AGB-Klausel einer Bank über Bereitstellungsprovision als kontrollfreie Preisabrede?
OLG Karlsruhe v. 12.10.2021 - 17 U 545/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die beklagte Bank verwendet in "Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gem. § 491 Abs. 3 BGB" mit ausdrücklicher Abnahmeverpflichtung u.a. folgende Klauseln:
3.2. Kosten, Nebenleistungen, Nettodarlehensbetrag (...)
Sonstige Kosten: (...)
Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab [einzufügendes Datum] nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen.
10. Sicherheiten, Verträge, Versicherungen (...)
Das Darlehen kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden, die Bank die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Sicherheiten geprüft hat, deren Bestellung nicht mehr widerrufbar ist und eine von der Bank verlangte Empfangsbestätigung über ausgehändigte Unterlagen vorliegt.
In dem vom Kläger als Beispielsfall vorgelegten Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und der Beklagten betrug der vereinbarte jährliche Vertragszins ab Auszahlung des Darlehens 1,220 %. Der Kläger hielt die Klausel über die Bereitstellungsprovision für inhaltlich unangemessen und somit für unwirksam.
Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel nach § 1 UKlaG setze einen Verstoß der verwendeten Klausel gegen die §§ 307 bis 309 BGB voraus. An einem solchen fehle es vorliegend. Auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die beanstandete Klausel ist als Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen. Das LG hat die Klausel zutreffend als Preisabrede qualifiziert. Denn sie bepreist eine von der Beklagten erbrachte Sonderleistung. Entgegen der Ansicht der Berufung rechtfertigt die geschilderte gegenwärtige Situation, in der (manche) Banken keine Guthabenzinsen mehr bezahlen, sondern für ein Guthaben ein "Verwahrentgelt" verlangen, keine andere rechtliche Beurteilung der beanstandeten Klausel.
Die Klausel ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, auch wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100% übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins. Das Gesamtgefüge des Vertrages wäre in einer - wie jetzt - bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100 % nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Vielmehr müsste in Niedrigzinsphasen - spiegelbildlich zur Hochzinsphase - eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des Senats ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 Prozentpunkten hinzunehmen wäre.
Landesrechtsprechung Baden-Württemberg
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband. Die beklagte Bank verwendet in "Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gem. § 491 Abs. 3 BGB" mit ausdrücklicher Abnahmeverpflichtung u.a. folgende Klauseln:
3.2. Kosten, Nebenleistungen, Nettodarlehensbetrag (...)
Sonstige Kosten: (...)
Bereitstellungsprovision von 0,250 % pro Monat auf den ab [einzufügendes Datum] nicht zur Auszahlung kommenden Betrag bis zur vollen Auszahlung, jeweils fällig mit den Zinsen.
10. Sicherheiten, Verträge, Versicherungen (...)
Das Darlehen kann erst in Anspruch genommen werden, wenn sämtliche vertraglichen Bedingungen erfüllt sind, die vorgesehenen Sicherheiten bestellt wurden, die Bank die Ordnungsmäßigkeit der vorgesehenen Sicherheiten geprüft hat, deren Bestellung nicht mehr widerrufbar ist und eine von der Bank verlangte Empfangsbestätigung über ausgehändigte Unterlagen vorliegt.
In dem vom Kläger als Beispielsfall vorgelegten Darlehensvertrag zwischen einem Verbraucher und der Beklagten betrug der vereinbarte jährliche Vertragszins ab Auszahlung des Darlehens 1,220 %. Der Kläger hielt die Klausel über die Bereitstellungsprovision für inhaltlich unangemessen und somit für unwirksam.
Das LG wies die Unterlassungsklage ab. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel nach § 1 UKlaG setze einen Verstoß der verwendeten Klausel gegen die §§ 307 bis 309 BGB voraus. An einem solchen fehle es vorliegend. Auch die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers blieb vor dem OLG erfolglos.
Die Gründe:
Die beanstandete Klausel ist als Preisabrede gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB entzogen. Das LG hat die Klausel zutreffend als Preisabrede qualifiziert. Denn sie bepreist eine von der Beklagten erbrachte Sonderleistung. Entgegen der Ansicht der Berufung rechtfertigt die geschilderte gegenwärtige Situation, in der (manche) Banken keine Guthabenzinsen mehr bezahlen, sondern für ein Guthaben ein "Verwahrentgelt" verlangen, keine andere rechtliche Beurteilung der beanstandeten Klausel.
Die Klausel ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, auch wenn die Bereitstellungsprovision den Darlehenszins relativ um mehr als 100% übersteigt. Vergleichsmaßstab für die Sittenwidrigkeit ist vielmehr der marktübliche Bereitstellungszins. Das Gesamtgefüge des Vertrages wäre in einer - wie jetzt - bestehenden langfristigen Niedrigzinsphase auch bei einer relativen Überschreitung des Bereitstellungs- gegenüber dem Darlehenszins von 100 % nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Vielmehr müsste in Niedrigzinsphasen - spiegelbildlich zur Hochzinsphase - eine absolute Abweichung des effektiven Vertragszinses vom marktüblichen Effektivzins als Grenze zur Sittenwidrigkeit herangezogen werden, wobei nach Ansicht des Senats ein Spread der Immobilienkreditkonditionen von 3 Prozentpunkten hinzunehmen wäre.