28.10.2021

Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft ist in einer virtuellen Versammlung möglich

Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG kann auch der Verschmelzungsbeschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden. Das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG steht dem nicht entgegen.

BGH v. 5.10.2021 - II ZB 7/21
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1) hatte am 2.12.2020 beim AG Registergericht - beantragt, die Verschmelzung der Beteiligten zu 2), einer eingetragenen Genossenschaft, auf sie im Genossenschaftsregister einzutragen. Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil der Verschmelzungsbeschluss der Beteiligten zu 2) am 30.11.2020 in einer virtuellen Vertreterversammlung gefasst worden war.

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat das OLG zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) hat der BGH die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Registergericht zurückverwiesen..

Gründe:
Nach dem im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwendenden Recht konnte der Verschmelzungsbeschluss der Beteiligten zu 2) in einer virtuellen Vertreterversammlung gefasst werden.

Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte (st. Rspr.; BGH-Beschl. v. 15.6.2021 - II ZB 35/20, ZIP 2021, 1514 Rn. 41). Anzuwenden ist daher nicht § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts vorliegenden alten Fassung vom 27.3.2020, sondern in der durch Art. 32 des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe geänderten neuen Fassung vom 7.7.2021, die nach Art. 36 Abs. 3 des Änderungsgesetzes rückwirkend zum 28.3.2020 in Kraft getreten und damit auch für die Beurteilung des am 30.11.2020 gefassten Verschmelzungsbeschlusses maßgeblich ist.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 GesRuaCOVBekG können Beschlüsse der Mitglieder einer Genossenschaft auch dann schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn dies in der Satzung nicht ausdrücklich zugelassen ist oder die Satzung keine Regelungen zu schriftlichen oder elektronischen Beschlussfassungen einschließlich zu virtuellen Versammlungen enthält; die elektronische Beschlussfassung schließt Beschlussfassungen in Gestalt von virtuellen Generalversammlungen ohne physische Präsenz der Mitglieder ein. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 5 GesRuaCOVBekG gilt dies entsprechend für Vertreterversammlungen i.S.d. § 43a GenG; insbesondere sind auch virtuelle Vertreterversammlungen ohne physische Präsenz der Vertreter ohne entsprechende Regelungen in der Satzung zulässig.

Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob die Beschlussfassung in einer virtuellen Generalversammlung auch schon zuvor nach § 43 Abs. 7 GenG möglich war, bedarf damit keiner Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 GesRuaCOVBekG kann auch der Verschmelzungs-beschluss einer Genossenschaft in einer virtuellen Versammlung gefasst werden. Das Versammlungserfordernis des § 13 Abs. 1 Satz 2 UmwG steht dem nicht entgegen. Schließlich erfordert auch die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 UmwG vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Verschmelzungsbeschlusses keine physische Versammlung.
BGH online
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