25.01.2016

Amazon: Unzulässige Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion

Ein Verkäufer der Internetplattform Amazon handelt wettbewerbswidrig, wenn mittels E-Mails, die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform versandt werden, für sein Amazon-Verkaufsangebot gegenüber Dritten geworben wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Empfänger zuvor nicht ausdrücklich in den Erhalt der Werbe-E-Mails eingewilligt haben.

OLG Hamm 9.7.2015, 4 U 59/15
Der Sachverhalt:
Das beklagte Unternehmen bot im August 2014 auf der Verkaufsplattform Amazon Sonnenschirme zum Verkauf an. Die Plattform verfügt über eine Weiterempfehlungsfunktion. Diese ermöglicht es Amazon-Kunden, Dritte mittels E-Mails auf ein in der E-Mail verlinktes Amazon-Angebot aufmerksam zu machen. Auf diese Art und Weise können auch die von der Beklagten bei Amazon angebotenen Sonnenschirme weiter empfohlen werden.

Das klagende Unternehmen, das ebenfalls im Internet mit Sonnenschirmen handelt, ist der Ansicht, dass derartige Verkaufsangebote wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen seien, weil sie die Werbung gegenüber Empfängern ermöglichten, die in den Erhalt der Werbung zuvor nicht eingewilligt hätten. Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die von ihr als Verkäuferin der Amazon Plattform technisch nicht zu beeinflussende Weiterempfehlungsfunktion keine ihr zuzurechnende Werbung beinhalte, sondern lediglich eine private Empfehlung des die E-Mail versendenden Amazon-Kunden.

Das LG gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt und untersagte es der Beklagten, ihre Sonnenschirme mit der infrage stehenden Weiterempfehlungsfunktion auf der Verkaufsplattform Amazon anzubieten. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte ist ein Anbieter, der seine Waren auf der Plattform Amazon bewirbt und verkauft. Sie macht sich damit die dortigen Angaben und Funktionen zu Eigen und muss sich diese zurechnen lassen. Sie ist gehalten, ihre Amazon-Angebotsseite auf Wettbewerbsverstöße hin zu kontrollieren und hat diese selbst abzustellen oder beim Betreiber der Plattform auf eine Änderung der Angaben hinzuwirken.

Das vom Empfänger vorab nicht gebilligte Übersenden einer Weiterempfehlungs-E-Mail mittels der von der Plattform zur Verfügung gestellten Weiterleitungsfunktion ist wettbewerbswidrig. Eine so versandte Empfehlungs-E-Mail ist als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung i.S.v. § 7 UWG. Die Weiterempfehlungs-E-Mail enthält eine Werbung, da sie die zum Verkauf angebotenen Sonnenschirme der Beklagten mit ihrem Produktnamen abbildet und auf die Produktangebotsseite der Beklagten verlinkt. Mit dem Aufrufen des Links wird auch die Beklagte als werbende Anbieterin sichtbar.

Ohne Belang ist im Übrigen, dass eine derartige Empfehlungs-E-Mail nicht von der Beklagten, sondern von einem Amazon-Kunden versandt wird. Der Versand der E-Mail geht auf die gerade zu diesem Zweck von der Beklagten genutzte Weiterempfehlungsfunktion zurück. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte den Missbrauch der Weiterempfehlungsfunktion nicht in Kauf nehmen will. Es ist offensichtlich, dass diese Funktion gerade zum Versenden von Weiterempfehlungs-E-Mails an Dritte benutzt wird, ohne dass Gewissheit darüber besteht, ob die Empfänger sich damit einverstanden erklärt haben.

Linkhinweis:

OLG Hamm PM vom 25.1.2016
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