28.07.2011

Abbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren bei Personenidentität zwischen Zahlendem und Empfänger erfolgen mit vorheriger Zustimmung

Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger im Einzugsermächtigungsverfahren greift die Zahlstelle aufgrund eines von dem zahlungspflichtigen Kontoinhaber der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags auf dessen Konto zu, sodass der Zahlungsvorgang mit vorheriger Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt und deswegen von vornherein wirksam ist. Einer Genehmigung der Lastschrift bedarf es in diesem Fall nicht.

BGH 10.5.2011, XI ZR 391/09
Der Sachverhalt:
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns A (Schuldner) von der beklagten Bank die Auszahlung von Beträgen, die am 31.10. und 30.11.2007 im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens von dem Girokonto des Schuldners abgebucht worden sind.

Der Schuldner, Inhaber einer Firma, unterhielt bei der Beklagten ein Girokonto, für das Tageskontoauszüge und jeweils am Ende eines Quartals Rechnungsabschlüsse erteilt wurden. Nach Nr. 7 Abs. 5 S. 1 der für diesen Girovertrag geltenden damaligen AGB der Beklagten war der Bankkunde gehalten, "Einwendungen gegen Belastungen aus Einzugsermächtigungs-Lastschriften unverzüglich zu erheben". Die Genehmigung einer Belastungsbuchung galt nach Nr. 7 Abs. 5 S. 3 der AGB "spätestens dann als erteilt, wenn der Kunde nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses, in dessen Saldo die Belastungsbuchung enthalten ist, Einwendungen gegen diese erhebt".

Die Beklagte belastete das Girokonto des Schuldners am 31.10. und 30.11.2007 jeweils mit vier Lastschriften i.H.v. insgesamt 4.530 €. Diesen lagen ausschließlich Einziehungen zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos bei der Raiffeisenbank-Volksbank zugrunde. Die Lastschriften dienten der Rückführung von Darlehen, die der Schuldner bei dieser Bank aufgenommen hatte. Im Februar 2008 wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners bestellt. Am 10.2.2008 versagte er sämtlichen noch nicht genehmigten Lastschriften seine Zustimmung und forderte die Beklagte auf, die entsprechenden Buchungen durch Gutschriften rückgängig zu machen. Die Beklagte verweigerte die Rückgabe der streitigen Lastschriften.

Das AG wies die auf Zahlung von 4.530 € nebst Zinsen gerichtete Klage ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG zurück.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezogenen Buchungen.

Das LG hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Umstand, dass die streitgegenständlichen Lastschriften zugunsten eines auf den Namen des Schuldners lautenden Kontos eingezogen worden sind, spreche nicht für deren Genehmigung, da solche Buchungen wie jede andere Zahlung des Schuldners auf die Forderung eines Dritten zu behandeln seien. Dabei übersieht das LG, dass es zur Wirksamkeit einer solchen Buchung keiner Genehmigung bedarf, da die Lastschrift mit Einwilligung des Kontoinhabers erfolgt ist.

Veranlasst nämlich dieser - wie hier der Schuldner - im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens eine Zahlung von seinem bei der Zahlstelle geführten Girokonto auf ein eigenes Konto bei der ersten Inkassostelle, so hat er mit dem Auftrag zum Lastschrifteinzug an die erste Inkassostelle regelmäßig zugleich seine Einwilligung mit der Belastung des Kontos bei der Zahlstelle erteilt. Zwar erfolgt nach der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie, an der der Senat für das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren festhält, bei Personenverschiedenheit von Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger der Zugriff auf das Konto des zahlungspflichtigen Kontoinhabers unberechtigt, sodass die Belastungsbuchung erst mit dessen Genehmigung wirksam wird.

Bei Personenidentität zwischen Zahlungspflichtigem und Zahlungsempfänger greift die Zahlstelle jedoch aufgrund eines von dem Zahlungspflichtigen der ersten Inkassostelle erteilten Auftrags und damit berechtigt auf dessen Konto zu. Ein solcher vom Kontoinhaber ausgelöster konkreter Zahlungsvorgang erfolgt auch im Einzugsermächtigungsverfahren mit dessen Einwilligung und ist deswegen von vornherein wirksam. Die Frage einer Genehmigung der Lastschrift stellt sich in diesem Fall nicht.

Damit ist entgegen der Ansicht des LG entscheidend, dass vorliegend die Raiffeisenbank-Volksbank als erste Inkassostelle auf Weisung des zahlungspflichtigen Kontoinhabers und nicht auf Weisung eines außenstehenden Gläubigers die Einziehung von dem bei der Beklagten als Zahlstelle geführten Konto veranlasst hat. Der weisungsgemäße Zugriff auf dieses Konto war folglich von Beginn an von der Zustimmung des Schuldners als Kontoinhaber gedeckt, ohne dass es darauf ankommt, welchen wirtschaftlichen Zweck (hier: Rückführung von Darlehen) der Schuldner damit verfolgt hat.

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