Zur Rückforderung bereits ausgestellter Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 7 EStG
LG Frankfurt a.M. v. 28.2.2022 - 2-05 O 602/20
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist ein Kreditinstitut mit Sitz in Frankfurt a.M. Sie unterhält ausländische Niederlassungen, u.a. in London. Mit letzterer gingen die Parteien eine Geschäftsbeziehung ein. Es war u.a. folgende Regelung getroffen worden:
"Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag sowie auf jede auf der Grundlage dieses Vertrages durchgeführte Transaktion ist englisches Recht anwendbar. Jede Partei unterwirft sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte"
Wie bereits zuvor unternahm die Klägerin 2008 Transaktionen (Erwerb und Veräußerung) mit von großen deutschen Aktiengesellschaften emittierten Aktien, die über ihr Depot im Rahmen der Kundenbeziehung für die Klägerin abgewickelt und dabei dort auch zeitweise (papierlos) verwahrt wurden. Die Klägerin schloss namentlich am Finanzplatz London u.a. außerbörsliche Kaufverträge über Aktien deutscher Aktiengesellschaften ab. Die X. hat für die Klägerin im Anschluss die Abwicklung übernommen, der Klägerin Kredit gewährt und die von der Klägerin erworbenen Finanzinstrumente nach Lieferung im Rahmen einer Verwahrkette verwahrt. Sämtliche (Geld-)-Konten und Wertpapierdepots der Klägerin, die die streitgegenständlichen Transaktionen und Steuerbescheinigungen betrafen, hat die X. London für die Klägerin auf Grundlage des bereits genannten Vertrages geführt.
In den Jahren 2009 bis 2011 stellte die Beklagte in diesem Zusammenhang durch ihre Frankfurter Niederlassung in ihrer Eigenschaft als Unterverwahrer für die X. London der Klägerin Steuerbescheinigungen gem. § 45a EStG in der im Veranlagungszeitraum 2008 gültigen Fassung (a.F.) aus. Konkret handelte es sich um die Steuerbescheinigung, die auf S. 2 des Schreibens der Beklagten vom 26.4.2017 (Anlage K1) genannt sind. Die X. London hatte bei der Beklagten die Ausstellung der später zurückgeforderten Steuerbescheinigung beantragt. Die Steuerbescheinigung waren daher mit folgendem Hinweis versehen: "Die Werte sind auf einem die ... AG (UK), London lautenden Depot verbucht. Die Dividenden wurden dem Konto dieser Bank gutgeschrieben."
Mit dem als Anlage K1 vorgelegten Rückforderungsschreiben teilte die Beklagte der Klägerin im April 2017 mit, dass sie die Steuerbescheinigungen bis auf Weiteres zurückfordere und bezog sich zur Begründung dieses Verlangens auf eine Entscheidung des FG Hessen vom 10.3.2017 (Az. 4 K 977/14). Mit dem auf den 26.5.2017 datierten Schreiben an das Finanzamt Wiesbaden II benachrichtigte die Beklagte das Finanzamt von dem Rückforderungsschreiben an die Klägerin und wies dabei auf die Regelung des § 45a Abs. 6 S. 3 EStG a.F. hin (Anlage K2).
Die Klägerin bestritt, dass sie keine Dividenden, sondern lediglich Dividendenkompensationszahlungen aus den streitgegenständlichen Transaktionen erhalten habe und dass keine Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Der Vortrag der Beklagten diesbezüglich sei unsubstantiiert. Sie war der Ansicht, das streitgegenständliche Vorgehen der Beklagten, also Versendung von Rückforderungs- und Benachrichtigungsschreiben, sei rechts- und vertragswidrig.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Das LG war international zuständig. Zweifel hieran gab es zwar hinsichtlich der Ziffer 30 des Prime Brokerage Agreements. Jedoch kam man bei Auslegung dieser Norm zu dem Ergebnis, dass keine Gerichtsstandvereinbarung für die streitgegenständlichen Ansprüche getroffen worden war. Daher ist die Gerichtsstandvereinbarung nur auf die aus dem Vertrag unmittelbar folgenden Streitigkeiten anwendbar. Hier ging es aber nicht um aus dem Vertrag folgende Ansprüche, sondern um nur mittelbar damit zusammenhängende Ansprüche.
Diese Voraussetzungen des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. waren vorliegend jedoch nicht erfüllt, so dass die Beklagte die zunächst ausgestellten Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 6 S. 1 EStG a.F. zurückfordern und das zuständige Finanzamt nach § 45a Abs. 6 S. 2 EStG a.F. entsprechend informieren durfte. Ob der vermeintliche Anspruch der Klägerin direkt aus der genannten gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. oder einer aus einer aus ihrer Kundenbeziehung zur Beklagten folgenden vertraglichen Nebenpflicht folgten, konnte hierbei offen bleiben. Denn der Anspruch auf Erklärung der Rücknahme der Rückforderung der bereits erteilten Steuerbescheinigungen und der Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Steuerklärung müssen denselben Grundsätzen folgen, da sie die spiegelbildliche Kehrseite desselben Begehrens sind.
Nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG a.F. sind in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b EStG a.F. der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG a.F. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des § 45a Abs. 3 EStG a.F. verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Nach § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. ist ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet, wenn Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt werden.
Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage war der Sachverhalt, dass durch ausländische Banken die für Dividenden oder Dividendenkompesationszahlungen Kapitalertragssteuer einbehalten wurden, wie nun unter § 45 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 44 Abs. 1a EStG gefasst, nicht geregelt, siehe insofern § 44 Abs. 1 EStG a.F. Nach der damals geltenden Rechtslage war davon auszugehen, dass ein Steuereinbehalt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG überhaupt nur in Inlandsfällen erfolgen würde. Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbescheinigung ist jedoch, dass die zu bescheinigende Kapitalertragssteuer tatsächlich erhoben wurde (FG Hessen Urt. v. 10.3.2017 - 4 K 977/14). Dies folgte aus einer Auslegung Regelungen des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. So ist schon der Wortlaut eindeutig. Dieser knüpft in Abs. 3 S. 1 eindeutig an den Tatbestand des Abs. 2 an. Letzterer bezieht sich auf den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anrechenbaren Kapitalertragsteuer.
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht zur Ausstellung der Steuerbescheinigungen verpflichtet und konnte sie daher zurückfordern und das zuständige Finanzamt hiervon unterrichten. Vorliegend war davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Transaktionen keine Dividende erhalten und daher keine Kapitalertragssteuer gezahlt hatte. Damit waren die Voraussetzung des § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. nicht erfüllt und es bestand keine Pflicht zur Ausstellung der Steuerbescheinigung bzw. die bereits ausgestellten Steuerbescheinigung konnten nach § 45a Abs. 7 EStG zurückgefordert werden, da sie eben inhaltlich fehlerhaft waren und sich die Beklagte einer möglichen Haftung nach § 45a Abs. 7 EStG a.F. ausgesetzt sah. Die Beklagte hat insofern substantiiert vorgetragen, dass bezüglich der streitgegenständlichen Transaktionen keine Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt worden sei.
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Die Beklagte ist ein Kreditinstitut mit Sitz in Frankfurt a.M. Sie unterhält ausländische Niederlassungen, u.a. in London. Mit letzterer gingen die Parteien eine Geschäftsbeziehung ein. Es war u.a. folgende Regelung getroffen worden:
"Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag sowie auf jede auf der Grundlage dieses Vertrages durchgeführte Transaktion ist englisches Recht anwendbar. Jede Partei unterwirft sich hiermit unwiderruflich der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte"
Wie bereits zuvor unternahm die Klägerin 2008 Transaktionen (Erwerb und Veräußerung) mit von großen deutschen Aktiengesellschaften emittierten Aktien, die über ihr Depot im Rahmen der Kundenbeziehung für die Klägerin abgewickelt und dabei dort auch zeitweise (papierlos) verwahrt wurden. Die Klägerin schloss namentlich am Finanzplatz London u.a. außerbörsliche Kaufverträge über Aktien deutscher Aktiengesellschaften ab. Die X. hat für die Klägerin im Anschluss die Abwicklung übernommen, der Klägerin Kredit gewährt und die von der Klägerin erworbenen Finanzinstrumente nach Lieferung im Rahmen einer Verwahrkette verwahrt. Sämtliche (Geld-)-Konten und Wertpapierdepots der Klägerin, die die streitgegenständlichen Transaktionen und Steuerbescheinigungen betrafen, hat die X. London für die Klägerin auf Grundlage des bereits genannten Vertrages geführt.
In den Jahren 2009 bis 2011 stellte die Beklagte in diesem Zusammenhang durch ihre Frankfurter Niederlassung in ihrer Eigenschaft als Unterverwahrer für die X. London der Klägerin Steuerbescheinigungen gem. § 45a EStG in der im Veranlagungszeitraum 2008 gültigen Fassung (a.F.) aus. Konkret handelte es sich um die Steuerbescheinigung, die auf S. 2 des Schreibens der Beklagten vom 26.4.2017 (Anlage K1) genannt sind. Die X. London hatte bei der Beklagten die Ausstellung der später zurückgeforderten Steuerbescheinigung beantragt. Die Steuerbescheinigung waren daher mit folgendem Hinweis versehen: "Die Werte sind auf einem die ... AG (UK), London lautenden Depot verbucht. Die Dividenden wurden dem Konto dieser Bank gutgeschrieben."
Mit dem als Anlage K1 vorgelegten Rückforderungsschreiben teilte die Beklagte der Klägerin im April 2017 mit, dass sie die Steuerbescheinigungen bis auf Weiteres zurückfordere und bezog sich zur Begründung dieses Verlangens auf eine Entscheidung des FG Hessen vom 10.3.2017 (Az. 4 K 977/14). Mit dem auf den 26.5.2017 datierten Schreiben an das Finanzamt Wiesbaden II benachrichtigte die Beklagte das Finanzamt von dem Rückforderungsschreiben an die Klägerin und wies dabei auf die Regelung des § 45a Abs. 6 S. 3 EStG a.F. hin (Anlage K2).
Die Klägerin bestritt, dass sie keine Dividenden, sondern lediglich Dividendenkompensationszahlungen aus den streitgegenständlichen Transaktionen erhalten habe und dass keine Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Der Vortrag der Beklagten diesbezüglich sei unsubstantiiert. Sie war der Ansicht, das streitgegenständliche Vorgehen der Beklagten, also Versendung von Rückforderungs- und Benachrichtigungsschreiben, sei rechts- und vertragswidrig.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Gründe:
Das LG war international zuständig. Zweifel hieran gab es zwar hinsichtlich der Ziffer 30 des Prime Brokerage Agreements. Jedoch kam man bei Auslegung dieser Norm zu dem Ergebnis, dass keine Gerichtsstandvereinbarung für die streitgegenständlichen Ansprüche getroffen worden war. Daher ist die Gerichtsstandvereinbarung nur auf die aus dem Vertrag unmittelbar folgenden Streitigkeiten anwendbar. Hier ging es aber nicht um aus dem Vertrag folgende Ansprüche, sondern um nur mittelbar damit zusammenhängende Ansprüche.
Diese Voraussetzungen des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. waren vorliegend jedoch nicht erfüllt, so dass die Beklagte die zunächst ausgestellten Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 6 S. 1 EStG a.F. zurückfordern und das zuständige Finanzamt nach § 45a Abs. 6 S. 2 EStG a.F. entsprechend informieren durfte. Ob der vermeintliche Anspruch der Klägerin direkt aus der genannten gesetzlichen Anspruchsgrundlage des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. oder einer aus einer aus ihrer Kundenbeziehung zur Beklagten folgenden vertraglichen Nebenpflicht folgten, konnte hierbei offen bleiben. Denn der Anspruch auf Erklärung der Rücknahme der Rückforderung der bereits erteilten Steuerbescheinigungen und der Anspruch auf (Neu-)Erteilung der Steuerklärung müssen denselben Grundsätzen folgen, da sie die spiegelbildliche Kehrseite desselben Begehrens sind.
Nach § 45a Abs. 2 S. 1 EStG a.F. sind in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7a und 7b EStG a.F. der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2 EStG a.F. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des § 45a Abs. 3 EStG a.F. verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Nach § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. ist ein Kreditinstitut oder ein Finanzdienstleistungsinstitut zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet, wenn Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt werden.
Nach der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Rechtslage war der Sachverhalt, dass durch ausländische Banken die für Dividenden oder Dividendenkompesationszahlungen Kapitalertragssteuer einbehalten wurden, wie nun unter § 45 Abs. 2 S. 1 EStG i.V.m. § 44 Abs. 1a EStG gefasst, nicht geregelt, siehe insofern § 44 Abs. 1 EStG a.F. Nach der damals geltenden Rechtslage war davon auszugehen, dass ein Steuereinbehalt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG überhaupt nur in Inlandsfällen erfolgen würde. Voraussetzung für die Erteilung der Steuerbescheinigung ist jedoch, dass die zu bescheinigende Kapitalertragssteuer tatsächlich erhoben wurde (FG Hessen Urt. v. 10.3.2017 - 4 K 977/14). Dies folgte aus einer Auslegung Regelungen des § 45a Abs. 2, Abs. 3 EStG a.F. So ist schon der Wortlaut eindeutig. Dieser knüpft in Abs. 3 S. 1 eindeutig an den Tatbestand des Abs. 2 an. Letzterer bezieht sich auf den Betrag der nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. anrechenbaren Kapitalertragsteuer.
Nach diesen Grundsätzen war die Beklagte nicht zur Ausstellung der Steuerbescheinigungen verpflichtet und konnte sie daher zurückfordern und das zuständige Finanzamt hiervon unterrichten. Vorliegend war davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Transaktionen keine Dividende erhalten und daher keine Kapitalertragssteuer gezahlt hatte. Damit waren die Voraussetzung des § 45a Abs. 3 S. 1 EStG a.F. nicht erfüllt und es bestand keine Pflicht zur Ausstellung der Steuerbescheinigung bzw. die bereits ausgestellten Steuerbescheinigung konnten nach § 45a Abs. 7 EStG zurückgefordert werden, da sie eben inhaltlich fehlerhaft waren und sich die Beklagte einer möglichen Haftung nach § 45a Abs. 7 EStG a.F. ausgesetzt sah. Die Beklagte hat insofern substantiiert vorgetragen, dass bezüglich der streitgegenständlichen Transaktionen keine Kapitalertragssteuer einbehalten und abgeführt worden sei.
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