Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 8)
Statthaftigkeit der Verweisungsanträge nationaler Kartellbehörden im Fusionskontrollverfahren (Illumina/Grail)
1. Die Auslegung des Art. 22 Abs. 1 Unterabs. 1 FKVO dahingehend, dass die Mitgliedstaaten unter den dort genannten Voraussetzungen einen Antrag nach dieser Bestimmung unabhängig von der Reichweite ihrer nationalen Ex-ante-Fusionskontrollregelung stellen könnten, ist rechtsfehlerhaft.
2. Art. 22 FKVO stellt kein "Korrektiv" dar, das auf eine wirksame Kontrolle sämtlicher Zusammenschlüsse mit erheblichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur in der Union abziele.
3. Bei der Auslegung des Art. 22 FKVO ist der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts zu beachten.
(alle nicht amtl.)
BGH 19.9.2024, IX ZB 13/22
Insolvenzantragstellung durch das Finanzamt; Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit
Stützt das Finanzamt den Insolvenzantrag auf Steuerforderungen, die sich - etwa bei Lohn- und Umsatzsteuer - aus Steueranmeldungen oder Steuervoranmeldungen des Schuldners ergeben, genügt zur Glaubhaftmachung die genaue Aufstellung der einzelnen Steueranmeldungen und Steuervoranmeldungen zusammen mit der Erklärung des Finanzamts, dass es sich dabei um Forderungen aus entsprechenden (Vor-)Anmeldungen des Schuldners handele.
(amtl.)
BFH 3.7.2024, I R 46/20
Familienstiftung als Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011
Für die Qualifikation als Finanzunternehmen i.S.d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG 2011 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 1 KWG 2011 ist die Rechtsform unerheblich. Auch eine privatrechtliche Familienstiftung kann grundsätzlich ein Finanzunternehmen sein. Ob sie eine finanzunternehmerische Haupttätigkeit ausübt, richtet sich nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
(amtl.)
BFH 10.4.2024, I R 16/23 (I R 36/13)
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen; Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002
1. Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i.S.v. § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i.d.F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (KStG 2002) sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu verstehen. Daher ist eine solche Mehrabführung der Höhe nach nicht auf den Betrag des handelsbilanziellen Jahresüberschusses begrenzt, den die Organgesellschaft (tatsächlich) an den Organträger abgeführt hat, sie kann auch nicht durch Saldierung mit weiteren vororganschaftlichen und/oder organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen dem Betrag nach begrenzt werden (sog. geschäftsvorfallbezogene Betrachtungsweise; Bestätigung der Rechtsprechung).
2. Indem die Mehrabführungen durch § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 als Gewinnausschüttungen fingiert werden, handelt es sich zugleich um entsprechende Leistungen i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002, die die in § 38 Abs. 2 KStG 2002 angeordnete Körperschaftsteuererhöhung auslösen (Bestätigung der Rechtsprechung).
3. Zum Umfang der durch den Beschluss des BVerfG vom 14.12.2022 - 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 (BVerfGE 165, 103) ausgesprochenen Teil-Nichtigkeit des § 14 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG 2002.
(alle amtl.)