Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 14)
Briefwahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Für die Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat eines Unternehmens kann der Wahlvorstand Briefwahl nur in den in § 49 Abs. 1 und Abs. 3 der 3. WO zum Mitbestimmungsgesetz genannten Fällen anordnen oder zusätzlich zur schriftlichen Stimmabgabe auch eine persönliche Stimmabgabe zulassen.
(nicht amtl.)
OLG München 2.10.2024, 7 U 2532/22
Darlehensrückzahlungsanspruch im Zusammenhang mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung
1. Die Gesellschafter einer GmbH bezwecken mit der ihnen obliegenden Feststellung des Jahresabschlusses regelmäßig, die Rechtsgrundlage für das Folgejahr zu fixieren und ihre Ansprüche und Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft zum Bilanzstichtag festzulegen; typischer Inhalt einer solchen korporativen Abrede ist auch der Ausschluss der bekannten oder mindestens für möglich gehaltenen Einwendungen im Sinne eines deklaratorischen Anerkenntnisses.
2. Steht fest, dass ein eingeforderter Betrag nicht erforderlich ist, um Gläubiger zu befriedigen und eine satzungskonforme Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu gewährleisten, darf der in Anspruch genommene Gesellschafter die Leistung verweigern. Diesen trifft aber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein solcher Fall vorliegt.
(alle amtl.)
OLG Köln 25.4.2024, 24 U 77/23
Berechnung des Rücknahmepreises bei einem Spezialfonds
Die Aussetzung der Rücknahme der Anteile begründet bei einem Spezialfonds gem. § 257 KAGB lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht in Form einer aufschiebenden Einrede, lässt aber den Rücknahmepreis bei Wiedereröffnung des Fonds unberührt; die Berechnung des Kaufpreises richtet sich dann nach den Anlagebedingungen des Fonds.
(nicht amtl.)
BFH 20.6.2024, IV R 17/21
Zum Zurechnungssubjekt des fiktiven Gewinns nach § 15a Abs. 3 EStG
1. § 15a Abs. 3 Satz 1 (Einlageminderung) und Satz 3 (Haftungsminderung) des Einkommensteuergesetzes sind gesellschafterbezogen auszulegen. Danach ist der fiktive Gewinn demjenigen Kommanditisten zuzurechnen, der die für die Einlageminderung erforderliche Entnahme tätigt oder für den die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gemindert wird.
2. Die gesellschafterbezogene Betrachtung der Gewinnhinzurechnung gilt auch dann, wenn der Kommanditanteil unterjährig übertragen wird.
(alle amtl.)