19.12.2016

Anlass zur Klageerhebung bei Bitte um Fristverlängerung nach Abmahnung

In Fällen, in denen der Kläger vor Klageerhebung durch eine Abmahnung dem Beklagten eine angemessene Frist zur vorprozessualen Beilegung gesetzt hat und der Abgemahnte erfolglos um eine Verlängerung dieser Frist bittet, hat der Beklagte mit Ablauf dieser Frist Anlass zur Klageerhebung gegeben mit der Folge, dass er sich im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 93 ZPO berufen kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger auf die Bitte um Fristverlängerung nicht reagiert bzw. nur durch das Büro seines Anwalts einen Rückruf in Aussicht gestellt hat.

OLG Frankfurt a.M. 10.11.2016, 6 W 101/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte den Beklagten mit Schreiben vom 15.6.2016 wegen irreführender Werbeangaben im Rahmen eines Internetangebots unter Fristsetzung zum 22.6.2016 abgemahnt. Für die Begleichung der Abmahnkosten setzte die Klägerin eine Frist bis zum 28.6.2016. Die Abmahnung wurde dem Beklagten am 15.6.2016 per Fax und am 17.6.2016 per Post zugestellt. Am 21.6. und am 22.6.2016 versuchte der Beklagtenvertreter mehrfach erfolglos, den Klägervertreter telefonisch zu erreichen. Mit Schreiben vom 21.6.2016, zugegangen am gleichen Tag, bat er um Fristverlängerung bis zum 28.6.2016.

Die Klägerin reichte am 23.6.2016 eine Unterlassungsklage beim LG ein. Der Beklagte erkannte die Ansprüche mit Schriftsatz vom 15.7.2016 an. Daraufhin erweiterte die Klägerin die Klage auf Erstattung von Abmahnkosten. Auch diesen Antrag erkannte der Beklagte an. Das LG legte mit Anerkenntnisurteil vom 8.9.2016 die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auf. Gegen diese Beurteilung wandte sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde. Diese blieb allerdings vor dem OLG erfolglos. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Voraussetzungen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO lagen nicht vor, da der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte.

Die Klägerin war ihrer Abmahnobliegenheit nach § 12 Abs. 1 S. 1 UWG nachgekommen. Die gesetzte Frist war nämlich - trotz der zahlreichen Verbotsansprüche - nicht unangemessen kurz. Die Klägerin war auch nicht verpflichtet, dem einen Tag vor Fristablauf erklärten Verlängerungsersuchen nachzukommen. Auf eine Fristverlängerung muss sich der Gläubiger nur einlassen, wenn nachvollziehbare Gründe mitgeteilt werden. In dem Schreiben des Beklagtenvertreters vom 21.6.2016 wurde allerdings lediglich auf eine noch erforderliche Rücksprache mit dem Schuldner verwiesen, was nicht ausreichte.

Nichts anderes ergab sich aus dem Umstand, dass der Mitarbeiterin des Beklagtenvertreters am Tag des Fristablaufs auf telefonische Anfrage mitgeteilt worden war, der Klägervertreter sei in einer Besprechung, werde sich aber telefonisch zurückmelden. Der Beklagtenvertreter konnte aus Gründen der Höflichkeit einen solchen Rückruf erwarten, nachdem er bereits am Vortag vergeblich versucht hatte, den Klägervertreter zu erreichen. Das Inaussichtstellen des Rückrufs bedeutete jedoch nicht, dass sich der Beklagte auf die erbetene Fristverlängerung verlassen durfte.

Er musste vielmehr in Betracht ziehen, dass der Klägervertreter die Fristverlängerung ablehnen wird. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht verpflichtet, dem Fristverlängerungsersuchen zu entsprechen. Nachdem der angekündigte Rückruf ausgeblieben war, hätte der Beklagte noch innerhalb der Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben müssen.

Linkhinweis:

Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank
Zurück