07.04.2025

Pensionszusage für Gesellschafter-Geschäftsführer mit familiärer Verbundenheit?

Eine Pensionszusage wird aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen bewilligt, wenn eine konditionale und kausale Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit gegeben ist. Dies ist zu verneinen, wenn die Pensionszusage nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue, sondern im Zusammenspiel mit der eigenen Gesellschafterstellung des Geschäftsführers und dessen Zugehörigkeit zu einem der Gesellschafterfamilienstämme bei Einstellung erfolgt und die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Zusage nach Art und Höhe bei Fremdkräften unvernünftig und unwirtschaftlich erscheint und zudem auch nicht erfolgt ist.

OLG Köln v. 25.2.2025 - 14 U 4/24
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Einstandspflicht des Beklagten nach § 7 Abs. 1 BetrAVG nach Insolvenz der N-GmbH, von der der Kläger, seiner Ansicht nach,  eine Pensionszusage zu erhalten habe. Sein Vater war bereits 1945 in die Gesellschaft eingetreten und war seit 1956 als vollberechtigter Geschäftsführer bei dieser tätig. Im Jahr 1957 hatte der Vater des Klägers und die Gesellschaft eine Pensionszusage vereinbart. Ein weiterer Geschäftsführer erhielt keine Pensionszusage. Ein dritter Geschäftsführer vereinbarte 1973 eine Pensionszusage.

Ab 1992 war der Kläger bei der Gesellschaft zunächst auf der Grundlage eines Anstellungsvertrags mit einer Wochenarbeitszeit von 15 Stunden als leitender Mitarbeiter und stellvertretender Geschäftsführer tätig. Noch im gleichen Jahr schlossen die Gesellschaft und der Kläger einen Pensionsvertrag. Im darauffolgenden Jahr schlossen der Kläger und die Gesellschaft einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, der in § 6 das Ruhegeld regelte. Danach habe der Geschäftsführer im Pensionsfalle Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt. Ein solcher Fall sei gegeben, wenn das Angestelltenverhältnis nach Vollendung des 65. Lebensjahres endet oder der Geschäftsführer, nachdem das Angestelltenverhältnis mind. 5 Jahre Bestand habe, dauernd arbeitsunfähig werde und der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge ende.

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres 2018 verlangte der Kläger unter Berufung auf die vorgenannte Regelung in § 6 des Geschäftsführeranstellungsvertrages Zahlung eines monatlichen Ruhegehalts von 10.722 €, was die Gesellschaft verweigerte. Das LG sprach dem Kläger in der ersten Instanz Recht zu. Das Berufungsverfahren ist nach Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Gesellschaft unterbrochen. Der Kläger war der Ansicht, ihm stünden Ansprüche gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 BetrAVG zu. Es handele sich um eine betriebliche Altersvorsorge i.S.d. § 1 Abs. 1 BetrAVG. Hierfür spreche die Historie der Erteilung der Versorgungszusage, da diese ausschließlich im Gegenzug für die zukünftigen Dienste des Klägers als Geschäftsführer gemacht worden sei.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zwar zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage angestellter Geschäftsführer gewesen, die erteilte Pensionszusage sei aber nicht aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, sondern habe ihre Ursache in der Gesellschaftsbeteiligung gehabt. Das OLG hat die Entscheidung im Berufungsverfahren bestätigt.

Die Gründe:
Dem Kläger stehen weder der geltend gemachte Zahlungsanspruch noch der Feststellungsanspruch gem. § 7, 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG zu, da ihm die streitgegenständliche Pensionszusage nach einer Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls nicht "aus Anlass" seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erteilt worden ist.

Eine Pensionszusage wird aus Anlass der Tätigkeit für ein Unternehmen bewilligt, wenn eine konditionale und kausale Verknüpfung der Pensionszusage mit der Tätigkeit gegeben ist. Diese Voraussetzungen sind zu verneinen, wenn die Pensionszusage nicht als Gegenleistung für eine bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue, sondern im Zusammenspiel mit der eigenen Gesellschafterstellung des Geschäftsführers und dessen Zugehörigkeit zu einem der Gesellschafterfamilienstämme bei Einstellung erfolgt und die Höhe und die konkrete Ausgestaltung der Zusage nach Art und Höhe bei Fremdkräften unvernünftig und unwirtschaftlich erscheint und zudem auch nicht erfolgt ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Versorgungszusage "aus Anlass" der Tätigkeit erfolgt ist, trägt der Kläger. Dieser hat nach den allgemeinen Grundsätzen die anspruchsbegründenden persönlichen Voraussetzungen des Insolvenzschutzes und damit auch die Versorgungszusage "aus Anlass" seiner Tätigkeit darzulegen und zu beweisen.

Infolgedessen waren die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten hier nicht erfüllt. Bei der im Rahmen der Kausalitätsprüfung vorzunehmenden Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls sprachen im Ergebnis maßgebend die Höhe der Versorgungszusage, die nach der konkreten Ausgestaltung keine Gegenleistung für bereits erbrachte oder zu erwartende Betriebstreue darstellte, im Zusammenspiel mit der eigenen Gesellschafterstellung des Klägers und dessen Zugehörigkeit zu einem der Gesellschafterfamilienstämme dagegen, dass die Versorgungszusage aus Anlass der Tätigkeit des Klägers für die Gesellschaft erfolgt war.

Zwar war der Anwendungsbereich des BetrAVG nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bei der Gesellschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer keine persönlich abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit für die Gesellschaft ausgeübt hatte, da es dennoch eine Tätigkeit "für ein fremdes Unternehmen" war: Der Kläger besaß mit Gesellschaftsanteilen von 3 % zum Zeitpunkt der hier relevanten Pensionszusage und ca. 5 % zum Zeitpunkt seines Ausscheidens deutlich unter 10 % der Gesellschaftsanteile, so dass der persönliche Anwendungsbereich nicht schon allein aufgrund seiner Gesellschaftsanteile verschlossen war. Jedoch wurde die Pensionszusage dem Kläger bei der notwendigen Gesamtwürdigung aller Umstände nicht "aus Anlass" seiner Tätigkeit für die Gesellschaft erteilt, sondern aufgrund seiner familiären Verbundenheit mit einer der Gesellschafterfamilien und seiner eigenen Gesellschafterstellung.

Mehr zum Thema:

Aktionsmodul Gesellschaftsrecht
Otto Schmidt Answers optional dazu buchen und die KI 4 Wochen gratis nutzen! Umfassende, ganz neue und tiefgängige Kommentierung des Insolvenzrechts der GmbH im Scholz von Prof. Dr. Georg Bitter. Der Erman stets mit aktuellen online Aktualisierungen. 4 Wochen gratis nutzen!
Justiz NRW