Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 15)
Kein Vergütungsanspruch eines GmbH-Geschäftsführers allein aufgrund seiner Organstellung
Allein die Organstellung vermittelt dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für die der Gesellschaft erbrachte Tätigkeit.
(amtl.)
OLG München 16.9.2024, 17 U 1521/24 e
Fehlende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Streitigkeiten über Genussrechtsbeteiligung an einer britischen Emittentin nach dem Brexit
Für Klagen auf Rückerstattung einer Genussrechtsbeteiligung, die sich gegen eine britische Emittentin richtet, sind deutsche Gerichte nach dem Brexit international nicht zuständig.
(nicht amtl.)
BGH 17.9.2024, XI ZB 8/21
Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung
1. Zu der Pflicht des OLG, die Grenzen von Feststellungszielen einzuhalten.
(amtl.)
2. Zum Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch bei Gründungs- und Treuhandkommanditisten.
3. Zur Vertretbarkeit von Prognosen.
(LS 2 und 3 nicht amtl.)
BFH 17.7.2024, VIII R 37/23
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach der Option zum Teileinkünfteverfahren
1. Ein Antrag gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbs. 1 i.V.m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Erzielen von Kapitalerträgen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es genügt die abstrakte Möglichkeit, aus der Beteiligung Kapitalerträge erzielen zu können.
2. Nach einer wirksamen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume ist unerheblich.
3. Nachlaufende Beteiligungsaufwendungen sind unter Beachtung des Teilabzugsverbots als Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr veräußert und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ausschließlich Aufwendungen anfallen.
(alle amtl.)