13.09.2024

Keine Festsetzung von Verdienstausfall für Gesellschafter-Geschäftsführer

Keine Festsetzung eines Verdienstausfalls eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH für die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Partei des Rechtsstreits ist und sich nur darauf beruft, der Gesellschaft sei ein Verdienstausfall entstanden.

OLG Frankfurt a.M. v. 18.4.2024 - 18 W 14/24
Der Sachverhalt:
Der Beklagte ist Geschäftsführer und Gesellschafter der X GmbH. Er hatte die Festsetzung eines Verdienstausfalls i.H.v. 10 Stunden x 25 € für das persönliche Erscheinen in einer mündlichen Verhandlung begehrt. Das LG hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.11.2022 die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin, die fehlende Darlegung und fehlenden Nachweis eines Verdienstausfalls gerügt hatte, hat das LG mit Beschluss vom 13.9.2023 dieser abgeholfen und zugleich auf den Hilfsantrag des Beklagten einen Betrag i.H.v. 35 € für die Zeitversäumnis festgesetzt.

Das LG wies darauf hin, dass wenn eine GmbH Partei des Verfahrens sei und ein Geschäftsführer zum Termin erscheine, laut Rechtsprechung 25 € Verdienstausfall pro Stunde anzunehmen seien, da der GmbH Nachteile dadurch entstünden, dass der Geschäftsführer nicht seiner eigentlichen Tätigkeit nachgehen könne. Im vorliegenden Fall sei aber nur der Beklagte Partei und keine GmbH. Ein etwaiger Verdienstausfall oder Schaden einer nicht am Rechtsstreit beteiligten GmbH könne nicht festgesetzt werden.

Der Beklagte bestand weiter auf Festsetzung eines Verdienstausfallschadens i.H.v. 250 €. Er behauptete weiterhin, ihm sei ein Verdienstausfallschaden entstanden. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft könne einen entgangenen Geschäftsgewinn der Gesellschaft als eigenen Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen. Bei der Bemessung des Schadens sei der bei der Gesellschaft entgangene Geschäftsgewinn als Passivposten des Gesellschaftsvermögens in die Schadensberechnung über das Vermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers einzubeziehen. Denn die Gesellschaft stelle letztlich nichts anderes als ein erwerbswirtschaftliches Sondervermögen des Gesellschafter-Geschäftsführers dar. Eine exakte Bezifferung des Verdienstausfallschadens sei nicht erforderlich.

Das OLG hat die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Abhilfebeschluss des LG zurückgewiesen.

Die Gründe:
Zwar stellt es sich, wenn eine GmbH selbst Partei eines Rechtsstreits ist und die Arbeitskraft eines Geschäftsführers wegen Teilnahme an Gerichtsterminen für seine eigentliche unternehmerische Aufgabe zeitweise ausfällt, für sie als wirtschaftlichen Nachteil dar, für den sie nach Maßgabe des § 22 JVEG eine Entschädigung verlangen kann, die sich am regelmäßigen Bruttoverdienst orientiert (BGH, Beschl. v. 2.12.2008 - VI ZB 63/07). Die X GmbH ist jedoch - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - nicht Partei des Rechtstreits, so dass diese Rechtsprechung nicht zur Anwendung kommt.

Nicht maßgeblich war die BGH-Rechtsprechung, welcher der Beklagte entnehmen wollte, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen entgangenen Geschäftsgewinn der Gesellschaft als eigenen Verdienstausfallschaden ersetzt verlangen könne. Richtig ist zwar, dass in Fällen, in denen der Alleingesellschafter einer GmbH von einem Dritten schuldhaft verletzt wird und der Schaden an seinem "Sondervermögen", seiner Gesellschaft, eintritt, es nach Lage des Falles im Verhältnis zum Schädiger so angesehen werden kann, dass ihn persönlich ein Schaden getroffen hat (BGH, Urt. v. 13.11.1973 - VI ZR 53/72; Urt. v. 25.2.1999 - III ZR 53/98; Urt. v. 18.5.2000 - III ZR 180/99). Der Kläger ging aber in der Annahme fehl, dass davon ein möglicher Verdienstausfallschaden erfasst sei.

Die oben genannte Rechtsprechung bezieht sich auf Schäden i.S.d. §§ 249 ff. BGB, die sich bei einer Gesellschaft - wie der Beklagte selbst annahm - in einem entgangenen Geschäftsgewinn niederschlagen. Allein der Umstand, dass die X GmbH dem Beklagten für die Zeit der terminsbedingten Abwesenheit seinen Verdienst weitergezahlt hat, führt aber nicht zu einem entgangenen Geschäftsgewinn in entsprechender Höhe. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, dass es nach der BGH-Rechtsprechung für einen Anspruch auf Entschädigung nicht erforderlich ist, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewiesen ist, sondern es ausreicht, wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 2.12.2008).

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§ 6 Geschäftsführer (13. Auflage 2022)
Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar. Band I 13. Aufl. 2022, Band II 13. Aufl. 2024, Band III 12. Aufl. 2021

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