Steuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin: Nur die GbR ist einspruchsbefugt
Schleswig-Holsteinisches FG v. 7.7.2022 - 4 K 122/20
Der Sachverhalt:
Die Kläger wenden sich gegen Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 2017 und 2018. Diese seien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und daher nichtig. Das Finanzamt vertrat die gegenteilige Auffassung. Des Weiteren sei der Einspruch gegen die Steuerbescheide nicht zulässig erfolgt. Erforderlich sei ein Einspruch der GbR, für welchen ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter erforderlich sei. Die jeweils vorliegenden Einsprüche der Gesellschafter der GbR seien damit nicht zulässig.
Das FG hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt geht zu Recht davon aus, dass sich die beiden Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 an die Klägerin zu 1.) - die GbR - als Inhaltsadressaten wandten und nicht nichtig sind. Die Klägerin zu 1.) hat gegen diese, sie betreffenden Umsatzsteuerbescheide keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt und es ist daher seitens des Finanzamtes folgerichtig auch keine Einspruchsentscheidung gegenüber der GbR ergangen, die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren überprüft oder aufgehoben werden könnte. Die Anfechtungsklage ist daher mangels Vorverfahrens gemäß § 44 FGO unzulässig und das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit ist unbegründet.
Die Bescheide sind ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bei nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (nicht rechtsfähiger Verein, GbR, Erben- und Grundstücksgemeinschaft, z.B. Hausbesitzgemeinschaft) ist der Verwaltungsakt grundsätzlich an die Gesellschafter / Gemeinschafter zu richten. Bekanntzugeben ist insoweit grundsätzlich an den Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) oder an den Verfügungsberechtigten (§ 35 AO). Sind solche nicht vorhanden, dann kann das Finanzamt wahlweise an jeden Gesellschafter / Gemeinschafter bekanntgeben (§ 34 Abs. 2 Satz 2 AO). Sind mehrere Vertreter bestellt, kann das Finanzamt ebenfalls wahlweise an einen von ihnen den Verwaltungsakt bekanntgeben.
Diese Anforderung hat die Finanzbehörde im Streitfall erfüllt. Unstreitig haben der Kläger zu 2.) und die Klägerin zu 3.) jeweils die streitgegenständlichen Bescheide erhalten. Damit hat die Behörde die Bescheide wahlweise an einen aus ihrer Sicht der GbR zughörigen Gesellschafter und - obgleich dies nach den o.g. Grundsätzen nicht erforderlich war - zudem an eine weitere aus Sicht der Behörde der GbR zughörige Person zugestellt.
Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus dem klägerischen Einwand, es habe keine GbR gegeben, die Umsätze seien nicht belegt und die Erkenntnisse der Finanzbehörde würden aus rechtswidrigen Ermittlungen resultieren, deren Ergebnisse einem Verwertungsverbot unterlägen. Denn für eine Nichtigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 AO reicht es nicht aus, wenn ein Verwaltungsakt materiell-rechtlich falsch - also rechtswidrig - sein sollte, etwa weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrte oder weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - auch diejenigen des formellen Rechts (Verfahrensrechts) - unrichtig angewendet worden sein sollten. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Personenmehrheit als umsatzsteuerliche Unternehmerin vorlagen - also letztlich, ob die betroffenen Personen eine GbR bildeten oder nicht - und ob die Umsätze in der vom Finanzamt behaupteten Höhe tatsächlich getätigt bzw. hinreichend nachgewiesen wurden, sind Fragen, welche die Rechtmäßigkeit des Bescheides - und nicht die Nichtigkeit des Bescheides - betreffen und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht infrage stellen.
Gegen die sonach wirksam bekannt gegebenen und nicht nichtigen Bescheide hat die Klägerin zu 1.) keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt. Die Anfechtungsklage ist daher mangels eines Vorverfahrens (vgl. § 44 FGO) unzulässig; eine Zulässigkeit folgt auch nicht aus § 46 FGO, da auch diese Vorschrift das Vorliegen eines Einspruchs voraussetzt.
Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese - und nicht ein Gesellschafter - einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und zudem durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Dies gilt gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses; die Einspruchseinlegung setzt damit gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen im Namen der Gesellschaft voraus. Diese vorbenannten Rechtsgrundsätze gelten auch im Falle der beabsichtigten Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides. Auch wenn die betroffenen Personen der Überzeugung sind, dass die von der Finanzbehörde behauptete GbR nie gegründet wurde, so können sich die - vermeintlichen - Gesellschafter nur gemeinschaftlich und nur im Namen der GbR im Rechtsmittelwege gegen den Bescheid wehren.
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Juris
Die Kläger wenden sich gegen Umsatzsteuerbescheide betreffend die Jahre 2017 und 2018. Diese seien nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden und daher nichtig. Das Finanzamt vertrat die gegenteilige Auffassung. Des Weiteren sei der Einspruch gegen die Steuerbescheide nicht zulässig erfolgt. Erforderlich sei ein Einspruch der GbR, für welchen ein gemeinschaftliches Handeln aller Gesellschafter erforderlich sei. Die jeweils vorliegenden Einsprüche der Gesellschafter der GbR seien damit nicht zulässig.
Das FG hat die dagegen erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt geht zu Recht davon aus, dass sich die beiden Umsatzsteuerbescheide 2017 und 2018 an die Klägerin zu 1.) - die GbR - als Inhaltsadressaten wandten und nicht nichtig sind. Die Klägerin zu 1.) hat gegen diese, sie betreffenden Umsatzsteuerbescheide keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt und es ist daher seitens des Finanzamtes folgerichtig auch keine Einspruchsentscheidung gegenüber der GbR ergangen, die im vorliegenden gerichtlichen Verfahren überprüft oder aufgehoben werden könnte. Die Anfechtungsklage ist daher mangels Vorverfahrens gemäß § 44 FGO unzulässig und das Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit ist unbegründet.
Die Bescheide sind ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Bei nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften (nicht rechtsfähiger Verein, GbR, Erben- und Grundstücksgemeinschaft, z.B. Hausbesitzgemeinschaft) ist der Verwaltungsakt grundsätzlich an die Gesellschafter / Gemeinschafter zu richten. Bekanntzugeben ist insoweit grundsätzlich an den Geschäftsführer (§ 34 Abs. 1 Abgabenordnung -AO-) oder an den Verfügungsberechtigten (§ 35 AO). Sind solche nicht vorhanden, dann kann das Finanzamt wahlweise an jeden Gesellschafter / Gemeinschafter bekanntgeben (§ 34 Abs. 2 Satz 2 AO). Sind mehrere Vertreter bestellt, kann das Finanzamt ebenfalls wahlweise an einen von ihnen den Verwaltungsakt bekanntgeben.
Diese Anforderung hat die Finanzbehörde im Streitfall erfüllt. Unstreitig haben der Kläger zu 2.) und die Klägerin zu 3.) jeweils die streitgegenständlichen Bescheide erhalten. Damit hat die Behörde die Bescheide wahlweise an einen aus ihrer Sicht der GbR zughörigen Gesellschafter und - obgleich dies nach den o.g. Grundsätzen nicht erforderlich war - zudem an eine weitere aus Sicht der Behörde der GbR zughörige Person zugestellt.
Eine Nichtigkeit folgt auch nicht aus dem klägerischen Einwand, es habe keine GbR gegeben, die Umsätze seien nicht belegt und die Erkenntnisse der Finanzbehörde würden aus rechtswidrigen Ermittlungen resultieren, deren Ergebnisse einem Verwertungsverbot unterlägen. Denn für eine Nichtigkeit im Sinne des § 125 Abs. 1 AO reicht es nicht aus, wenn ein Verwaltungsakt materiell-rechtlich falsch - also rechtswidrig - sein sollte, etwa weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrte oder weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften - auch diejenigen des formellen Rechts (Verfahrensrechts) - unrichtig angewendet worden sein sollten. Die insoweit aufgeworfenen Fragen, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Personenmehrheit als umsatzsteuerliche Unternehmerin vorlagen - also letztlich, ob die betroffenen Personen eine GbR bildeten oder nicht - und ob die Umsätze in der vom Finanzamt behaupteten Höhe tatsächlich getätigt bzw. hinreichend nachgewiesen wurden, sind Fragen, welche die Rechtmäßigkeit des Bescheides - und nicht die Nichtigkeit des Bescheides - betreffen und damit die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes nicht infrage stellen.
Gegen die sonach wirksam bekannt gegebenen und nicht nichtigen Bescheide hat die Klägerin zu 1.) keinen fristgemäßen Einspruch eingelegt. Die Anfechtungsklage ist daher mangels eines Vorverfahrens (vgl. § 44 FGO) unzulässig; eine Zulässigkeit folgt auch nicht aus § 46 FGO, da auch diese Vorschrift das Vorliegen eines Einspruchs voraussetzt.
Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese - und nicht ein Gesellschafter - einspruchsbefugt. Diesem Grundsatz entsprechend muss der Einspruch im Namen der Gesellschaft nach §§ 709 Abs. 1, 714 BGB und zudem durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden. Dies gilt gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB auch nach einer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses; die Einspruchseinlegung setzt damit gemeinschaftliches Handeln aller betroffenen Personen im Namen der Gesellschaft voraus. Diese vorbenannten Rechtsgrundsätze gelten auch im Falle der beabsichtigten Beseitigung des Rechtsscheins eines gegen eine angebliche GbR gerichteten Steuerbescheides. Auch wenn die betroffenen Personen der Überzeugung sind, dass die von der Finanzbehörde behauptete GbR nie gegründet wurde, so können sich die - vermeintlichen - Gesellschafter nur gemeinschaftlich und nur im Namen der GbR im Rechtsmittelwege gegen den Bescheid wehren.
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