18.05.2016

AGB von WhatsApp müssen auch auf Deutsch vorhanden sein

Kein Kunde muss damit rechnen, einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, sind sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam.

KG Berlin 8.4.2016, 5 U 156/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Beklagte ist der in den USA ansässige Messenger-Dienst WhatsApp, der seit 2014 zu Facebook gehört und auf seiner deutschsprachigen Internetseite um Kunden für seinen Messenger-Dienst wirbt. Wer diesen nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren und den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zustimmen. Diese sind nur in englischer Sprache verfasst.

Der Kläger war der Ansicht, dass die seitenlangen und mit Fachausdrücken gespickten Nutzungsbedingen für Verbraucherinnen und Verbraucher aus Deutschland weitgehend unverständlich seien. Das LG wies die Klage teilweise ab, nämlich hinsichtlich der drei Unterlassungsbegehren wegen

Nichtangabe des Vertretungsberechtigten
Nichtangabe eines zweiten Kommunikationsweges
Verwendung von nicht in deutscher Sprache verfügbaren AGB

Auf die Berufung des Klägers hat das KG das erstinstanzliche Urteil weitestgehend abgeändert und die Beklagte unter Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Chief Executive Officer, verurteilt, einen zweiten Kommunikationsweg sowie die AGB in deutscher Sprache verfügbar zu machen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die internationale Zuständigkeit des Gerichtes ergab sich aus mittelbar au den Bestimmungen für die örtliche Zuständigkeit. Der Tatort ist demnach im Inland begeben, da sich die beanstandete Werbung sich nach Behauptung des Klägers an inländische Verkehrskreise richtet.

Zu Unrecht hat die Vorinstanz einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG defizitärer Angaben zu Ermöglichung der Kontaktaufnahme verneint. Ein solcher Anspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG §§ 3, 3a UWG. Anbieter müssen neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben, wie etwa ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer, unter der die Firma zu erreichen ist. Zwar hatte die Beklagte einen Link auf Seiten bei Facebook und Twitter gesetzt. Doch über Twitter konnten Nutzer keine Nachrichten an das Unternehmen senden. Sein Facebook-Profil hatte WhatsApp so eingerichtet, dass die Zusendung einer Nachricht ausgeschlossen war.

Zu Unrecht hat die Vorinstanz zu dem einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verwendung fremdsprachiger AGB ohne Vorhalten einer deutschen Übersetzung in ihrem Internetauftritt verneint. Ein solcher Anspruch folgt aus § UKlaG wegen Verwendung von nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksamen AGB. Alltagsenglisch ist hierzulande zwar verbreitet, nicht aber juristisches, vertragssprachliches und kommerzielles Englisch. Kein Kunde muss damit rechnen, einem umfangreichen, komplexen Regelwerk mit sehr, sehr vielen Klauseln in einer Fremdsprache ausgesetzt zu sein. Solange die Bedingungen nicht ins Deutsche übersetzt sind, sind sämtliche Klauseln intransparent und damit unwirksam.

Im Impressum muss allerdings kein Vertretungsberechtigter des Unternehmens genannt werden. Dem europäischen Recht entsprechend muss nur die Nennung des Namens und der Anschrift des Diensteanbieters vorliegen.

VZBV
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