG Düsseldorf sprach gegen das beteiligte Unternehmen wegen des kartellrechtswidrigen Informationsaustausches eine Geldbuße i.H.v. 30 Mio € und gegen drei Leitungspersonen Geldbußen i.H.v. insgesamt 34.000 € aus. Der seinerzeit persönlich haftende Gesellschafter wurde wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verurteilt, weil er nicht die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen getroffen hatte, um Kartellverstöße im Unternehmen zu verhindern und so der Kartellverstoß begangen werden konnte.

Die Gründe:
Bei der Bußgeldzumessung wurde berücksichtigt, dass der Austausch oft wenig konkret war und Preisbestandteile erörtert wurden, die nur einen geringen Kostenanteil betrafen, so dass das Gewinn- und Schadenspotential trotz hoher kartellbetroffener Umsätze gering war. Auch haben die beteiligten Aluminiumschmieden sich in einer "Sandwich"-Position zwischen den Aluminiumlieferanten und den Automobilherstellern sowie Zulieferbetrieben, geprägt durch erheblichen Verhandlungsdruck, befunden. Andererseits waren die mit der Tat in Zusammenhang stehenden Umsätze von mehr als einer Milliarde € sowie der erhebliche Konzernumsatz von jährlich ca. 3,4 Milliarden € zu berücksichtigen.

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OLG Düsseldorf PM Nr. 11 vom 5.3.2025