Voraussetzungen für die vom Liquidator einer GmbH abzugebende Versicherung
BGH v. 24.9.2024 - II ZB 15/23
Der Sachverhalt:
Die Gesellschafter der beteiligten GmbH hatten am 11.9.2023 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und ihre Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom gleichen Tag meldeten diese ihre Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung versicherten sie u.a., dass keine Umstände vorlägen, aufgrund deren er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre. Danach erfolgte im Inland und Ausland noch nie eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten. Jeder der Liquidatoren versichert weiter, dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde.
Das Registergericht benannte mit Zwischenverfügungen als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis sinngemäß, dass es an der Versicherung fehle, wonach die Liquidatoren keinem vergleichbaren Berufs- bzw. Gewerbeverbot in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg, ebenso die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Gründe:
Die von den Liquidatoren der Beteiligten abgegebene Versicherung blieb hinter den gesetzlichen Anforderungen der § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG zurück. Es fehlte die danach erforderliche Versicherung, dass sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem vergleichbaren Berufs- oder Gewebeverbot unterliegen.
Es ist zwar streitig, ob sich eine in der Wiedergabe des Wortlauts von § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erschöpfende Versicherung den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genügt. So genügt nach einer Auffassung eine derartige Erklärung der Liquidatoren (bzw. der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) den Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG (OLG Stuttgart, ZIP 2013, 671, 672; Oppenländer, GmbHR 2013, 91, 93). Nach der Gegenauffassung genügt eine solche Erklärung im Hinblick auf ein Berufs- bzw. Gewerbeverbot den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht (OLG Frankfurt, ZIP 2012, 870, 872; ZIP 2015, 2076, 2077; OLG Celle, ZIP 2023, 1076; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 15 f.; § 67 Rn. 12).
Begründet wird dies insbesondere auch damit, dass das Registergericht im Rahmen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG selbst prüfen und würdigen müsse, ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegen[1]stand des Verbots übereinstimme. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts in der Versicherung beinhalte demgegenüber lediglich die eigene Bewertung des Liquidators (Geschäftsführers), dass der Gegenstand eines etwaigen Berufs- bzw. Gewerbeverbots nicht mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft übereinstimme.
Die zweitgenannte Auffassung ist richtig. Die Versicherung des Liquidators nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat wie die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art die Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten mit erhöhtem Verwaltungsaufwand aus dem Zentralregister selbst verschaffen müsste. Sie dient mithin der Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens (BGH, Beschluss vom 17.5.2010 - II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 9). Dagegen bezweckt sie nicht die Auslagerung des Prüfverfahrens auf den Liquidator (Geschäftsführer). Die Prüfung der Versicherung und insbesondere die rechtliche Würdigung ihres Inhalts obliegt weiterhin dem Registergericht.
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Die Gesellschafter der beteiligten GmbH hatten am 11.9.2023 die Liquidation der Gesellschaft beschlossen und ihre Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom gleichen Tag meldeten diese ihre Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung versicherten sie u.a., dass keine Umstände vorlägen, aufgrund deren er nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre. Danach erfolgte im Inland und Ausland noch nie eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten. Jeder der Liquidatoren versichert weiter, dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde.
Das Registergericht benannte mit Zwischenverfügungen als der Eintragung entgegenstehendes Hindernis sinngemäß, dass es an der Versicherung fehle, wonach die Liquidatoren keinem vergleichbaren Berufs- bzw. Gewerbeverbot in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg, ebenso die Rechtsbeschwerde vor dem BGH.
Gründe:
Die von den Liquidatoren der Beteiligten abgegebene Versicherung blieb hinter den gesetzlichen Anforderungen der § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG zurück. Es fehlte die danach erforderliche Versicherung, dass sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der EU Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem vergleichbaren Berufs- oder Gewebeverbot unterliegen.
Es ist zwar streitig, ob sich eine in der Wiedergabe des Wortlauts von § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG erschöpfende Versicherung den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genügt. So genügt nach einer Auffassung eine derartige Erklärung der Liquidatoren (bzw. der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG) den Vorgaben des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG (OLG Stuttgart, ZIP 2013, 671, 672; Oppenländer, GmbHR 2013, 91, 93). Nach der Gegenauffassung genügt eine solche Erklärung im Hinblick auf ein Berufs- bzw. Gewerbeverbot den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht (OLG Frankfurt, ZIP 2012, 870, 872; ZIP 2015, 2076, 2077; OLG Celle, ZIP 2023, 1076; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl., § 8 Rn. 15 f.; § 67 Rn. 12).
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Die zweitgenannte Auffassung ist richtig. Die Versicherung des Liquidators nach § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG hat wie die Versicherung des Geschäftsführers nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG den Zweck, dem Registergericht auf schnelle und einfache Art die Informationen zu vermitteln, die es sich ansonsten mit erhöhtem Verwaltungsaufwand aus dem Zentralregister selbst verschaffen müsste. Sie dient mithin der Erleichterung des Anmelde- und Prüfverfahrens (BGH, Beschluss vom 17.5.2010 - II ZB 5/10, ZIP 2010, 1337 Rn. 9). Dagegen bezweckt sie nicht die Auslagerung des Prüfverfahrens auf den Liquidator (Geschäftsführer). Die Prüfung der Versicherung und insbesondere die rechtliche Würdigung ihres Inhalts obliegt weiterhin dem Registergericht.
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