Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten: Anwendung neuer EU-Regeln wird verschoben
Damit wird der Vorschlag der Kommission unterstützt, der Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit in der EU ist. Die neuen "Due-Diligence"-Vorschriften verpflichten Unternehmen, ihre negativen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten haben ein zusätzliches Jahr - bis zum 26.7.2027 - Zeit, um die Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Die einjährige Verlängerung gilt auch für die erste Welle betroffener Unternehmen, und zwar für EU-Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sowie Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU. Diese Unternehmen müssen die Regeln erst ab 2028 anwenden. Dies gilt auch für eine zweite Gruppe: Unternehmen in der EU mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und einem Nettoumsatz von mehr als 900 Millionen Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit einem Umsatz über diesem Schwellenwert in der EU.
Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sich für eine zweite und dritte Gruppe von Unternehmen, die unter die Gesetzgebung fallen, um zwei Jahre verzögern. Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 26.2.2025 das Vereinfachungspaket "Omnibus I" vorgelegt. Neben der Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Berichts- und Sorgfaltspflichten, die nun von Parlament und Rat gebilligt wurde, enthält das Paket auch eine weitere Richtlinie zur Änderung des Inhalts und des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten, mit dem sich zunächst der Rechtsausschuss des Parlaments befassen wird.
Nächste Schritte
Nach der Verabschiedung durch den Rat wird der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.
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EU-Parlament und Rat PM vom 3. /14.4.2025
Die Anwendung der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wird sich für eine zweite und dritte Gruppe von Unternehmen, die unter die Gesetzgebung fallen, um zwei Jahre verzögern. Große Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern müssen erstmals im Jahr 2028 für das vorangegangene Geschäftsjahr über ihre sozialen und ökologischen Maßnahmen Bericht erstatten. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen müssen diese Informationen ein Jahr später vorlegen.
Hintergrund
Die Europäische Kommission hat am 26.2.2025 das Vereinfachungspaket "Omnibus I" vorgelegt. Neben der Richtlinie zur Verschiebung der Anwendung der Berichts- und Sorgfaltspflichten, die nun von Parlament und Rat gebilligt wurde, enthält das Paket auch eine weitere Richtlinie zur Änderung des Inhalts und des Umfangs der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Sorgfaltspflichten, mit dem sich zunächst der Rechtsausschuss des Parlaments befassen wird.
Nächste Schritte
Nach der Verabschiedung durch den Rat wird der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen.
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