05.09.2022

Zur Entlastung des Geschäftsführers

Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Soweit die Entlastung erteilt wird, entfällt indes nicht die Pflicht des Geschäftsführers, weitere Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten, etwa für weitere Nachteile.

OLG Brandenburg v. 29.6.2022 - 7 U 60/21
Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des Elektroanlagenbaus. Das Stammkapital beträgt 25.000 €. Davon hielten die A. und Consulting GmbH (A-GmbH) und der Beklagte jeweils Geschäftsanteile im Gesamtwert von 10.000 €, was einer Beteiligung von 40 % entsprach. U. hielt Geschäftsanteile im Gesamtwert von 5.000 €, dies entsprach einer Beteiligung von 20 %. In einer Gesellschafterversammlung am 26.3.2020 beschlossen die Gesellschafter ohne nähere Beschreibung die "Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer O. u.a. gem. § 43 GmbHG, § 823 BGB und Ansprüche gem. § 812 ff. BGB, vorprozessual sowie gegebenenfalls auch im Rahmen von Rechtsstreiten." Zudem wurde in dieser Sitzung der Beklagte als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen und seine Geschäftsanteile wurden eingezogen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe 2016 ohne Absprache mit den Mitgesellschaftern einen Wohnwagen auf Kosten der Gesellschaft bestellt, den er privat nutzen wollte und genutzt habe. Am 5.5.2017 erwarb der Beklagte für das Fahrzeug eine Wäschespinne, eine Matratzenauflage und einen Zeltteppich. Später kam noch eine Satellitenanlage im Wert von 2.958 € sowie Einbaustrahler hinzu.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises und weiterer Aufwendungen für das Wohnmobil, darunter Steuern und Versicherung, abzüglich des Verkaufserlöses, insgesamt von 36.722 € zu verurteilen. Der Beklagte hat behauptet, der Erwerb des Caravans sei mit den Mitgesellschaftern abgestimmt gewesen. Der Wagen habe für die Klägerin genutzt werden sollen, um Baubesprechungen darin abzuhalten. So sei auch bei dem Bauvorhaben der Uni Potsdam Frühjahr 2018 verfahren worden.

Das LG hat die Klage abgewiesen, weil es die Auffassung vertreten hat, dass der Schadensersatzforderung gegen den Beklagten die beschlossene Entlastung entgegenstehe. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert und der Klage weitestgehend stattgegeben.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Ersatzanspruch aus § 43 Abs. 2 GmbHG. Der Beklagte hat als Geschäftsführer der Klägerin die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht angewendet, indem er auf Kosten der Gesellschaft einen Caravan angeschafft, ausgestattet und Reparaturen veranlasst hat, obwohl er das Fahrzeug für seine persönliche Nutzung vorgesehen hatte.

Der Beklagte war für seine Behauptung, er habe den Erwerb des Caravans mit den Mitgesellschaftern abgestimmt, beweispflichtig geblieben. Ein Beweisangebot fehlte allerdings. Der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten, der Caravan sei zu Baubesprechungen im Frühjahr 2017 an der Uni Potsdam genutzt worden, war insoweit nicht erheblich, da sich daraus nicht die einvernehmliche Anschaffung ergab. Der Beklagte konnte auch den Eindruck erweckt haben, dass er seinen privat angeschafften Caravan vorübergehend zur Verfügung stellte. Unstreitig stand der Caravan im Übrigen stets am Privatgrundstück des Beklagten.

Die Haftung war nicht wegen der Entlastung des Beklagten durch die Gesellschafter ausgeschlossen. Mit der nach § 46 Nr. 5 GmbHG zu beschließenden Entlastung sprechen die Gesellschafter dem Geschäftsführer einerseits Vertrauen für seine bisherige Geschäftsführung aus, andererseits schließen sie auch Schadensersatzansprüche und Abberufungsgründe aus. Die Entlastung setzt voraus, dass der Geschäftsführer zuvor Rechnung über seine Geschäftsführung gelegt hat. Die Entlastung erstreckt sich zeitlich auf den Zeitraum der Periode, für die die Entlastung erklärt wird. Soweit die Entlastung erteilt wird, entfällt indes nicht die Pflicht des Geschäftsführers, weitere Schäden von der Gesellschaft fernzuhalten, etwa für weitere Nachteile.

Die Anschaffungskosten für den Caravan waren nicht ohne Weiteres für die Gesellschafter erkennbar gewesen und folglich nicht von der Entlastung erfasst. Soweit der Beklagte behauptet hatte, es habe in einer Gesellschafterversammlung 2018 ein zuvor übersandter Anlagenspiegel den übrigen Gesellschaftern vorgelegen, aus dem sich ergeben hätte, dass der Nettokaufpreis von 47.588 € für einen "Bauwagen" abgerechnet worden sei, stand dies dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Die vom Beklagten zur Erläuterung vorgelegte Unterlage "vorläufige Bilanz" stellte lediglich einen vorläufigen Jahresabschluss dar, der gerade keinen Anlagenspiegel enthielt, sondern nur eine Position "sonstige Transportmittel" i.H.v. 73.705 €, mithin den Oberbegriff für sämtliche in das Anlagevermögen aufgenommenen Fahrzeuge.

Von dem sich ergebenden Gesamtbetrag von 65.582 € war der erzielte Nettoerlös von 33.613 € in Abzug zu bringen. Der verbleibende Schaden beläuft sich auf 31.969 €.

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Den Volltext der Entscheidung finden Sie in der Datenbank Otto Schmidt online.

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