Angriff auf Schul-IT: Schüler muss Schule verlassen
VG Berlin v. 13.11.2024 - VG 3 L 610.24
Der Sachverhalt:
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. "Keylogger" zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VerwG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Die Gründe:
Nach dem Berliner Schulgesetz können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Diesen Vorgaben entspricht die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums hält.
Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stellt sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule beeinträchtigt die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller ist mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden ist.
Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft hat die Schule den Schulwechsel nicht - wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibt - zuvor schriftlich androhen müssen. Die Maßnahme ist auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befindet und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt hat.
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VerwG Berlin PM Nr. 30 vom 15.11.2024
Der Antragsteller besuchte bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe eines Berliner Gymnasiums. Zusammen mit zwei Mitschülern hatte er im letzten Schuljahr zunächst einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. So erlangte das Trio das Administratorpasswort, um im Anschluss einen sog. "Keylogger" zu installieren, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter ermöglichte. Hierdurch konnten sie interne Informationen im geschützten Lehrerkanal mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Daraufhin beschloss die Schulaufsicht nach Anhörung der Schulkonferenz, den Antragsteller in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen.
Der hiergegen gerichtete Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das VerwG hat die Entscheidung als für einen schulpflichtigen Schüler schwerste Ordnungsmaßnahme des Berliner Schulgesetzes gebilligt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.
Die Gründe:
Nach dem Berliner Schulgesetz können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn ein Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Diesen Vorgaben entspricht die getroffene Ordnungsmaßnahme, die sich im Rahmen des der Schule zustehenden pädagogischen Beurteilungsspielraums hält.
Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Das Vorgehen des Antragstellers stellt sich als schweres Fehlverhalten dar. Ein über Monate dauerndes Ausspionieren des Datenbestandes der Schule beeinträchtigt die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Der Antragsteller ist mit krimineller Energie vorgegangen, weshalb das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört worden ist.
Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre von Lehrkräften und der Schülerschaft hat die Schule den Schulwechsel nicht - wie das Gesetz dies im Regelfall vorschreibt - zuvor schriftlich androhen müssen. Die Maßnahme ist auch unter Würdigung des Umstands verhältnismäßig, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befindet und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen, weil er sich gegenüber den Vorwürfen völlig uneinsichtig gezeigt hat.
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