09.07.2024

Adidas vs. Nike: Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen

Dies hat das OLG Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen der adidas AG (Verfügungsklägerin) und der Nike Retail B.V. (Verfügungsbeklagten) entschieden. Die Nike Retail B.V. hat damit im Berufungsverfahren teilweise Erfolg: Ihr bleibt nur noch in Bezug auf eine der fünf streitgegenständlichen Hosen untersagt, sie innerhalb Deutschlands anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder sie zu diesen Zwecken zu besitzen und / oder ein- oder auszuführen sowie zu bewerben.

OLG Düsseldorf v. 28.5.2024 - I-20 U 120/23
Der Sachverhalt:
Die adidas AG kennzeichnet die von ihr vertriebenen Sportschuhe und Sporttextilien seit Jahrzehnten mit ihrer Drei-Streifen-Kennzeichnung. Bei Sporttextilien sind die drei parallelen Streifen zumeist in Längsrichtung entlang den Seitennähten angebracht. Sie ist u.a. Inhaberin einer beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 39912356 in der Warenklasse 25 für "Hosen, insbesondere Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts" eingetragenen Bildmarke.

Auf Antrag der adidas AG untersagte das LG der Nike Retail B.V. im Eilrechtsschutz u.a., innerhalb Deutschlands fünf bestimmte Sporthosen anzubieten sowie zu bewerben, die mit einem (Zwei-bzw. Drei-) Streifen-Muster an der Außennaht versehen sind (Az: 34 O 92/22). Gegen dieses Urteil wendete sich die Nike Retail B.V. mit ihrer Berufung.

Das OLG änderte das Urteil des LG teilweise ab. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Unbestritten kennzeichnet die adidas AG ihre Sportkleidung mit drei seitlich angebrachten, vertikal verlaufenden, gleich breiten Längsstreifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander. Hieran sind die angesprochenen Verkehrskreise gewöhnt und sehen darin mitunter einen Hinweis auf die adidas AG. Dies führt aber nicht dazu, dass jedes seitlich angebrachte Streifenmuster, unabhängig von seiner konkreten Ausgestaltung und der sonstigen Gestaltung des Kleidungsstücks, der adidas AG zugeordnet wird. Denn der Verkehr weiß auch, dass andere Hersteller von Sport- und Freizeitkleidung Streifenmuster entlang der Außennaht als dekoratives Element verwenden. Deshalb müssen bei der Prüfung sowohl die konkrete Streifengestaltung als auch die weiteren Zeichen auf den angegriffenen Hosen berücksichtigt werden.

Danach verletzt eine der angegriffenen Sporthosen - LA Lakers Courtside Pants - die Markenrechte der adidas AG. Die auf der Hose angebrachten drei Streifen sind der Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen. Daran ändert auch der auf der Hose angebrachte Nike "Swoosh" nichts, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrgenommen wird.

Im Hinblick auf die vier weiteren, streitgegenständlichen Sporthosen hat der Antrag hingegen keinen Erfolg, so dass das erstinstanzliche Urteil aufzuheben ist. Drei der Sporthosen - Sportswear Pants - sind mit einem großen, deutlich sichtbaren Nike "Swoosh" versehen und verfügen nur über zwei statt drei Streifen, die zwar parallel, aber mit einem nur geringen Abstand zueinander entlang der Seitennaht verlaufen. Hier werden die Verkehrskreise nicht annehmen, neben dem "Swoosh" komme auch den Streifen die Funktion zu, auf den Hersteller hinzuweisen.

Eine weitere Hose - Paris St. Germain Pants - weist zwar einen weniger auffälligen Air Jordan "Jumpman" sowie drei parallel zueinander verlaufende Streifen an der Außenseite auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kommen die drei Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes wird schließlich dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten ist. Angesichts dessen weckt die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.

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OLG Düsseldorf PM Nr. 33 vom 28.5.2024
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