Anlagevermittlung für Kommunen: Pflicht zur Information über Bonität des Emittenten durch aktuelle Bewertung einer Rating-Agentur erfüllt
BGH v. 19.9.2024 - III ZR 299/23
Der Sachverhalt:
Die klagende bayerische Gemeinde nimmt das beklagte Finanzdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage in Anspruch. Die Beklagte befasst sich mit der Anlage von Termin- und Festgeldern u.a. für Kommunen, kommunale Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen. Dazu tritt die Beklagte an die in Betracht kommenden Banken heran und handelt die Konditionen aus. Aufgrund dessen erstellt sie für den Kunden ein Angebot und überwacht, sofern es zu einem Vertragsschluss kommt, die Abwicklung der Verträge. Die Bonität der Geldinstitute oder deren Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds prüft sie nicht. Darauf weist sie in ihren AGB - im Zusammenhang zum einen mit der Beschreibung des Geschäftsgegenstands und zum anderen mit einer Beschränkung ihrer Haftung - hin.
Die Klägerin schloss über die Beklagte seit 2012 insgesamt 85 Festgeldanlagen bei mehreren Banken ab. In der Zeit zwischen März 2017 und Dezember 2020 legte sie Festgelder bei der G. Bank AG, die günstigere Konditionen anbot als viele andere Banken, an oder prolongierte solche Anlagen. Im August 2020 berichtete der Nachrichtendienst Bloomberg über eine Prüfung der Bank durch die BaFin wegen einer möglicherweise zu großen Abhängigkeit von einem britisch-indischen Unternehmenskonglomerat und dem damit verbundenen "Klumpenrisiko". Daran angelehnt, erschienen im Folgenden weitere Berichte verschiedener Finanzmarkt-Informationsdienste über die G. Bank AG im Internet. Schon zu diesem Zeitpunkt wurde vereinzelt über eine mögliche Insolvenz der Bank spekuliert. Im September 2020 wurde deren Rating von der Streithelferin zu 1), einer europäischen Rating-Agentur, von A- auf BBB+ herabgestuft. E-Mails der Beklagten an die Klägerin von Juli, Oktober und November 2020 enthielten jeweils Mitteilungen über das zu diesen Zeitpunkten aktuelle - seit Herbst des Jahres abgesenkte - Rating der Bank. Im Dezember 2020 legte die Klägerin (weitere) rd. 1 Mio. € bei der G. Bank AG an. Da diese im März 2021 insolvent wurde, gingen dieser Betrag sowie weitere bei der Bank investierte Gelder verloren. Im Wege der Teilklage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung von 1 Mio. €. Ihren Gesamtschaden beziffert sie auf rd. 5,6 Mio. €.
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, sich über die Bonität der G. Bank AG zu informieren. Die Klägerin macht geltend, sie habe darauf vertraut, dass die Beklagte über entsprechende Marktkenntnis verfüge und ihr nur sichere Anlagen vermittele. Über seit Sommer 2020 hervorgetretene Probleme bei der G. Bank AG sowie die im September 2020 erfolgte Herabstufung ihres Ratings hätte die Beklagte sie informieren oder zumindest offenlegen müssen, dass sie keine Finanzpublikationen verfolge und sich auch sonst nicht über die Bonität der Anbieter der Festgeldanlagen informiere. Den Haftungsausschluss in den AGB der Beklagten hält die Klägerin für unwirksam.
LG und OLG gaben der Klage nach dem auf Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren gegen die G. Bank AG gerichteten Hilfsantrag statt. Auf die Revision der Beklagten wies der BGH die Klage ab.
Die Gründe:
Zwar ist zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag über die Vermittlung einer Kapi-talanlage (hier: Festgeldanlage) zustande gekommen. Der Beklagten ist eine in Ausführung des Vertrages begangene Pflichtverletzung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht vorzuwerfen.
Die von der Beklagten vorgenommene Vermittlung von Festgeldanlagen einschließlich der damit verbundenen Zusammenstellung von Marktübersichten über die Anbieter und deren Konditionen begründet einen Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin - basierend auf ihren AGB - ein von vornherein nur auf eine eingeschränkte Vermittlungsleistung ohne Prüfungs- und Informationspflichten gerichtetes Vertragsangebot unterbreiten wollte, ein solches überhaupt Vertragsbestandteil hätte werden können (vgl. § 305c Abs. 1 BGB) und - falls dies anzunehmen wäre - eine entsprechende Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalten würde. Denn ungeachtet ihrer Ankündigung, die Bonität der Emittenten der vorgestellten Anlageprodukte oder deren Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds nicht zu prüfen, hat die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin aus einem Auskunftsvertrag (etwaig) bestehende Pflicht zur Information in Bezug auf die hier in Rede stehende Bonität der G. Bank AG als Emittentin der Festgeldanlage hinreichend erfüllt. Eine Pflicht zur Offenlegung unzureichender Kenntnisse infolge mangelhafter Information bestand daher von vornherein nicht.
Der Anlagevermittler muss sich über die Bonität des Emittenten grundsätzlich (nur) informieren. Eine fachkundige Bewertung und Beurteilung dieses für die Anlageentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkts schuldet er hingegen nicht. Ebenso wie bei der Plausibilitätsprüfung dürfen auch an den Umfang der über die Bonität des Emittenten einzuholenden Informationen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, und der damit verbundene Aufwand muss dem Vermittler zumutbar sein. Die Grenzen der dem Anlagevermittler obliegenden Pflicht bestimmen sich auch insoweit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei insbesondere die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten von Bedeutung sind. Gleiches gilt für die Frage, ob die Pflicht zur Information ausnahmsweise eigene Ermittlungen einschließen kann.
Eine Möglichkeit, sich über die Bonität des Emittenten zu informieren, liegt - sofern eine solche existiert - in dem Rückgriff auf dessen aktuelle Bewertung durch eine Rating-Agentur. Solche Agenturen fassen das Ergebnis ihrer Untersuchung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen etc. in - meist in einer Buchstabenkombination ausgedrückten - Rating-Codes zusammen, die sich regelmäßig auf einer Skala zwischen "AAA" und "D" bewegen. Mit der Mitteilung eines solchen Ratings lässt der Vermittler jedenfalls einem, wie hier, geschäftserfahrenen Anlageinteressenten im Normalfall eine ausreichende Information zukommen, mit der dieser die Kapitaldienstfähigkeit des Emittenten der in Aussicht genommenen Anlagemöglichkeit sachgerecht beurteilen kann. Die Einschätzung der Rating-Agentur muss der Vermittler grundsätzlich weder einer eigenen Bewertung unterziehen noch muss er weitere Tatsachen ermitteln, die deren Ergebnis stützen oder diesem entgegenstehen. Insbesondere darf er darauf vertrauen, dass die Agenturen den Markt beobachten und aktuelle Entwicklungen - positiver oder negativer Art - in ihre Bewertungen miteinbeziehen. Anderes kommt nur dann in Betracht, wenn sich - wie vorliegend nicht - konkrete Zweifel an der Seriosität der Agentur oder der Richtigkeit bzw. Aktualität ihres Ratings ergeben.
Danach genügte es vorliegend zur Information der Klägerin über die Bonität der G. Bank AG, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den hier regelmäßig erfolgenden Mitteilungen der jeweils aktuellen Konditionen der angebotenen Festgeldanlagen auch das den Emittenten betreffende Rating der Streithelferin zu 1) gleich zu Beginn der Übersicht optisch herausgehoben aufführte. In der E-Mail von Juli 2020 war insoweit noch ein Rating der G. Bank AG von A- angegeben, während in den Mails von Oktober und November 2020 das etwas verschlechterte Rating von BBB+ ausgewiesen war. Demnach war es Sache der Klägerin, vor ihrem hier maßgeblichen Anlageentschluss zu entscheiden, ob sie die G. Bank AG als Anbieterin der Festgeldanlage für ausreichend kreditwürdig hielt. Jedenfalls von einer Gemeinde und den in ihrer Kämmerei mit der Anlage von Geldern in Millionenhöhe befassten Personen durfte die Beklagte erwarten, dass sie das jeweilige Rating zur Kenntnis nehmen werden und auch einzuordnen wussten, das heißt ihnen die Rating-Grade und ihre Bedeutung bekannt waren.
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Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Auskunftsvertrag zustande gekommen ist, aufgrund dessen die Beklagte verpflichtet war, sich über die Bonität der G. Bank AG zu informieren. Die Klägerin macht geltend, sie habe darauf vertraut, dass die Beklagte über entsprechende Marktkenntnis verfüge und ihr nur sichere Anlagen vermittele. Über seit Sommer 2020 hervorgetretene Probleme bei der G. Bank AG sowie die im September 2020 erfolgte Herabstufung ihres Ratings hätte die Beklagte sie informieren oder zumindest offenlegen müssen, dass sie keine Finanzpublikationen verfolge und sich auch sonst nicht über die Bonität der Anbieter der Festgeldanlagen informiere. Den Haftungsausschluss in den AGB der Beklagten hält die Klägerin für unwirksam.
LG und OLG gaben der Klage nach dem auf Leistung Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin aus dem Insolvenzverfahren gegen die G. Bank AG gerichteten Hilfsantrag statt. Auf die Revision der Beklagten wies der BGH die Klage ab.
Die Gründe:
Zwar ist zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag über die Vermittlung einer Kapi-talanlage (hier: Festgeldanlage) zustande gekommen. Der Beklagten ist eine in Ausführung des Vertrages begangene Pflichtverletzung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aber nicht vorzuwerfen.
Die von der Beklagten vorgenommene Vermittlung von Festgeldanlagen einschließlich der damit verbundenen Zusammenstellung von Marktübersichten über die Anbieter und deren Konditionen begründet einen Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Beklagte der Klägerin - basierend auf ihren AGB - ein von vornherein nur auf eine eingeschränkte Vermittlungsleistung ohne Prüfungs- und Informationspflichten gerichtetes Vertragsangebot unterbreiten wollte, ein solches überhaupt Vertragsbestandteil hätte werden können (vgl. § 305c Abs. 1 BGB) und - falls dies anzunehmen wäre - eine entsprechende Vereinbarung einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB standhalten würde. Denn ungeachtet ihrer Ankündigung, die Bonität der Emittenten der vorgestellten Anlageprodukte oder deren Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungsfonds nicht zu prüfen, hat die Beklagte ihre gegenüber der Klägerin aus einem Auskunftsvertrag (etwaig) bestehende Pflicht zur Information in Bezug auf die hier in Rede stehende Bonität der G. Bank AG als Emittentin der Festgeldanlage hinreichend erfüllt. Eine Pflicht zur Offenlegung unzureichender Kenntnisse infolge mangelhafter Information bestand daher von vornherein nicht.
Der Anlagevermittler muss sich über die Bonität des Emittenten grundsätzlich (nur) informieren. Eine fachkundige Bewertung und Beurteilung dieses für die Anlageentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkts schuldet er hingegen nicht. Ebenso wie bei der Plausibilitätsprüfung dürfen auch an den Umfang der über die Bonität des Emittenten einzuholenden Informationen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, und der damit verbundene Aufwand muss dem Vermittler zumutbar sein. Die Grenzen der dem Anlagevermittler obliegenden Pflicht bestimmen sich auch insoweit nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, wobei insbesondere die Geschäftserfahrung und der konkrete Kenntnisstand des Anlageinteressenten von Bedeutung sind. Gleiches gilt für die Frage, ob die Pflicht zur Information ausnahmsweise eigene Ermittlungen einschließen kann.
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Danach genügte es vorliegend zur Information der Klägerin über die Bonität der G. Bank AG, dass die Beklagte im Zusammenhang mit den hier regelmäßig erfolgenden Mitteilungen der jeweils aktuellen Konditionen der angebotenen Festgeldanlagen auch das den Emittenten betreffende Rating der Streithelferin zu 1) gleich zu Beginn der Übersicht optisch herausgehoben aufführte. In der E-Mail von Juli 2020 war insoweit noch ein Rating der G. Bank AG von A- angegeben, während in den Mails von Oktober und November 2020 das etwas verschlechterte Rating von BBB+ ausgewiesen war. Demnach war es Sache der Klägerin, vor ihrem hier maßgeblichen Anlageentschluss zu entscheiden, ob sie die G. Bank AG als Anbieterin der Festgeldanlage für ausreichend kreditwürdig hielt. Jedenfalls von einer Gemeinde und den in ihrer Kämmerei mit der Anlage von Geldern in Millionenhöhe befassten Personen durfte die Beklagte erwarten, dass sie das jeweilige Rating zur Kenntnis nehmen werden und auch einzuordnen wussten, das heißt ihnen die Rating-Grade und ihre Bedeutung bekannt waren.
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