Abtretung kann die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht ändern
BGH 25.7.2013, III ZB 18/13Die Klägerin ist ein Kreditinstitut. Sie hatte mit der vor dem AG erhobenen Klage aus abgetretenem Recht Besoldungsansprüche eines Beamten des beklagten Landes in Höhe der Restforderung aus einem Darlehensvertrag geltend gemacht. Im Juni 2011 wurde in dem über das Vermögen des Beamten eingeleiteten Insolvenzantragsverfahren ein vorläufiger Treuhänder bestellt. Dieser vertrat die Ansicht, die Lohn- und Gehaltsabtretung des Beamten sei unwirksam. Daraufhin zahlte das Land die pfändbaren Bezüge des Beamten an den Treuhänder aus und teilte dies der Klägerin mit.
Das AG erklärte den Rechtsweg zu den Zivilgerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das VG. Das LG wies die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Klägerin zurück. Die Klägerin war weiterhin der Auffassung, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten sei eröffnet. Doch auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH blieb erfolglos.
Gründe:
Für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Nach § 126 Abs. 1 BRRG, der auch nach Inkrafttreten des BeamtStG vom 17.6.2008 fort gilt, ist für alle Klagen der Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Zwar war diese Sonderzuweisung vorliegend nicht unmittelbar einschlägig, da es sich bei der Klägerin nicht um einen Beamten i.S.d. Vorschrift handelte. Die Vorinstanzen waren jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass sich durch die Abtretung der pfändbaren Gehaltsbestandteile der Charakter des abgetretenen Anspruchs nicht verändert hatte und die Klägerin als Zessionarin lediglich an die Stelle des bisherigen Gläubigers, d.h. des Beamten getreten war.
Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist und ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsgerichte zuständig sind, richtet sich, soweit keine Sonderzuweisung besteht, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Das Rechtsverhältnis, aus dem vorliegend die Klägerin ihren Klageanspruch hergeleitet hatte, war das öffentlich-rechtliche Beamtenverhältnis, in dem der Besoldungsanspruch des Zedenten begründet lag. Die Abtretung einer Forderung vermag die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern und den Zivilrechtsweg zu eröffnen.
Die vorgenannten Grundsätze wurden nicht dadurch berührt, dass die rechtlichen Probleme des vorliegenden Rechtsstreits nicht dem beamtenrechtlichen Verhältnis des Zedenten zu seinem Dienstherrn, dem Beklagten, entsprangen, sondern darauf zurückzuführen waren, dass Treuhänder die Wirksamkeit der Abtretung in Abrede gestellt hatte. Hiervon zu unterscheiden war auch die Inanspruchnahme eines Bürgen. Der Streit um die Rechte und Pflichten aus der Bürgschaft ist nämlich auch dann vor den ordentlichen Gerichten auszutragen, wenn die durch die Bürgschaft gesicherten Forderungen öffentlich-rechtliche Ansprüche sind. Denn die Bürgschaft ist ein selbständiges Rechtsverhältnis. Sie begründet - im Unterschied zur Abtretung - eine von der Verbindlichkeit des Hauptschuldners verschiedene, eigene Verbindlichkeit des Bürgen, für die Erfüllung durch den Hauptschuldner einzustehen. Ihr Rechtscharakter bestimmt sich nicht aus der Art der Hauptschuld.
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