04.03.2025

Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ladung nichterschienener Gesellschafter

Nehmen an der Gesellschafterversammlung einer GmbH nicht alle Gesellschafter teil, ist gegenüber dem Registergericht darzulegen und durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, dass die nichterschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind. Die Erklärung in der Gesellschafterversammlung, dass alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sind, reicht nicht.

KG Berlin v. 20.2.2025 - 22 W 4/25
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte, eine UG (haftungsbeschränkt), ist seit dem Jahr 2012 im Handelsregister Abteilung B des AG Charlottenburg eingetragen. Sie wurde im vereinfachten Verfahren gem. § 2 Abs. 1a GmbHG gegründet, das Musterprotokoll gem. Anlage 1 zum GmbHG ist seitdem nicht geändert worden. Als einziger Geschäftsführer ist Frau Dr. N eingetragen. Ausweislich der letzten in den Registerordner aufgenommenen Liste der Gesellschafter hat die Gesellschaft zwei Gesellschafter, Herrn S (2/3 der Geschäftsanteile, nachfolgend auch nur: "GS") und Frau G (1/3 der Geschäftsanteile, nachfolgend auch nur: "GG").

Mit am 10./13.12.2024 notariell beglaubigter Anmeldung beantragten Frau NC und Herr MC die Eintragung der Abberufung von Frau Dr. N als Geschäftsführer und ihre Berufung als Geschäftsführer zur Eintragung. Der Anmeldung beigefügt war ein unter dem 16.12.2024 von GS unterzeichnetes Dokument, das mit "Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung der [Beteiligten] mit dem Sitz in Berlin am 16.12.2024" überschrieben war. Darin heißt es u. a.:

"2. ERÖFFNUNG
[GS] übernahm als einziger Teilnehmer in seiner Eigenschaft als Mehrheitsgesellschafter den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung und eröffnete sie um 10 Uhr.

3. FESTSTELLUNG DER ORDNUNGSGEMÄßEN EINBERUFUNG
Der Vorsitzende stellte fest, dass die Gesellschafterversammlung form- und fristgerecht von ihm mittels eingeschriebenen Briefes am 4.12.2024 unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden ist und er gem. § 50 Abs. 3 S. 1 GmbHG zur Einberufung berechtigt war, weil die einzige Geschäftsführerin der Gesellschaft, Frau Dr. N, am 15.10.2024 verstorben ist.

4. ERLEDIGUNG DER TAGESORDNUNG
4.2 Der Vorsitzende schlug vor, wie folgt zu beschließen:
Frau NC und Herr MC werden zu Geschäftsführern der Gesellschaft bestellt. Sie vertreten die Gesellschaft jeweils entsprechend der allgemeinen Vertretungsregelung.

Die Gesellschafterversammlung beschloss daraufhin einstimmig, ohne Gegenstimmen und Enthaltungen, die vorstehende Geschäftsführerbestellung. Der Vorsitzende stellte den gefassten Beschluss fest und verkündete ihn."


Mit Schreiben vom 6.1. und 8.1.2025 teilte das AG der Beteiligten mit, ausweislich der zuletzt aufgenommenen Gesellschafterliste sei neben GS auch GG Gesellschafter, weswegen auch die ordnungsgemäße Ladung von GG zur Gesellschafterversammlung nachzuweisen sei; alternativ könnte GG den Beschluss auch im Nachhinein genehmigen. Die Beteiligte legte daraufhin gegenüber dem AG dar, aus welchen Gründen sie diese Rechtsauffassung nicht teile und bat für den Fall, dass das AG seine Rechtsauffassung nicht überdenke, um Erlass einer "rechtsbehelfsfähigen Zwischenverfügung".

In einem mit "Zwischenverfügung" übertitelten Schreiben an die Beteiligte vom 10.1.2025 führte das AG aus, die Anmeldung könne nicht vollzogen werden, da die Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 16.12.2024 aufgrund einer fehlerhaften Ladung nicht ausgeschlossen werden könne. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem KG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn das vom AG angenommene und zum Gegenstand der Zwischenverfügung gemachte Eintragungshindernis besteht.

Bei der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung hat das Registergericht auch zu prüfen, ob ein die Eintragung rechtfertigender Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist und damit jedenfalls auch die Frage, ob ein zur Nichtigkeit führender Ladungsmangel vorliegt. Gem. § 39 Abs. 2 GmbHG sind der Anmeldung über die Änderung in der Person des Geschäftsführers die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Das Registergericht prüft vor der Eintragung die Ordnungsgemäßheit der Anmeldung, ob diese also formgerecht erfolgt ist und die begehrte Eintragung eintragungsfähig ist und ob erforderliche Urkunden beigefügt sind. Bei einem Geschäftsführerwechsel hat das Registergericht zu prüfen, ob die angemeldete Änderung in der Person des Geschäftsführers durch die gem. § 39 Abs. 2 GmbHG einzureichende Urkunde nachgewiesen ist. Dieser Nachweis wird mittels einer Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses geführt.

Da Grundlage einer Eintragung als Geschäftsführer nur ein wirksamer Beschluss der Gesellschafterversammlung sein kann - denn nur dann liegt eine "Bestellung" i.S.d. § 39 Abs. 2 GmbHG vor -, muss der Beschluss wirksam zustande gekommen sein. Sofern es sich nicht um eine Vollversammlung handelt, müssen daher alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen worden sein; wäre dies nicht der Fall, ist der Beschluss nach § 241 Nr. 1 AktG, der im Recht der GmbH entsprechend gilt, nichtig. Daher hat das Registergericht in diesem Fall zu prüfen, ob die nicht erschienenen Gesellschafter ordnungsgemäß zur Versammlung geladen worden sind. Unter Anlegung dieser Maßstäbe gilt hier:

Eine wirksame Bestellung der beiden zur Eintragung angemeldeten Geschäftsführer setzte voraus, dass auch GG wirksam zur Gesellschafterversammlung vom 16.12.2024 geladen worden ist. Zur Glaubhaftmachung der zugrunde liegenden Tatsachen beruft sich die Beteiligte (lediglich) auf die bloße Behauptung von GS in der Niederschrift, wonach die Gesellschafterversammlung vom 16.12.2024 "form- und fristgerecht von ihm mittels eingeschriebenen Briefes am 4.12.2024 unter Mitteilung der Tagesordnung sämtlichen Gesellschaftern gegenüber einberufen worden" sei. Im Anwendungsbereich des § 39 Abs. 2 GmbHG ist dies aber nicht ausreichend: Wie die genannte Vorschrift deutlich macht, ist bei der Eintragung einer Person als Geschäftsführer gerade nicht die bloße Behauptung der einzutragenden Tatsache durch die (hier sogar erst neu bestellten Geschäftsführer) in der Anmeldung ausreichend, wie dies beispielsweise bei der Anmeldung eines Prokuristen genügen würde.

Um die Richtigkeit der einzutragenden Tatsache zu gewährleisten und keine Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen zu wecken, ist ein darüberhinausgehender urkundlicher Nachweis erforderlich. Dieser urkundliche Nachweis kann aber nicht einfach dadurch erbracht werden, dass die bloße Behauptung, es sei ordnungsgemäß geladen worden, in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung abgegeben wird. Auch dort reicht eine reine Behauptung von GS nicht aus. Die Ladung der Mitgesellschafter ist vielmehr mittels einer "Urkunde" i.S.d. § 39 Abs. 2 GmbHG glaubhaft zu machen, mithin durch Vorlage eines geeigneten urkundlichen Ladungsnachweises. Ohne diesen urkundlichen Nachweis bestehen damit, wie die eben genannte Vorschrift deutlich macht, Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Tatsachen, die Grundlage der Anmeldung sind. Daher konnte das Registergericht im Wege der Zwischenverfügung einen urkundlichen Ladungsnachweis verlangen. Die Überprüfung der Richtigkeit dieser Tatsachen ist auch im Registerverfahren ohne weiteres möglich, und es handelt sich dabei auch nicht um ein "verwickeltes Rechtsverhältnis". Daher ist nicht zu besorgen, dass hierdurch die Registergerichte überlastet werden und die Gefahr besteht, dass Handelsregistereintragungen auf unangemessene Zeit blockiert würden.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | HGB
§ 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl.
6. Aufl./Lfg. 09.2023

Kommentierung | GmbHG
§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer
Uwe H. Schneider/Sven H. Schneider in Scholz, GmbH-Gesetz, Kommentar. Band I 13. Aufl. 2022, Band II 13. Aufl. 2024, Band III 13. Aufl. 2025
13. Aufl./Lfg. 04.2024

Kommentierung | AktG
§ 241 Nichtigkeitsgründe
Schwab in K. Schmidt/Lutter, Aktiengesetz, 5. Aufl.
05/2024

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