Kein Notgeschäftsführer für die Hannover 96 Management GmbH
OLG Celle v. 10.3.2025 - 9 Ws 22/25
Der Sachverhalt:
Die Position des Geschäftsführers bei der Hannover 96 Management GmbH ist seit Sommer 2024 unbesetzt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist für seine Bestellung der Aufsichtsrat der Management-GmbH zuständig. Dessen Mitglieder haben sich bislang nicht abschließend auf eine Person geeinigt.
Die antragstellende Hannover 96 Sales & Service GmbH, hinter der drei Unternehmer aus der Region Hannover stehen, stellte einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Die Antragstellerin ist an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt, zu der die Fußballmannschaft Hannover 96 gehört. Die Kapitalgeber sehen deren Lizenz für die nächste Spielzeit gefährdet, weil in Kürze ein Lizenzantrag gestellt werden müsse. Aufgrund der Vorgaben der Deutschen Fußball Liga sei dafür die Unterschrift des Geschäftsführers der Management-GmbH erforderlich.
Das AG wies den Antrag zurück, einen Notgeschäftsführer bestellen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein Geschäftsführer kann von der Gesellschaft selbst bestellt werden. Eine Einigung im Aufsichtsrat ist dafür nicht erforderlich: Notfalls kann anstelle des Aufsichtsrats auch die Gesellschafterversammlung entscheiden. Dort könnte der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. als Alleingesellschafter die Entscheidung treffen.
Hintergrund:
Auf eine solche "Ausfallkompetenz" hatte bereits der BGH in seinem Urteil hingewiesen, mit dem er im vergangenen Jahr die Abberufung des früheren Geschäftsführers Martin Kind für wirksam erklärt hatte.
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OLG Celle PM vom 10.3.2025
Die Position des Geschäftsführers bei der Hannover 96 Management GmbH ist seit Sommer 2024 unbesetzt. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist für seine Bestellung der Aufsichtsrat der Management-GmbH zuständig. Dessen Mitglieder haben sich bislang nicht abschließend auf eine Person geeinigt.
Die antragstellende Hannover 96 Sales & Service GmbH, hinter der drei Unternehmer aus der Region Hannover stehen, stellte einen Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers. Die Antragstellerin ist an der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA beteiligt, zu der die Fußballmannschaft Hannover 96 gehört. Die Kapitalgeber sehen deren Lizenz für die nächste Spielzeit gefährdet, weil in Kürze ein Lizenzantrag gestellt werden müsse. Aufgrund der Vorgaben der Deutschen Fußball Liga sei dafür die Unterschrift des Geschäftsführers der Management-GmbH erforderlich.
Das AG wies den Antrag zurück, einen Notgeschäftsführer bestellen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Ein Geschäftsführer kann von der Gesellschaft selbst bestellt werden. Eine Einigung im Aufsichtsrat ist dafür nicht erforderlich: Notfalls kann anstelle des Aufsichtsrats auch die Gesellschafterversammlung entscheiden. Dort könnte der Hannoversche Sportverein von 1896 e.V. als Alleingesellschafter die Entscheidung treffen.
Hintergrund:
Auf eine solche "Ausfallkompetenz" hatte bereits der BGH in seinem Urteil hingewiesen, mit dem er im vergangenen Jahr die Abberufung des früheren Geschäftsführers Martin Kind für wirksam erklärt hatte.
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