17.03.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 12)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

LG Stuttgart 21.1.2025, 1 T 12/24
Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Schlechterstellung im Restrukturierungsverfahren einer Aktiengesellschaft

1. Ist eine sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung des Restrukturierungsplans (§ 66 Abs. 1 StaRUG) unzulässig, so ist das verkürzte Beschwerdeverfahren nach § 66 Abs. 5 Satz 1 StaRUG hinfällig.

2. Für die Glaubhaftmachung der wesentlichen Schlechterstellung ohne Nachteilsausgleich im Rahmen von § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG gelten im Grundsatz dieselben Prinzipien wie für die Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung im Rahmen von § 64 Abs. 2 StaRUG mit dem Unterschied, dass im Rahmen des § 66 StaRUG im Hinblick auf das Erfordernis der "Wesentlichkeit" höhere Anforderungen gelten und dass im Unterschied zu § 64 Abs. 3 StaRUG eine nur voraussichtliche Schlechterstellung nicht genügt.

3. Das Beschwerdegericht muss bei der Beurteilung der wesentlichen Schlechterstellung im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach § 66 StaRUG keine volle Überzeugung erlangen, sondern es ist bereits die Annahme einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreichend. Der Beschwerdeführer muss Umstände darlegen und präsente Beweismittel einführen, die die Annahme einer sicheren wesentlichen Schlechterstellung mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % ermöglichen.

4. Im Rahmen der Glaubhaftmachung berücksichtigungsfähig sind neben dem Insolvenzszenario nur hinreichend wahrscheinliche alternative Fortführungsszenarien, wobei es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Darlegungen zu einer alternativen Fortführung, die nur für einen vergangenen Zeitraum als realisierbar dargestellt wird, genügen von vornherein nicht für eine Glaubhaftmachung i.S.d. § 66 Abs. 2 Nr. 3 StaRUG.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Köln 23.5.2024, 18 U 157/23
Rückabwicklung einer Genussrechtsbeteiligung und Verbrauchergerichtsstand nach Brexit

Bei Sachverhalten mit Sachbezug zum Vereinigten Königreich bleibt auch nach dessen Austritt aus der Europäischen Union für gerichtliche Verfahren, die nach dem 31.12.2020 eingeleitet worden sind, der Rückgriff u.a. auf den Verbrauchergerichtsstand gem. Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO eröffnet.
(amtl.)

 

BFH 31.1.2024, X R 11/22
Berücksichtigung von Beteiligungsverlusten bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

1. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden gehört, verliert diese Zuordnung nicht dadurch, dass sich die Umstände ändern, die ihre Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen begründet haben, sondern grundsätzlich erst dadurch, dass der Steuerpflichtige sie aus dem Betriebsvermögen entnimmt.

2. Der Verlust der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, die zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, kann auch im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewinnmindernd berücksichtigt werden (entsprechend § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG). Für den Zeitpunkt und den Umfang des Betriebsausgabenabzugs ist maßgeblich, wann und in welcher Höhe die für den Erwerb der Beteiligung aufgewendeten Mittel endgültig verlorengegangen sind. Auf die Rechtsprechungsgrundsätze zur Berücksichtigung eines Beteiligungsverlusts im Privatvermögen nach § 17 Abs. 4 EStG kann in diesem Zusammenhang nicht zurückgegriffen werden.

3. Bei einem Übergang vom Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist im ersten Jahr nach dem Übergang (Übergangsjahr) ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Fehler bei der Ermittlung des Übergangsgewinns im Übergangsjahr können nur durch eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für das Übergangsjahr korrigiert werden.
(alle amtl.)

 

BFH 15.5.2024, II R 12/21
Begünstigungstransfer bei der Erbschaftsteuer

1. Der Transfer der Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen, für vermieteten Wohnraum und für das selbstgenutzte Familienheim unter Miterben setzt voraus, dass die Übertragung der Vermögenswerte im Rahmen der Teilung des Nachlasses erfolgt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Teilung des Nachlasses mehr als sechs Monate nach dem Erbfall erfolgt (entgegen H E 13a.11 der Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019).

2. Beruht der Entschluss, den Nachlass zu teilen und dabei begünstigtes (Betriebs-)Vermögen gegen nicht begünstigtes Vermögen zu übertragen, auf einer neuen Willensbildung der Erbengemeinschaft, die den Nachlass zunächst willentlich ungeteilt belassen hat, ist die Übertragung nicht begünstigt.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt