23.02.2022

Andorra keine Unionsmarke

Das Bildzeichen "Andorra" kann nicht als Unionsmarke für mehrere Waren und Dienstleistungen eingetragen werden. Die Marke hat beschreibenden Charakter und kann von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrgenommen werden.

EuG v. 23.2.2022 - T-806/19
Der Sachverhalt:
Im Juni 2017 meldete die Regierung des Fürstentums Andorra nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) als Bildzeichen den Schriftzug "Andorra" für ein breites Spektrum an Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke an.

Das EUIPO wies die Anmeldung im Februar 2018 zurück. Diese Zurückweisung wurde mit einer Entscheidung vom 26.8.2019 bestätigt. Das EUIPO war insbesondere der Ansicht, dass das Zeichen zum einen als Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen oder als des Ortes wahrgenommen würde, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Zum anderen sei das Zeichen Andorra nicht unterscheidungskräftig, da es lediglich über diese geografische Herkunft informiere, nicht aber über die besondere betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Auskunft gebe. Die Regierung des Fürstentums Andorra erhob gegen die Entscheidung des EUIPO Klage beim EuG.

Das EuG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Regierung des Fürstentums Andorra macht insbesondere geltend, dass es sich bei Andorra nicht um ein Land handele, das für die Herstellung der betreffenden Waren und die Erbringung der fraglichen Dienstleistungen bekannt sei, so dass für den Verbraucher keine tatsächliche oder potenzielle Beziehung zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen und der angemeldeten Marke bestehe, die die Annahme zuließe, dass der Begriff "andorra" eine geografische Herkunft im Sinne der Verordnung angebe.

Es ist daher der beschreibende Charakter der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Zu diesem Zweck muss ermittelt werden, ob der geografische Begriff, aus dem die angemeldete Marke besteht, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als solcher verstanden und erkannt wird. Außerdem ist zu prüfen, ob dieser geografische Begriff mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in Zusammenhang steht oder künftig stehen könnte.

Der Regierung des Fürstentums Andorra ist es vorliegend nicht gelungen, die Beurteilungen des EUIPO hinsichtlich des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marke in Bezug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen in Frage zu stellen. Das EUIPO hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass diese Marke deshalb nicht als Unionsmarke habe eingetragen werden können. Es handelt sich insoweit um ein absolutes Eintragungshindernis, das für sich genommen dazu führt, dass das Zeichen nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Darüber hinaus hat das EUIPO in seiner Entscheidung weder seine Begründungspflicht noch die Verteidigungsrechte verletzt oder gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

Mehr zum Thema:
EuG PM Nr. 35 vom 23.2.2022
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