30.05.2017

Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform: Produktkennzeichen oder bloß dekoratives Element?

Der Verkehr fasst die Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform, die dem Verkehr nicht als Kennzeichen bekannt ist und die sich nach Art eines Stoffmusters über das gesamte Bekleidungsstück erstreckt, regelmäßig nur als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen auf. In einem solchen Fall bedarf es besonderer Anhaltspunkte für die Annahme, der Verkehr werde das Muster als Marke auffassen.

BGH 10.11.2016, I ZR 191/15
Der Sachverhalt:
Die Beklagte stellt Wintersportartikel wie Skier und Sportbekleidung her und vertreibt diese. Sie tritt im geschäftlichen Verkehr unter einem Zeichen auf, das aus einem gleichseitigen Dreieck, das in drei schwarze Dreiecke und ein farbloses Dreieck in der Mitte unterteilt ist (sog. Sierpinski-Dreieck), und dem darunter angegebenen Firmenschlagwort besteht. Die Beklagte sowie eine Schwestergesellschaft, die der Beklagten das Recht eingeräumt hat, alle Ansprüche aus ihren Marken gegenüber Dritten im eigenen Namen geltend zu machen, sind Inhaberinnen verschiedener Marken, die ebenfalls die Grundform des Sierpinksi-Dreiecks aufweisen.

Die Klägerin handelt mit Bekleidung. Sie bot im Winter 2012/2013 Kapuzenpullover mit einem Dreiecksmuster in verschiedenen Farben an. Die Beklagte sieht in dieser Zeichenverwendung eine Verletzung der vorstehend genannten Marken. Sie erwirkte nach vorgerichtlicher Abmahnung eine einstweilige Unterlassungsverfügung des LG Köln, die zunächst vollstreckt, auf die Berufung der Klägerin durch das OLG Köln jedoch mit der Begründung wieder aufgehoben wurde, es fehle an einer markenmäßigen Benutzung.

Mit der daraufhin erhobenen vorliegenden Klage begehrt die Klägerin u.a. die Feststellung, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich des verwendeten Bildzeichens "Dreieck" keinen Unterlassungsanspruch hat sowie die Zahlung von Schadensersatz. Mit ihrer Widerklage begehrt die Beklagte u.a. Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Klägerin. Nach Erhebung der Widerklage erklärte die Klägerin die Klage mit Ausnahme ihres Schadensersatzbegehrens für erledigt. Die Beklagte schloss sich dem nicht an.

Das LG stellte die Erledigung der Klageanträge im begehrten Umfang fest und verurteilte die Beklagte zum Ersatz des Vollstreckungsschadens i.H.v. rd. 30.000 €. Die weitergehende Zahlungsklage und die Widerklage wies es ab. Das OLG wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.

Die Gründe:
Das OLG hat die Widerklage rechtsfehlerhaft für begründet erachtet und die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die Feststellungen des OLG tragen nicht seine Annahme, der Beklagten stünde aufgrund ihrer Bildmarke gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. Mit der Begründung des OLG kann der von der Beklagten geltend gemachte markenrechtliche Unterlassungsanspruch nicht zuerkannt werden. Das OLG hat rechtsfehlerhaft die Verwendung des beanstandeten Musters auf den von der Klägerin vertriebenen Pullovern als markenmäßig angesehen. Es hat insoweit zu geringe Anforderungen an eine markenmäßige Verwendung geometrischer Figuren auf einem Kleidungsstück gestellt. Zudem widerspricht seine Beurteilung der Lebenserfahrung.

Eine markenmäßige Benutzung oder eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die beanstandeten Bezeichnungen im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer dienen. Die Rechte aus der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, dessen Anwendung eine Verwechslungsgefahr voraussetzt, sind auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Hauptfunktion der Marke, das heißt die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beeinträchtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte. Die Antwort auf die Frage, ob der Verkehr ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Motiv als produktbezogenen Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasst, kann nach der Art und der Platzierung des Motivs variieren.

Die Annahme des OLG, die beanstandete Zeichenverwendung stelle kein natürliches, typisches, ein eher ornamentales Verständnis nahelegendes Muster dar, ist mit der Lebenserfahrung nicht zu vereinbaren. Die Gestaltung besteht aus der Aneinanderreihung einer geometrischen Grundform - des um 180° gedrehten sog. Sierpinski-Dreiecks. Jedenfalls dann, wenn sich eine solche sich wiederholende Gestaltung nach Art eines Stoffmusters auf das gesamte Kleidungsstück erstreckt, handelt es sich um eine für einen Herkunftshinweis ungewöhnliche Erscheinungsform, die eine dekorative Wahrnehmung nahelegt. Sieht der Verkehr Bilder, Motive, Symbole und Wörter schon nicht generell als Herkunftshinweise an, wenn sie sich auf der Vorderseite eines Kleidungsstücks befinden, so ist eine noch zurückhaltendere Betrachtungsweise angebracht, wenn sich eine gleichförmige geometrische Gestaltung auf das gesamte Kleidungsstück erstreckt. In einem solchen Fall bedarf es besonderer - hier nicht festgestellter - Anhaltspunkte für die Annahme, der Verkehr werde das Muster als Marke auffassen.

Nach alldem war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang wird das OLG dem Vortrag der Beklagten zur Bekanntheit ihres Klagezeichens nachzugehen und zu prüfen haben, ob sich eine etwaige Bekanntheit über den Bereich der Ski- und Sportbekleidung hinaus auf den Bereich der Bekleidung allgemein erstreckt. Es wird weiter zu prüfen haben, ob sich eine etwaige Bekanntheit der Zeichen der Beklagten auch dann zugunsten der markenmäßigen Wahrnehmung durch den Verkehr auswirkt, wenn eine Gestaltung beanstandet wird, in der die Dreiecksform - wie hier - verdreht und nach Art eines Musters auf dem gesamten Bekleidungsstück vielfach wiederholt angeordnet ist.

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