Zur Eintragungsfähigkeit eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB bei Partnerschaftsgesellschaften
OLG München v. 23.10.2024 - 34 Wx 255/24 e
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten am 13.5.2024 die betroffene Gesellschaft zur Ersteintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Zudem hatten sie die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB angemeldet. Insofern argumentierten sie, sie seien bislang bis zum 30.4.2024 unter einer anderen PartGmbB tätig gewesen. Sie würden ihre Tätigkeiten fortan unter derselben postalischen Adresse sowie unter Beibehaltung der Telefonnummer bei der neu einzutragenden Partnerschaft erbringen. Diese und die bisherige PartGmbB hätten mit Vereinbarung vom 29.4.2024 festgestellt, dass die Haftung der neu einzutragenden Partnerschaft für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten der PartGmbB sowie der Übergang der in deren Betrieb begründeten Forderungen auf die neu einzutragende Partnerschaft ausgeschlossen seien.
Mit Zwischenverfügung vom 21.5.2024 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dass eine direkte sowie analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB und in der Folge eine Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Nichtkaufleuten nicht möglich sei. Die Anmeldung sei dahingehend zurückzunehmen. Die Urkundsnotarin hielt allerdings unter Berufung auf die Entscheidung des OLG München vom 8.4.2015 - 31 Wx 120/15 an ihrem Antrag fest. Daraufhin wies das Registergericht die Anmeldung vom 13.5.2024 zurück.
Das Registergericht war der Ansicht, dass eine analoge Anwendung des § 25 Abs. 2 HGB auf die Partnerschaftsgesellschaft als nichtkaufmännisches Unternehmen aufgrund des Fehlens einer planwidrigen Regelungslücke nicht möglich sei. Insbesondere, da auch mit dem MoPeG eine dahingehende Bestimmung in den Vorschriften der GbR unterblieben sei. Anders wäre der Fall nur dann einzuordnen, sofern bei der übernehmenden Partnerschaftsgesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger der Eindruck eines Handelsgeschäfts erweckt werde.
Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB ist nicht eintragungsfähig.
Die unmittelbare Anwendung des § 25 HGB ist angesichts der Tatbestandsmerkmale "Handelsgeschäft" und (Fortführung der bisherigen) "Firma" auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Veräußerer bereits Kaufmann war. Diese Voraussetzung trifft hier auf die Partnerschaftsgesellschaft nicht zu. Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht auch keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Entscheidung des BGH vom 23.11.2009 - II ZR 7/09 noch aus der Entscheidung des OLG München vom 8.4.2015 - 31 Wx 120/15.
Der BGH hat in seinem Beschluss die Frage, ob § 28 HGB, obwohl in § 2 PartGG ebenso wenig wie § 25 HGB aufgeführt, für die Einbringung einer Anwaltskanzlei in eine Partnerschaft gilt, ausdrücklich offen gelassen, weil auch eine Bejahung im konkreten Fall nicht zu einer Haftung geführt hätte. Der Beschluss des OLG München wiederum betrifft den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass bisher eine Rechtsanwalts-GmbH betrieben worden ist, die gem. § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann war. Eine Partnerschaftsgesellschaft übt jedoch gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG kein Handelsgewerbe aus und ist deshalb kein Formkaufmann.
Den Beteiligten ist zwar zuzugeben, dass in der Literatur die Einbeziehung nichtkaufmännischer Unternehmen für wünschenswert gehalten wird, da § 25 HGB kein spezifisch handelsrechtliches, d.h. im herkömmlichen Verständnis: kaufmannsrechtliches Problem, adressiere. Da die Grenzen zulässiger Analogie überschritten würden, ist hier aber der Gesetzgeber gefordert.
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Bayern.Recht
Die Beteiligten zu 1) und 2) hatten am 13.5.2024 die betroffene Gesellschaft zur Ersteintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet. Zudem hatten sie die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB angemeldet. Insofern argumentierten sie, sie seien bislang bis zum 30.4.2024 unter einer anderen PartGmbB tätig gewesen. Sie würden ihre Tätigkeiten fortan unter derselben postalischen Adresse sowie unter Beibehaltung der Telefonnummer bei der neu einzutragenden Partnerschaft erbringen. Diese und die bisherige PartGmbB hätten mit Vereinbarung vom 29.4.2024 festgestellt, dass die Haftung der neu einzutragenden Partnerschaft für die im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten der PartGmbB sowie der Übergang der in deren Betrieb begründeten Forderungen auf die neu einzutragende Partnerschaft ausgeschlossen seien.
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Das OLG hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gründe:
Der Haftungsausschluss gem. § 25 Abs. 2 HGB ist nicht eintragungsfähig.
Die unmittelbare Anwendung des § 25 HGB ist angesichts der Tatbestandsmerkmale "Handelsgeschäft" und (Fortführung der bisherigen) "Firma" auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen der Veräußerer bereits Kaufmann war. Diese Voraussetzung trifft hier auf die Partnerschaftsgesellschaft nicht zu. Angesichts der klaren Regelung des § 25 HGB im Rahmen der firmenrechtlichen Vorschriften besteht auch keine Regelungslücke, die hier eine analoge Anwendung gebieten würde. Etwas anderes ergibt sich weder aus der Entscheidung des BGH vom 23.11.2009 - II ZR 7/09 noch aus der Entscheidung des OLG München vom 8.4.2015 - 31 Wx 120/15.
Der BGH hat in seinem Beschluss die Frage, ob § 28 HGB, obwohl in § 2 PartGG ebenso wenig wie § 25 HGB aufgeführt, für die Einbringung einer Anwaltskanzlei in eine Partnerschaft gilt, ausdrücklich offen gelassen, weil auch eine Bejahung im konkreten Fall nicht zu einer Haftung geführt hätte. Der Beschluss des OLG München wiederum betrifft den - hier nicht einschlägigen - Fall, dass bisher eine Rechtsanwalts-GmbH betrieben worden ist, die gem. § 6 Abs. 1 HGB Formkaufmann war. Eine Partnerschaftsgesellschaft übt jedoch gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 PartGG kein Handelsgewerbe aus und ist deshalb kein Formkaufmann.
Den Beteiligten ist zwar zuzugeben, dass in der Literatur die Einbeziehung nichtkaufmännischer Unternehmen für wünschenswert gehalten wird, da § 25 HGB kein spezifisch handelsrechtliches, d.h. im herkömmlichen Verständnis: kaufmannsrechtliches Problem, adressiere. Da die Grenzen zulässiger Analogie überschritten würden, ist hier aber der Gesetzgeber gefordert.
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