08.01.2019

Abgrenzung zwischen Werk- und Mietvertrag bei Anbringung von Werbung auf einem Kfz

Auf einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem Kraftfahrzeug gegen Entgelt sind die Vorschriften über den Mietvertrag anzuwenden. Ein besonderer Erfolg, der zur Einordnung als Werkvertrag führen könnte, ist in der Regel nicht vorgesehen.

BGH v. 7.11.2018 - XII ZR 109/17
Der Sachverhalt:

Die Klägerin vertreibt Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen und anderen Gegenständen. Die Gegenstände erwirbt sie, um sie an soziale Institutionen zu verleihen. Der Beklagte unterzeichnete im Februar 2014 einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Fahrzeug, das einer Bildungseinrichtung zur Nutzung überlassen wurde. Vereinbart war ein Nettopreis von 1.760 € für eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren.

Mit der Klage verlangte die Klägerin vom Beklagten die Bruttovergütung von 2.094 € nebst Zinsen, Mahn- und Inkassokosten. AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung na das LG zurück.

Gründe:

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind auf den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag nicht die Vorschriften über den Werkvertrag, sondern die über den Mietvertrag anzuwenden. Maßgeblich für die Einordnung des Vertragstyps ist die rechtliche Qualifizierung der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht.

In der Zurverfügungstellung einer konkreten Werbefläche auf dem der Klägerin gehörenden Fahrzeug liegt eine Gebrauchsüberlassung gemäß § 535 BGB, bei der es einer Besitzverschaffung ausnahmsweise nicht bedarf. Die Überlassung einer Werbefläche auf einem in Benutzung der Bildungseinrichtung stehenden Kraftfahrzeug unterscheidet sich rechtlich nicht von der Reklame an Straßenbahnen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Mietverhältnis qualifiziert worden ist. Soweit der Senat ähnlich gelagerte Werbegestattungen als Rechtspacht eingestuft hat, führt dies gem. § 581 Abs. 2 BGB ebenfalls zur Anwendung von Mietrecht. Dem steht auch nicht das Urteil des X. Zivilsenats des BGH vom 19.6.1984 (Az.: X ZR 93/83) entgegen.

Die Mietsache war hier durch Angabe einer genau bezeichneten Werbefläche in dem Vertrag hinreichend konkret bestimmt. Weiterer Bestimmungen zum konkreten Werbeerfolg bedurfte es entgegen der Ansicht des LG zur Wirksamkeit des Vertrags nicht. Die wesentliche Verpflichtung der Klägerin erschöpfte sich somit darin, dem Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, durch die Nutzung der Werbefläche im laufenden Geschäftsbetrieb der sozialen Institution für sich zu werben. Ein besonderer Erfolg, der zur Einordnung als Werkvertrag führen könnte, ist demgegenüber nicht vorgesehen.

Linkhinweise:
 

BGH online
Zurück