Update Coronakrise: (Virtuelle) Hauptversammlung mit und nach Corona
Aktuell in der AG
Mit dem COVMG schuf der Gesetzgeber ein Not-Recht für die Hauptversammlung, die Gesellschaften stellten von Präsenz auf Online um, das Ganze begleitet von zahlreichen Beiträgen des Fachschrifttums. Die durch das Gesetz eröffneten Optionen wurden seitens der börsennotierten Unternehmen durchweg aufgegriffen. Die COVMG-Regeln gelten zunächst nur für Hauptversammlungen, "die im Jahr 2020 stattfinden" (§ 7 Abs. 1 COVMG) - also nicht erst einberufen werden. Allerdings ist das BMJV ermächtigt, durch Rechtsverordnung bis zum 31.12.2021 zu verlängern, "wenn dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID‑19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint" (§ 8 COVMG). Derzeit ist kaum vorstellbar, dass etwa die Siemens AG - ihren Gepflogenheiten entsprechend - im Februar 2021 mit über 5.000 Aktionären eine Präsenz-HV abhalten kann. Mitte September hat das BMJV den Entwurf einer Verordnung zur Verlängerung der Sonderbestimmungen vorgelegt.
In dem Aufsatz ziehen Noack/Zetzsche zunächst - mit Fokus auf die Praxis der börsennotierten Gesellschaften - eine Zwischenbilanz der Saison der virtuellen Hauptversammlungen (VHV) 2020. Darauf aufbauend werden Vorschläge für das reguläre Aktienrecht gemacht. Die Diskussion über die Erfahrungen und Folgerungen aus der Corona-HV-Zeit beginnt jetzt. Rechtspolitisch ist es allerdings höchst unwahrscheinlich, dass dieser Gegenstand im Wahljahr 2021 angefasst wird. Eine 1:1-Übernahme der Notregeln in das Aktiengesetz erscheint ausgeschlossen und ist auch nicht wünschenswert. Die "neue Hauptversammlung" ist ein Thema über diese Wahlperiode hinaus.
Mehr zum Thema:
Lesen Sie den vollständigen Beitrag in Heft 19 der AG (AG 2020, 721) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Otto Schmidt Gesellschaftsrecht.
Nutzen Sie auch unsere große Corona-Themenseite: Aktuelle Informationen, vertiefende Beiträge und Arbeitshilfen.
Unsere Autoren:
Prof. Dr. Ulrich Noack
Universitätsprofessor
Juristische Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Schwerpunkte: Handels- und Gesellschaftsrecht, Zivilrecht
Ulrich.Noack@HHU.de
www.jura.hhu.de/nc/dozenten/noack.html
Prof. Dr. Dirk Zetzsche, LL.M. (Toronto)
Universitätsprofessor
ADA Lehrstuhl für Finanzmarktrecht (inclusive finance), Fakultät für Recht, Ökonomie und Finanzwissenschaften, Universität Luxemburg
Schwerpunkte: Gesellschaftsrecht, Kapitalmarktrecht, Bank- und Investmentrecht
dirk.zetzsche@uni.lu
https://wwwfr.uni.lu/recherche/fdef/research_unit_in_law/equipe/dirk_andreas_zetzsche
Verlag Dr. Otto Schmidt
In dem Aufsatz ziehen Noack/Zetzsche zunächst - mit Fokus auf die Praxis der börsennotierten Gesellschaften - eine Zwischenbilanz der Saison der virtuellen Hauptversammlungen (VHV) 2020. Darauf aufbauend werden Vorschläge für das reguläre Aktienrecht gemacht. Die Diskussion über die Erfahrungen und Folgerungen aus der Corona-HV-Zeit beginnt jetzt. Rechtspolitisch ist es allerdings höchst unwahrscheinlich, dass dieser Gegenstand im Wahljahr 2021 angefasst wird. Eine 1:1-Übernahme der Notregeln in das Aktiengesetz erscheint ausgeschlossen und ist auch nicht wünschenswert. Die "neue Hauptversammlung" ist ein Thema über diese Wahlperiode hinaus.
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