Aldi-Kuh "Flecki" unterscheidet sich ausreichend von der Dr. Oetker-Kuh "Paula"
LG Düsseldorf 1.3.2012, 14c O 302/11Die klagende Dr. Oetker KG vertreibt seit August 2005 deutschlandweit den Vanille-Schoko-Strudelpudding "Paula". Diesen bewirbt sie u.a. intensiv durch TV-Werbspots. Der Pudding ist nach der gleichnamigen Kunstfigur "Paula", einer Kuh, benannt, die im Mittelpunkt der Werbemaßnahmen steht und - eine große Sonnenbrille tragend - auch die Verpackung dominiert. Die Art der Vermischung der Schoko- und Vanillebestandteile des Puddings führt zu einem optischen Gesamteindruck, der an das Fell einer Kuh erinnert und die Farben der Kuh "Paula" aufgreift.
Die beklagte Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG vertreibt unter dem Namen "Flecki" seit Mitte November 2011 in NRW ebenfalls einen Vanille-Schoko-Strudelpudding. Auch bei diesem Produkt weist die Vermischung der Puddingbestandteile Fleckenformen auf. Die Verpackung des Puddings zeigt das Bild einer weißen, eher hageren Kuh, die vor der Kulisse eines Bauernhofes abgebildet ist. Beide Produkte zeichnet eine kindgerechte Gestaltung aus. Während "Paula" nur in Viererpacks angeboten wird, gibt es "Flecki" ausschließlich in Zweierpacks.
Die Klägerin sah ihre Rechte aus dem im Jahr 2005 eingetragenen Geschmacksmuster des Puddings "Paula" durch den von der Beklagten vertriebenen Schoko-Vanille-Pudding verletzt. Sie beantragte per Eilantrag, für den von der Beklagten vertriebenen Pudding ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen. Das LG wies den Antrag allerdings zurück.
Die Gründe:
Es lag weder eine Verletzung eines eingetragenen europäischen Designrechts (Gemeinschaftsgeschmacksmusters) der Klägerin noch irgendein Wettbewerbsverstoß durch die Beklagte vor.
Zwischen dem Geschmacksmuster von "Paula" und der Gestaltung von "Flecki" ergab sich kein übereinstimmender Gesamteindruck. Zwar ist das Produkt "Flecki" in der Seitenansicht ähnlich gefleckt wie das Geschmacksmuster, in der Draufsicht jedoch - vom Geschmacksmuster deutlich abweichend - nahezu einfarbig.
Es lag auch kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht - etwa durch eine vermeidbare Herkunftstäuschung oder eine Rufausbeutung - vor. Zwar hatte die Klägerin mit ihrer kuhfellähnlichen Gestaltung der Vanille-Schoko-Anteile im Pudding "Paula" ein innovatives Produkt auf den Markt gebracht, dass durch intensive Werbung sehr bekannt gemacht wurde und über eine hohe wettbewerbliche Eigenart verfügt. Aber selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass "Flecki" aufgrund seiner ähnlichen Gestaltung und Zielgruppenansprache das Puddingprodukt "Paula" nachahme, erfolgt dies nicht in unlauterer und damit unzulässiger Weise.
Es muss Wettbewerbern grundsätzlich möglich sein, ein Milchprodukt zur kindgerechten Gestaltung in die Nähe einer Kuh und deren Fell zu bringen. Gleichzeitig muss er Maßnahmen ergreifen, um eine Herkunftstäuschung zu vermeiden. Dies war hier allerdings durch die abweichende Detailgestaltung des Produkts geschehen. So unterscheidet sich bereits die Maserung der Puddingmassen von "Flecki" und "Paula". Auch unterscheidet sich die Aufmachung und Verpackung erheblich. Während "Paula" nur in Viererpacks angeboten wird, gibt es "Flecki" ausschließlich in Zweierpacks.
Letztlich unterscheiden sich auch die namensgebenden, auf den Becherdeckeln und den Pappverpackungen abgebildeten Kühe. Bei der Kuh "Flecki" handelt es sich um eine eher magere, weiße Kuh mit Kuhglocke, die vor der Kulisse eines Bauernhofes vom Rand her ins Bild schaut und bei der Produktgestaltung nicht im Mittelpunkt steht. Im Gegensatz dazu steht "Paula" mit ihrer "Coolness" suggerierenden Sonnenbrille im Mittelpunkt des Produktes, ohne dass ihr weiteres Umfeld eine relevante Rolle spielt. Entsprechend befindet sich die Kuh "Paula" auch im Mittelpunkt sämtlicher Produktwerbung und dem eigens auf sie ausgerichteten Kinderlied und der Homepage, auf der Informationen und Spiele in Bezug auf die Kuh angeboten werden.