27.01.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 5)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 17.6.2024, 25 U 1610/24 e
Aussonderungsrecht des Arbeitnehmers bezüglich der Ansprüche aus einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitgebers

1. Eine Vereinbarung, nach der ein Arbeitnehmer aus der auf sein Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein soll, führt im Falle der Insolvenz der Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin zu einem insolvenzfesten Aussonderungsrecht des Versicherten. (Rz. 5)

2. Ist der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer berechtigt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, muss sich das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht darstellen (Anschluss an BAG BeckRS 1990, 46772). (Rz. 14)
(alle amtl.)

 

VG Gießen 26.8.2024, 8 K 678/23.GI
Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern in einer kommunalen Eigengesellschaft

1. Eine unbesoldete Stelle im Sinne des Kommunalrechts liegt nicht vor, wenn für die Tätigkeit ein Entgelt gezahlt wird, das mit dem für eine hauptamtliche Wahrnehmung vergleichbar ist.

2. Für die Besetzung eines Aufsichtsrates einer kommunalen Eigengesellschaft bestehen weder gesellschaftsrechtlich noch kommunalrechtlich Vorgaben für eine starre Frauenquote.
(alle amtl.)

 

BFH 10.4.2024, I R 67/23
Einkünftekorrektur bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen

1. Zur Abgrenzung zwischen betrieblich veranlassten Darlehen und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Einlagen bei Kapitalüberlassungen zwischen verbundenen Unternehmen.

2. Wenn die Beteiligten - nachdem das BVerfG das im Einvernehmen mit den Beteiligten im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des BFH aufgehoben und die Sache an den BFH zurückverwiesen hat - nicht ausdrücklich geltend machen, dass ihre vormaligen Verzichtserklärungen keine Wirkung mehr haben sollen, wirken sie fort.
(alle amtl.)

 

BFH 14.3.2024, V R 51/20
Spartenrechnung i.S.d. § 8 Abs. 9 KStG

1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gem. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbs. 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbs. 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten i.S.d. § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbs. 1 KStG einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen.

2. Die Gleichartigkeit i.S.v. § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbs. 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt
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