26.07.2024

Zur Vollmachtserteilung durch die Gesellschafter einer eGbR

Einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR können Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 EGBGB i.V.m. § 22 Abs. 2 GBO als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen. Gibt der so Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung nach der Registereintragung ab, ist die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gem. § 32 GBO nachzuweisen.

KG Berlin v. 4.7.2024 - 1 W 97/24
Der Sachverhalt:
In Abt. I sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gebucht. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30.1.2024 meldeten sie unter I. eine GbR mit sich als Gesellschaftern und dem Namen X eGbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister des AG Charlottenburg an. Zur Kennzeichnung teilten sie informatorisch mit, es handele sich um diejenige Gesellschaft, die als Eigentümerin in dem im Beschlusseingang genannten Grundbuch eingetragen sei. Unter II. erklärten die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Grundbuchamt, sämtliche mitwirkenden Gesellschafter seien in diesem Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen GbR vermerkt. Sie bewilligten gem. Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB, die Bezeichnung des Eigentümers dahin richtigzustellen, dass die unter I. angemeldete eGbR eingetragen werde.

Die X eGbR, vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter nach Maßgabe der in Abschnitt I enthaltenen Anmeldung, stimme der Richtigstellung gem. Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 ltz. Hs. EGBGB, § 22 Abs. 2 GBO zu und beantrage diese. Unter III. heißt es, zur Bestätigung der Identität und zur grundbuchmäßigen Bezeichnung der eingetragenen eGbR gem. § 47 Abs. 2 GBO werde u.a. der beglaubigende Notar (im Wege der Eigenurkunde), befreit von § 181 BGB und mit Wirkung über den Tod hinaus, durch alle Beteiligten bevollmächtigt. Der Notar werde beauftragt, nach Eintragung der X eGbR im Gesellschaftsregister den Vollzug der Richtigstellung im Grundbuch zu betreiben.

Am 5.2.2024 wurde die Beteiligte zu 3) in das Gesellschaftsregister des AG Charlottenburg mit dem Namen X eGbR und den Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschaftern eingetragen. Mit unterschriebener und gesiegelter Eigenurkunde vom 14.2.2024 erklärte der Notar unter Bezugnahme auf die Vollmacht in Abschnitt III der UR-Nr. 71/2024, er bestätige, dass die dort unter I. zum Gesellschaftsregister angemeldete GbR mit der zwischenzeitlich im Gesellschaftsregister des AG Charlottenburg eingetragenen X eGbR identisch sei. Die in Abschnitt II enthaltene Richtigstellungsbewilligung beziehe sich demnach auf diese eGbR. Ihre Eintragung an der in Abschnitt II genannten Blattstelle anstelle der dort bisher verlautbarten GbR werde daher bewilligt und beantragt.

Mit Schreiben vom 15.2.2024 beantragte der Notar unter Vorlage der genannten Urkunden die Grundbuchberichtigung in Abt. I. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandete das Grundbuchamt, es fehle die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 3), die erst nach deren Eintragung in das Gesellschaftsregister abgegeben werden könne. Für die GbR könne mangels Vertretungsnachweis zuvor auch keine Vollmacht erteilt werden.

Das OLG gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des AG auf.

Die Gründe:
Die Zwischenverfügung ist nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.

Es trifft zwar zu, dass die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 3), die gem. Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 Hs. 2, S. 3 EGBGB i.V.m. § 22 Abs. 2 GBO für die beantragte Richtigstellung erforderlich ist, erst nach ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister erklärt werden kann. Denn vor diesem Zeitpunkt ist nicht gem. § 32 GBO nachzuweisen, wer berechtigt ist, die im Grundbuch einzutragende Gesellschaft (gem. § 720 BGB organschaftlich als Gesellschafter) bei Abgabe der Erklärung zu vertreten. Die Eintragung der Gesellschafter in das Gesellschaftsregister wirkt nicht auf einen Zeitpunkt vor der Eintragung am 5.2.2024 zurück. Mit der Bewilligungserklärung vom 14.2.2024 liegt jedoch eine nachträglich erklärte Zustimmung der Beteiligten zu 3) vor.

Für eine durch Rechtsgeschäft zu erteilende Vertretungsmacht bestehen bei einer GbR grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die rechtsfähige Gesellschaft (§ 705 Abs. 2 BGB), organschaftlich vertreten durch ihre Gesellschafter, kann selbst eine Vollmacht erteilen. Das hat zur Folge, dass bloße Änderungen im Gesellschafterbestand u.ä. keine Auswirkungen auf die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten haben, der die Gesellschaft unmittelbar vertritt. Damit eine solche Vollmacht im Grundbuchverfahren Verwendung finden kann, muss gem. § 32 GBO nachgewiesen sein, dass die für die Gesellschaft handelnden Gesellschafter im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung vertretungsberechtigt waren.

Oder einzelne (ebenso alle) Gesellschafter können Vollmacht erteilen, sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu vertreten, bei der Abgabe von Erklärungen im Namen der Gesellschaft also als Untervertreter des organschaftlich vertretungsbefugten Gesellschafters dessen Vertretungsmacht auszuüben. Das hat zur Folge, dass der Bevollmächtigte nur dann für die Gesellschaft handeln kann, wenn der ihn Ermächtigende bei Abgabe der Willenserklärung (noch oder schon) vertretungsbefugter Gesellschafter ist, die Erklärung also auch selbst mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft abgeben könnte. Die Vollmacht, den Vollmachtgeber als Gesellschafter zu vertreten, kann auch schon vor Gründung der Gesellschaft oder ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister erteilt werden.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben den Notar hier auch bevollmächtigt, sie bei der Richtigstellung des Grundbuchs in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer (beliebigen) Gesellschaft zu vertreten, die im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Das ist für die Beteiligte zu 3) der Fall; sämtliche Eintragungen im Register des AG stimmen mit den Angaben nach § 707 Abs. 2 Nr. 1-3 BGB überein. Den Bestimmungen ist hinreichend zu entnehmen, dass der Notar ermächtigt und beauftragt ist, alle noch erforderlichen Erklärungen abzugeben, um die Richtigstellung zu bewirken. In der Vollmacht, die Identität zu bestätigen, liegt auch die Befugnis, die (zunächst unvollständige) Bewilligungs- und Zustimmungserklärung in Übereinstimmung mit der Bestätigung zu wiederholen.

Die Befugnis der Beteiligten zu 1) und 2), die Beteiligte zu 3) am 14.2.2024 zu vertreten, ist gem. § 32 GBO nachgewiesen.

Mehr zum Thema:

Kommentierung | BGB
§ 705 Rechtsnatur der Gesellschaft
Koch/Harnos in Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024
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Kommentierung | BGB
§ 707 Anmeldung zum Gesellschaftsregister
Szalai in Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024
1. Aufl./Lfg. 10.2023

Kommentierung | BGB
§ 720 Vertretung der Gesellschaft
Ceesay in Koch, Personengesellschaftsrecht Kommentar, 2024
1. Aufl./Lfg. 10.2023

Aufsatz
Bundesweite Rechtstatsachen zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (Stand 1.1.2024)
Walter Bayer / Jan Lieder / Thomas Hoffmann, GmbHR 2024, 785

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