Trotz 50 % der GmbH-Anteile: Einordnung der Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers als nicht selbständig
SG Landshut v. 11.1.2024 - S 1 BA 23/23
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 2) (F), aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.5.2022. Die Klägerin, die ein Baugeschäft zur Durchführung aller im Baugewerbe anfallenden Lieferungen und Leistungen betreibt, wurde 1992 mit notariellen Gesellschaftsvertrag (GV) gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Nach § 3 GV beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 52.000 €, wobei sich das Stammkapital im Streitzeitraum in zwei Stammeinlagen je 26.000 € für die beiden Gesellschafter Z und F gliedert:
Bis zum Frühjahr 2013 hatte Z 100 % der Gesellschaftsanteile gehalten. Per Schenkung wurde F im April 2013 mit 50 % am Gesellschaftsvermögen der Klägerin beteiligt. Bereits mit Wirkung zum 22.12.2011 wurde F zusammen mit seinem Vater, Z, zum vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. In § 1 Abs. 1 des Geschäftsführeranstellungsvertrages wurde geregelt, dass F Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen hat. Im GV vom 16.7.2013 wurde in § 6 "Gesellschafterbeschlüsse" dazu folgende Regelung getroffen:
"§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend oder dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
2. Solange Z Gesellschafter der Gesellschaft ist, steht ihm als nicht übertragbares nicht vererbliches gesellschaftsrechtliches Sonderrecht bei Beschlussfassungen, die gemäß Satz 1 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind, das Recht zu, bei Stimmengleichheit (Pattsituation) mit seinem Stimmrecht im Wege eines Stichentscheides eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen."
§ 4 GV enthält zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft folgende Regelung:
"§ 4 Vertretung, Geschäftsführung
Nr. 3 mehrere Geschäftsführer fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach Köpfen. Im Fall der Stimmengleichheit steht dem jeweils dienstältesten Geschäftsführer der Stichentscheid zu."
Nach einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung und anschließender Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6.10.2022 fest, dass für F für den Streitzeitraum ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ferner wurden mit gleichen Bescheid von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge, die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage i.H.v. insgesamt rd. 77.000 € nachgefordert. Begründet wurde dies damit, dass F eine vollumfängliche, alle Angelegenheiten der Gesellschaft betreffende Sperrminorität bzw. Verhinderungsmacht nicht zugestanden habe. Beschlüsse des weiteren Gesellschafter-Geschäftsführers hätten wegen der Stichentscheids-Klausel nicht verhindert werden können. Somit könne F keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben.
Das SG wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eingelegte Klage ab.
Die Gründe:
Im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass F im Streitzeitraum aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig war. Er unterlag in seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als im Handelsregister eingetragener GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat die erhobene Beitragsnachforderung gegenüber der Klägerin daher zu Recht festgesetzt.
Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier - zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist damit nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist grundsätzlich bei Gesellschaftern gegeben, die zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital halten. Dagegen sind Minderheitsgeschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt. Sie sind ausnahmsweise nur dann als Selbstständige anzusehen, wenn ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.
Selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dabei also in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse ausüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit sind (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (§ 37 GmbHG), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als ihre Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist nur dann unternehmerisch, wenn er auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen kann. Nur wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, scheidet abhängige Beschäftigung aus.
Über solche, einem Selbstständigen im eigenen Unternehmen vergleichbare Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügte F in der klagenden Gesellschaft nicht. Grundsätzlich reichen zwar bei zwei GmbH-Gesellschaftern 50 % Anteile am Stammkapital der Gesellschaft aus, um statusrechtlich als selbständiger GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eingestuft zu werden. Dies gilt jedoch nur solange, als die daraus resultierende Verhinderungsmacht nicht durch andere gesellschaftsrechtlich verankerte Stimmrechtsregelungen in der Gesellschafterversammlung wieder aufgehoben werden. Entscheidend ist, dass für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer die notwendige Rechtsmacht durch Gesellschaftsvertrag haben muss, die ihn in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse der Gesellschaft gem. § 6 Nr. 1 GV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nach § 6 Nr. 2 GV im Falle der Stimmengleichheit, dem Gesellschafter Z das gesellschaftsrechtlich unabdingbare Sonderrecht zusteht, eine Entscheidung im seinem Sinne herbeizuführen. Gegen die Wirksamkeit der Stichentscheids-Klausel bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daraus ergibt sich, dass F eben nicht die Rechtsmacht besitzt, Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung gegen den Willen des Gesellschafters, nämlich Z, zu fassen. Oder anders ausgedrückt, F) steht keine Verhinderungsmacht zu, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Durch die Stichentscheids-Klausel wurde ihm seine zunächst auf Grund seines 50-Prozent-Anteils am Gesellschaftsvermögen bestehende Sperrminorität wieder genommen. Nach alldem war F nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt.
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Bayern.Recht
Die Beteiligten streiten im Rahmen einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung über die Versicherungs- und Beitragspflicht des Beigeladenen zu 2) (F), aufgrund seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der klagenden GmbH in der Zeit vom 1.1.2018 bis 31.5.2022. Die Klägerin, die ein Baugeschäft zur Durchführung aller im Baugewerbe anfallenden Lieferungen und Leistungen betreibt, wurde 1992 mit notariellen Gesellschaftsvertrag (GV) gegründet und in das Handelsregister eingetragen. Nach § 3 GV beträgt das Stammkapital der Gesellschaft 52.000 €, wobei sich das Stammkapital im Streitzeitraum in zwei Stammeinlagen je 26.000 € für die beiden Gesellschafter Z und F gliedert:
Bis zum Frühjahr 2013 hatte Z 100 % der Gesellschaftsanteile gehalten. Per Schenkung wurde F im April 2013 mit 50 % am Gesellschaftsvermögen der Klägerin beteiligt. Bereits mit Wirkung zum 22.12.2011 wurde F zusammen mit seinem Vater, Z, zum vertretungsberechtigten Geschäftsführer bestellt. In § 1 Abs. 1 des Geschäftsführeranstellungsvertrages wurde geregelt, dass F Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen hat. Im GV vom 16.7.2013 wurde in § 6 "Gesellschafterbeschlüsse" dazu folgende Regelung getroffen:
"§ 6 Gesellschafterbeschlüsse
1. Gesellschafterbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend oder dieser Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
2. Solange Z Gesellschafter der Gesellschaft ist, steht ihm als nicht übertragbares nicht vererbliches gesellschaftsrechtliches Sonderrecht bei Beschlussfassungen, die gemäß Satz 1 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fassen sind, das Recht zu, bei Stimmengleichheit (Pattsituation) mit seinem Stimmrecht im Wege eines Stichentscheides eine Entscheidung der Gesellschafterversammlung herbeizuführen."
§ 4 GV enthält zur Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft folgende Regelung:
"§ 4 Vertretung, Geschäftsführung
Nr. 3 mehrere Geschäftsführer fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit nach Köpfen. Im Fall der Stimmengleichheit steht dem jeweils dienstältesten Geschäftsführer der Stichentscheid zu."
Nach einer sozialrechtlichen Betriebsprüfung und anschließender Anhörung der Klägerin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 6.10.2022 fest, dass für F für den Streitzeitraum ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Ferner wurden mit gleichen Bescheid von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge, die Umlage U2 und die Insolvenzgeldumlage i.H.v. insgesamt rd. 77.000 € nachgefordert. Begründet wurde dies damit, dass F eine vollumfängliche, alle Angelegenheiten der Gesellschaft betreffende Sperrminorität bzw. Verhinderungsmacht nicht zugestanden habe. Beschlüsse des weiteren Gesellschafter-Geschäftsführers hätten wegen der Stichentscheids-Klausel nicht verhindert werden können. Somit könne F keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben.
Das SG wies die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren eingelegte Klage ab.
Die Gründe:
Im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass F im Streitzeitraum aufgrund abhängiger Beschäftigung versicherungspflichtig war. Er unterlag in seiner für die Klägerin verrichteten Tätigkeit als im Handelsregister eingetragener GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Die Beklagte hat die erhobene Beitragsnachforderung gegenüber der Klägerin daher zu Recht festgesetzt.
Ist ein GmbH-Geschäftsführer - wie hier - zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist damit nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist grundsätzlich bei Gesellschaftern gegeben, die zumindest 50 % der Anteile am Stammkapital halten. Dagegen sind Minderheitsgeschäftsführer grundsätzlich abhängig beschäftigt. Sie sind ausnahmsweise nur dann als Selbstständige anzusehen, wenn ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende ("echte" oder "qualifizierte"), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist.
Selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer müssen dabei also in der Lage sein, einen maßgeblichen Einfluss auf alle Gesellschafterbeschlüsse ausüben und dadurch die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens umfassend mitbestimmen zu können. Ohne diese Mitbestimmungsmöglichkeit sind (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in weisungsgebundener (§ 37 GmbHG), funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als ihre Arbeitgeberin eingegliedert. Deshalb ist eine "unechte", nur auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln. Die Tätigkeit eines Geschäftsführers ist nur dann unternehmerisch, wenn er auf alle wesentlichen Grundlagenentscheidungen Einfluss nehmen kann. Nur wenn der Geschäftsführer aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern, scheidet abhängige Beschäftigung aus.
Über solche, einem Selbstständigen im eigenen Unternehmen vergleichbare Einfluss- und Mitbestimmungsmöglichkeiten verfügte F in der klagenden Gesellschaft nicht. Grundsätzlich reichen zwar bei zwei GmbH-Gesellschaftern 50 % Anteile am Stammkapital der Gesellschaft aus, um statusrechtlich als selbständiger GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eingestuft zu werden. Dies gilt jedoch nur solange, als die daraus resultierende Verhinderungsmacht nicht durch andere gesellschaftsrechtlich verankerte Stimmrechtsregelungen in der Gesellschafterversammlung wieder aufgehoben werden. Entscheidend ist, dass für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Gesellschafter-Geschäftsführer die notwendige Rechtsmacht durch Gesellschaftsvertrag haben muss, die ihn in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können.
Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beschlüsse der Gesellschaft gem. § 6 Nr. 1 GV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass nach § 6 Nr. 2 GV im Falle der Stimmengleichheit, dem Gesellschafter Z das gesellschaftsrechtlich unabdingbare Sonderrecht zusteht, eine Entscheidung im seinem Sinne herbeizuführen. Gegen die Wirksamkeit der Stichentscheids-Klausel bestehen keine rechtlichen Bedenken. Daraus ergibt sich, dass F eben nicht die Rechtsmacht besitzt, Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung gegen den Willen des Gesellschafters, nämlich Z, zu fassen. Oder anders ausgedrückt, F) steht keine Verhinderungsmacht zu, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Durch die Stichentscheids-Klausel wurde ihm seine zunächst auf Grund seines 50-Prozent-Anteils am Gesellschaftsvermögen bestehende Sperrminorität wieder genommen. Nach alldem war F nicht selbstständig tätig, sondern abhängig beschäftigt.
Aktionsmodul Gesellschaftsrecht:
Fünf Beratermodule zu einem Großen: Beratermodule Handbücher und Kommentare, AG, GmbHR und ZIP. Alles zu den Topthemen MoPeG, UmRUG, AktG und SchpruchG. Online first: Der K. Schmidt/Lutter AktG Kommentar mit den neuesten Kommentierungen zur virtuellen Hauptversammlung! 4 Wochen gratis nutzen!