Verbrenner-Aus: Klimaschutzklage gegen Volkswagen erfolglos
OLG Braunschweig v. 24.6.2024 - 2 U 8/23
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Verringerung von CO2-Emissionen im Hinblick auf die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrenner-Motoren. Die Kläger (unterstützt von Greenpeace) wollen mit ihrer Klage erreichen, dass es der beklagten Volkswagen AG untersagt wird, ab dem Jahr 2030 Pkw mit Verbrennungsmotoren herzustellen. Zudem soll die Beklagte verpflichtet werden, den CO2-Ausstoß durch die bereits produzierten Fahrzeuge zu verringern. Die Beklagte trage mit ihren Fahrzeugen und den dadurch veranlassten Emissionen zu dem weltweiten Klimawandel bei. Sie beeinträchtige damit grundgesetzlich geschützte Rechte der Klägerseite, insbesondere ihr Eigentum, ihre Gesundheit und ihre persönliche Freiheit.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim BGH mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Die Gründe:
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und war daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen Der Klägerseite stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog), 823 BGB nicht zu.
Der Gesetzgeber hat im Verkehrssektor verfassungskonforme und zur Klimaneutralität führende Regelungen geschaffen. Er ist damit seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Da die Beklagte sich unstreitig an die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen hält, kann weder das Inverkehrbringen von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren noch der damit im Zusammenhang stehende Ausstoß der Emissionen rechtswidrig sein. Insoweit verstößt die Beklagte auch nicht gegen ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten. Vielmehr muss die Klägerseite die von ihr dargestellten Beeinträchtigungen angesichts dieses Umstandes dulden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerseite sich auf den Schutz ihrer Grundrechte beruft. Grundrechte, die in der Regel ausschließlich unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten, sind zwar bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen des Deliktsrechts wie §§ 1004, 823 BGB zu berücksichtigen. Allerdings reicht die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gerade nicht weiter als deren unmittelbare Abwehrfunktion gegenüber dem Staat.
Da der Gesetzgeber mit dem Klimaschutzgesetz und dem sog. "Paket Fit für 55" Regelungen geschaffen hat und die Klägerseite angesichts dieser verfassungskonformen Regelungen den Staat nicht weitergehend verpflichten kann, stehen ihr auch gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die grundsätzliche Frage, die die Klägerseite mit ihrer Klage aufwirft, nämlich, ob die gesetzlichen Klimaschutzvorgaben als ausreichend anzusehen sind, unterliegt ggf. einem weiteren gesellschaftlichen und politischen Diskurs. Sie könne aber nicht in dem vorliegenden Zivilrechtsstreit entschieden werden, der ausschließlich das bilaterale Verhältnis der beiden Parteien betrifft.
Mehr zum Thema:
Kommentierung | BGB
§ 823 Schadensersatzpflicht
Wilhelmi in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Kommentierung | BGB
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Ebbing in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Aktionsmodul Zivilrecht
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht und Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!
OLG Braunschweig PM vom 28.6.2024
Das Verfahren betrifft die Verringerung von CO2-Emissionen im Hinblick auf die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrenner-Motoren. Die Kläger (unterstützt von Greenpeace) wollen mit ihrer Klage erreichen, dass es der beklagten Volkswagen AG untersagt wird, ab dem Jahr 2030 Pkw mit Verbrennungsmotoren herzustellen. Zudem soll die Beklagte verpflichtet werden, den CO2-Ausstoß durch die bereits produzierten Fahrzeuge zu verringern. Die Beklagte trage mit ihren Fahrzeugen und den dadurch veranlassten Emissionen zu dem weltweiten Klimawandel bei. Sie beeinträchtige damit grundgesetzlich geschützte Rechte der Klägerseite, insbesondere ihr Eigentum, ihre Gesundheit und ihre persönliche Freiheit.
Das LG wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Er kann beim BGH mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
Die Gründe:
Die Berufung ist offensichtlich unbegründet und war daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen Der Klägerseite stehen die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 (analog), 823 BGB nicht zu.
Der Gesetzgeber hat im Verkehrssektor verfassungskonforme und zur Klimaneutralität führende Regelungen geschaffen. Er ist damit seiner Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, nachgekommen. Da die Beklagte sich unstreitig an die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen hält, kann weder das Inverkehrbringen von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren noch der damit im Zusammenhang stehende Ausstoß der Emissionen rechtswidrig sein. Insoweit verstößt die Beklagte auch nicht gegen ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten. Vielmehr muss die Klägerseite die von ihr dargestellten Beeinträchtigungen angesichts dieses Umstandes dulden.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerseite sich auf den Schutz ihrer Grundrechte beruft. Grundrechte, die in der Regel ausschließlich unmittelbare Wirkung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat entfalten, sind zwar bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen des Deliktsrechts wie §§ 1004, 823 BGB zu berücksichtigen. Allerdings reicht die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gerade nicht weiter als deren unmittelbare Abwehrfunktion gegenüber dem Staat.
Da der Gesetzgeber mit dem Klimaschutzgesetz und dem sog. "Paket Fit für 55" Regelungen geschaffen hat und die Klägerseite angesichts dieser verfassungskonformen Regelungen den Staat nicht weitergehend verpflichten kann, stehen ihr auch gegenüber der Beklagten die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Die grundsätzliche Frage, die die Klägerseite mit ihrer Klage aufwirft, nämlich, ob die gesetzlichen Klimaschutzvorgaben als ausreichend anzusehen sind, unterliegt ggf. einem weiteren gesellschaftlichen und politischen Diskurs. Sie könne aber nicht in dem vorliegenden Zivilrechtsstreit entschieden werden, der ausschließlich das bilaterale Verhältnis der beiden Parteien betrifft.
Kommentierung | BGB
§ 823 Schadensersatzpflicht
Wilhelmi in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Kommentierung | BGB
§ 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Ebbing in Erman, BGB, 17. Aufl. 2023
09/2023
Aktionsmodul Zivilrecht
Sie können Tage nicht länger machen, aber effizienter. Recherchieren Sie hier mit den führenden Kommentaren, Handbüchern und Zeitschriften für die zivilrechtliche Praxis. Topaktuelle Werke: Zöller ZPO, Vorwerk Das Prozessformularbuch, Erman BGB uvm. Inklusive LAWLIFT Dokumentautomation Zivilprozessrecht und Beiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO. 4 Wochen gratis nutzen!