Untersagung der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch Tata Steel und ThyssenKrupp
EuG v. 22.6.2022 - T-584/19
Der Sachverhalt:
Der klagende deutsche Industriekonzern ThyssenKrupp und Tata Steel, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, sind u.a. in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten.
Am 25.9.2018 meldeten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission an. Die Kommission war der Ansicht, dass der geplante Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwerfe und beschloss, eine eingehende Prüfung einzuleiten. Das Vorhaben betraf hauptsächlich metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie verwendet werden.
Die Kommission nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, mit der sie vorläufig zu dem Schluss gelangte, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts erheblich beinträchtigen würde. Nach einem Austausch mit den in Rede stehenden Unternehmen und der Übersendung von Auskunftsverlangen an eine Reihe von Marktteilnehmern, insbesondere Wettbewerber und Abnehmer, erklärte die Kommission das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar.
Die hiergegen gerichtete Klage von ThyssenKrupp hatte vor dem EuG keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Kommission war zu Recht der Auffassung, dass das Vorhaben insbesondere wegen horizontaler nichtkoordinierter Effekte infolge des Wegfalls eines starken Wettbewerbsdrucks einen wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde. Daher hätten sich die Abnehmer einer verringerten Zahl von Anbietern und höheren Preisen gegenübergesehen. Der Ansicht der Kommission, dass die von ThyssenKrupp und Tata Steel angebotenen Abhilfemaßnahmen die zum Ausdruck gebrachten Wettbewerbsbedenken nicht vollständig und dauerhaft ausgeräumt hätten, begegnet keinen Bedenken.
Mehr zum Thema:
EuG PM Nr. 105 vom 22.6.2022
Der klagende deutsche Industriekonzern ThyssenKrupp und Tata Steel, ein Unternehmen mit Sitz in Indien, sind u.a. in der Herstellung und Lieferung von Erzeugnissen aus Kohlenstoff-Flachstahl und Elektrostahl tätig. Ihre Produktionsstandorte befinden sich in Deutschland bzw. im Vereinigten Königreich und in den Niederlanden. Die Unternehmen besitzen auch Endbearbeitungswerke in anderen Mitgliedstaaten.
Am 25.9.2018 meldeten die beiden Unternehmen ihr Vorhaben zur Übernahme der gemeinsamen Kontrolle über ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (Fusionskontrollverordnung) bei der Kommission an. Die Kommission war der Ansicht, dass der geplante Zusammenschluss ernsthafte Zweifel an seiner Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt aufwerfe und beschloss, eine eingehende Prüfung einzuleiten. Das Vorhaben betraf hauptsächlich metallbeschichtete und laminierte Verpackungsstahl-Erzeugnisse sowie feuerverzinkte Stahlerzeugnisse, die in der Automobilindustrie verwendet werden.
Die Kommission nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, mit der sie vorläufig zu dem Schluss gelangte, dass der geplante Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Binnenmarkts erheblich beinträchtigen würde. Nach einem Austausch mit den in Rede stehenden Unternehmen und der Übersendung von Auskunftsverlangen an eine Reihe von Marktteilnehmern, insbesondere Wettbewerber und Abnehmer, erklärte die Kommission das Vorhaben für mit dem Binnenmarkt und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unvereinbar.
Die hiergegen gerichtete Klage von ThyssenKrupp hatte vor dem EuG keinen Erfolg. Gegen die Entscheidung des EuG kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim EuGH eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Kommission war zu Recht der Auffassung, dass das Vorhaben insbesondere wegen horizontaler nichtkoordinierter Effekte infolge des Wegfalls eines starken Wettbewerbsdrucks einen wirksamen Wettbewerb erheblich beeinträchtigen würde. Daher hätten sich die Abnehmer einer verringerten Zahl von Anbietern und höheren Preisen gegenübergesehen. Der Ansicht der Kommission, dass die von ThyssenKrupp und Tata Steel angebotenen Abhilfemaßnahmen die zum Ausdruck gebrachten Wettbewerbsbedenken nicht vollständig und dauerhaft ausgeräumt hätten, begegnet keinen Bedenken.
- Aufsatz: Emmerich - Fusionskontrolle 2021/2022 (AG 2022, 439)
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