Keine richterrechtliche Ausdehnung des Anspruchs auf Delisting von Aktien auf den Fall der Insolvenz der AG
VGH Hessen v. 15.1.2021 - 6 A 857/19.Z
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt den Widerruf der Zulassung der Aktien der D-AG zum Börsenhandel. Die D-AG befindet sich in Insolvenz. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-AG. Sein Antrag auf Delisting der Aktien wurde abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil ein Erwerbsangebot über den Erwerb aller Wertpapiere nicht veröffentlicht sei.
Der Kläger wandte ein, das Eigenkapital der Aktiengesellschaft sei dauerhaft aufgebraucht. Im Wege der teleologischen Reduktion sei von der Anwendung des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG abzusehen und dem Antrag auf Widerruf der Zulassung auch ohne Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere zu entsprechen. Der Gesetzgeber habe bei der Änderung des § 39 BörsG den Fall der Insolvenz offensichtlich nicht vor Augen gehabt und übersehen, dass es einer Sonderreglung bedurft hätte.
Das VG wies eine entsprechende Feststellungsklage des Klägers ab. Der VGH hat nun auch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung agbelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf den Widerruf des im amtlichen Handels zugelassenen Wertpapieres gemäß § 39 Abs. 1 BörsG, da der Widerruf bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gemäß § 39 Abs. 2 BörsG gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG nur zulässig ist, wenn bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrages sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht worden ist. Da ein solches Angebot dem Antrag auf Delisting nicht beigelegen hat, scheidet der Anspruch bereits aufgrund des Wortlauts aus. Durch die Formulierung "der Widerruf ist nur zulässig, wenn" ist zweifelsfrei dargestellt, dass die in Absatz 2 aufgezählten Fallbeispiele nur abschließend gemeint sein können.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die Zulässigkeit des Widerrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG auf die Fälle zu erweitern, in denen über das Vermögen des Unternehmens, dessen Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt der Börse zugelassen gewesen sind, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für einen Anspruch auf teleologische Extension fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes.
Aus der Gesetzgebungsgeschichte zur Neuregelung des § 39 Abs. 2 BörsG ergibt sich ausweislich der mündlichen Stellungnahmen zweier Sachverständiger in der Sitzung des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, dass die Frage, ob für insolvente Unternehmen eine Sonderregelung getroffen werden solle, diskutiert worden ist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Frage "übersehen" hat, so dass die vom Kläger gewünschte richterliche Rechtsfortbildung ausgeschlossen ist.
Justiz Hessen online
Der Kläger begehrt den Widerruf der Zulassung der Aktien der D-AG zum Börsenhandel. Die D-AG befindet sich in Insolvenz. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D-AG. Sein Antrag auf Delisting der Aktien wurde abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil ein Erwerbsangebot über den Erwerb aller Wertpapiere nicht veröffentlicht sei.
Der Kläger wandte ein, das Eigenkapital der Aktiengesellschaft sei dauerhaft aufgebraucht. Im Wege der teleologischen Reduktion sei von der Anwendung des § 39 Abs. 2 Satz 3 BörsG abzusehen und dem Antrag auf Widerruf der Zulassung auch ohne Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere zu entsprechen. Der Gesetzgeber habe bei der Änderung des § 39 BörsG den Fall der Insolvenz offensichtlich nicht vor Augen gehabt und übersehen, dass es einer Sonderreglung bedurft hätte.
Das VG wies eine entsprechende Feststellungsklage des Klägers ab. Der VGH hat nun auch den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung agbelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf den Widerruf des im amtlichen Handels zugelassenen Wertpapieres gemäß § 39 Abs. 1 BörsG, da der Widerruf bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gemäß § 39 Abs. 2 BörsG gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG nur zulässig ist, wenn bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrages sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht worden ist. Da ein solches Angebot dem Antrag auf Delisting nicht beigelegen hat, scheidet der Anspruch bereits aufgrund des Wortlauts aus. Durch die Formulierung "der Widerruf ist nur zulässig, wenn" ist zweifelsfrei dargestellt, dass die in Absatz 2 aufgezählten Fallbeispiele nur abschließend gemeint sein können.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, die Zulässigkeit des Widerrufs nach § 39 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BörsG auf die Fälle zu erweitern, in denen über das Vermögen des Unternehmens, dessen Wertpapiere zum Handel im regulierten Markt der Börse zugelassen gewesen sind, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Für einen Anspruch auf teleologische Extension fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke des Gesetzes.
Aus der Gesetzgebungsgeschichte zur Neuregelung des § 39 Abs. 2 BörsG ergibt sich ausweislich der mündlichen Stellungnahmen zweier Sachverständiger in der Sitzung des Finanzausschusses des deutschen Bundestages, dass die Frage, ob für insolvente Unternehmen eine Sonderregelung getroffen werden solle, diskutiert worden ist. Daher kann ausgeschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Frage "übersehen" hat, so dass die vom Kläger gewünschte richterliche Rechtsfortbildung ausgeschlossen ist.