Alpenpanorama im Heißluftballon - Zur Informationspflicht bei einem Online-Angebot über einen Gutschein
BGH 9.10.2013, I ZR 24/12Die Beklagte bietet über ihren Internetauftritt die Möglichkeit an, gegen Entgelt sog. Erlebnisse zu buchen. Im Oktober 2009 bot sie etwa die Fahrt mit einem Heißluftballon an ("Alpen-Panorama im Heißluftballon"). In dem Angebot war der Preis der Fahrt genannt (249 €) sowie angegeben, dass diese im Ort Jachenau bei Bad Tölz starten und etwa 60 bis 90 Minuten dauern sollte. Die Ballonfahrt konnte durch Anklicken des "Warenkorbs" auf der sich dadurch öffnenden Seite "Weiter in der Bestellung" gebucht werden.
In den mit ihrer Internetseite durch einen elektronischen Verweis verbundenen AGB wies die Beklagte darauf hin, dass sie selbst nicht die Durchführung der Ballonfahrt schulde, sondern nur die Vermittlung von Veranstaltern, den sogenannten Erlebnispartnern. Zu diesem Zweck übermittelte die Beklagte dem Kunden nach der Buchung einen Gutschein, der nach ihren AGB durch den Kunden oder eine beliebige dritte Person innerhalb von drei Jahren bei einem der gegebenenfalls aus einem Pool von mehreren Veranstaltern auszuwählenden Erlebnispartner eingelöst werden konnte.
Auf der Internetseite der Beklagten war nicht angegeben, welche Erlebnispartner für die angebotene Ballonfahrt zur Verfügung standen. Darin sah die klagende Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Dem Kunden werde dadurch eine informierte geschäftliche Entscheidung unmöglich gemacht. Die Klägerin begehrte Unterlassung dieser Vorgehensweise. LG und OLG gaben der Klage antragsgemäß statt. Auf die zugelassene Revision der Beklagten hob der BGH die Vorentscheidungen auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Die Erwägungen, mit denen das OLG den auf § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruch bejaht hatte, hielten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte war nicht gem. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG verpflichtet, in der Werbung für ihr Angebot die Identität und Anschrift des die Ballonfahrt durchführenden Unternehmens anzugeben.
Die Beklagte hatte nicht für die Veranstalter der angebotenen Ballonfahrt i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 Fall 2 UWG gehandelt. Nach Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang der Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geht es um die Mitteilung der Anschrift und Identität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbraucher auf der Grundlage des ihm i.S.d. § 5a Abs. 3 Hs. 1 UWG gemachten Angebots entscheiden kann. Dies war hier allein die Beklagte als Anbieterin der entgeltlichen Vermittlung von Ballonfahrten in Form einer Veräußerung von flexibel einzulösenden Gutscheinen. Die Dienstleistung der Durchführung einer Ballonfahrt war dagegen nicht Gegenstand des angegriffenen konkreten Angebots der Beklagten und daher nicht vom Schutzzweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG erfasst.
Soweit § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG die Informationspflicht auf die Identität und Anschrift desjenigen Unternehmers erweitert, für den der anbietende Unternehmer handelt, stellt das Gesetz sicher, dass dem Verbraucher auch dann die Identität und die Anschrift seines Vertragspartners offenbart werden, wenn dieser beim Abschluss des Geschäfts nicht selbst in Erscheinung tritt, sondern ein Dritter dem Verbraucher das Geschäft anbietet. Auch in dieser Konstellation geht es nach dem systematischen Zusammenhang der Regelung jedoch allein um die Offenbarung von Informationen über den Vertragspartner des i.S.v. § 5a Abs. 3 Hs. 1 UWG qualifiziert angebotenen Geschäfts und nicht auch um Informationen über Unternehmer, die - möglicherweise - erst bei der späteren Durchführung dieses qualifiziert angebotenen Geschäfts eingebunden sind. Nichts anderes folgt aus dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Die Beklagte ist selbst Vertragspartner des dem Verbraucher in der Werbung konkret angebotenen Vermittlungsgeschäfts. Es reicht daher zur Erfüllung der systematisch allein auf dieses Geschäft bezogenen Informationspflicht aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aus, dass die Beklagte ihre eigene Identität und Anschrift offenbart. Entgegen der Ansicht des OLG folgt eine Pflicht zur Angabe von Identität und Anschrift der die Ballonfahrt durchführenden Unternehmen nicht deshalb aus § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil der Verbraucher schon wegen der mit einer Ballonfahrt verbundenen Gefahren bereits bei Abschluss des Vermittlungsvertrages ein schutzwürdiges Interesse daran hat zu erfahren, wer die Ballonfahrt durchführen oder dafür zur Auswahl stehen wird.
Das Berufungsgericht hat ein solches Informationsinteresse des Verbrauchers zwar rechtsfehlerfrei bejaht. Es hat aber nicht hinreichend berücksichtigt, dass es nicht i.S.v. § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG auf die Identifizierung des Vertragspartners gerichtet ist, um mit ihm räumlich und brieflich in Kontakt treten oder ihn gegebenenfalls im Fall der Rechtsverfolgung erreichen zu können. Das vom OLG festgestellte Informationsinteresse betrifft vielmehr die Frage, ob sich die beworbene Vermittlung auf eine Leistung bezieht, die von hinreichend qualifizierten und vertrauenswürdigen Personen durchgeführt wird. Es geht damit um das Interesse des Verbrauchers an der Aufklärung über ein für die vermittelte sicherheitsrelevante Dienstleistung wesentliches Merkmal und damit im Kern um die Qualität der von der Beklagten angebotenen Vermittlungsleistung. Dieses Informationsinteresse wird jedoch nicht durch die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG geschützt, die allein die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter der konkret beworbenen Leistung sicherstellen soll.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BGH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.